Die gesetzliche Grundlage: § 79 GEG
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in § 79, wann ein Verbrauchsausweis zulässig ist — und wann ein Bedarfsausweis Pflicht ist. Die entscheidende Weichenstellung:
- Ein Verbrauchsausweis darf nur ausgestellt werden für Wohngebäude, die nach der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV 1977) errichtet wurden oder danach vollständig energetisch saniert wurden oder die 5 oder mehr Wohneinheiten haben.
- Für alle anderen Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977, die nicht vollständig saniert wurden, ist ein Bedarfsausweis Pflicht.
Die Wärmeschutzverordnung 1977 trat am 1. November 1977 in Kraft. Für Gebäude, deren Bauantrag vor diesem Datum gestellt wurde, und die seither nicht vollständig energetisch saniert wurden, ist der Bedarfsausweis Pflicht — sofern das Gebäude weniger als 5 Wohneinheiten hat.
Übersichtstabelle: Verbrauchs- vs. Bedarfsausweis
| Baujahr / Situation | Wohneinheiten | Zulässiger Ausweistyp |
|---|---|---|
| Vor 01.11.1977 (nicht saniert) | < 5 WE | Bedarfsausweis Pflicht |
| Vor 01.11.1977 (nicht saniert) | ≥ 5 WE | Verbrauchsausweis möglich |
| Vor 01.11.1977, vollständig saniert nach WSchV 1977 | beliebig | Verbrauchsausweis möglich |
| Ab 01.11.1977 | beliebig | Verbrauchsausweis möglich |
| Neubau (beliebiges Baujahr) | beliebig | Bedarfsausweis immer Pflicht |
Was bedeutet "vollständig saniert nach WSchV 1977"?
Eine vollständige energetische Sanierung nach WSchV 1977 bedeutet, dass das Gebäude nach dem 1. November 1977 so umfassend saniert wurde, dass es die damaligen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz erfüllt. Das erfordert in der Praxis:
- Vollständige Dämmung der Außenwände, des Dachs und der erdberührenden Bauteile
- Erneuerung aller Fenster auf mindestens Doppelverglasung-Standard (WSchV 1977)
- Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen
Wichtig: Eine Teilsanierung (z.B. nur neue Fenster oder nur Dachdämmung) gilt nicht als vollständige Sanierung im Sinne der WSchV 1977. Für eine rechtssichere Einstufung sollten Sie einen Energieberater hinzuziehen.
Die 5-Wohneinheiten-Regel im Detail
Wie oben beschrieben, entfällt die Bedarfsausweispflicht bei 5 oder mehr Wohneinheiten — unabhängig vom Baujahr. Das bedeutet:
- Ein unsaniertes Gründerzeithaus mit 6 Wohneinheiten aus dem Jahr 1905: Verbrauchsausweis zulässig
- Ein unsaniertes Zweifamilienhaus mit Bauantrag 1965: Bedarfsausweis Pflicht
- Ein Dreifamilienhaus aus 1950, vollständig saniert 2005: Verbrauchsausweis zulässig
Als Wohneinheit zählt jede in sich geschlossene Wohnung mit eigenem Zugang, eigener Küche oder Kochgelegenheit und eigenem Bad. Eine Einliegerwohnung mit eigenem Zugang und eigener Küchenzeile zählt als eigene Wohneinheit. Eine reine Schlafmöglichkeit ohne separate Küche zählt nicht.
Besonderheiten bei Neubauten
Für Neubauten gilt: Der Bedarfsausweis ist immer Pflicht — unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten. Dies ergibt sich aus § 79 Abs. 1 GEG. Der Bedarfsausweis beim Neubau dient gleichzeitig als Nachweis der GEG-Konformität.
FAQ
Mein Haus wurde 1965 gebaut und hat 3 Wohneinheiten. Brauche ich einen Bedarfsausweis?
Ja — vorausgesetzt, das Gebäude wurde nicht nach dem 1. November 1977 vollständig nach WSchV 1977 saniert. Ohne vollständige Sanierung ist der Bedarfsausweis bei weniger als 5 WE und Baujahr vor 1977 gesetzlich vorgeschrieben.
Mein Haus wurde 1972 gebaut und hat 8 Wohneinheiten. Kann ich den Verbrauchsausweis nehmen?
Ja — bei 8 Wohneinheiten ist der Verbrauchsausweis zulässig, unabhängig vom Baujahr. Voraussetzung: Sie haben Heizkostenabrechnungen für mindestens 3 vollständige Kalenderjahre.
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