Gilt die Energieausweis-Pflicht auch für Gewerbe?
Ja. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt für alle Gebäudetypen — Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. § 80 GEG schreibt vor, dass bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden muss. Das betrifft:
- Bürogebäude und Verwaltungsgebäude
- Einzelhandelsimmobilien und Geschäftshäuser
- Arztpraxen, Kanzleien, Beratungsbüros
- Hotels, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
- Schulen, Kitas, öffentliche Gebäude
- Produktionshallen (soweit beheizt)
- Gemischt genutzte Gebäude (Gewerbe + Wohnen)
Nicht beheizbare Gebäude (z.B. offene Lagerhallen), Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sowie provisorische Bauten mit geplanter Nutzungsdauer unter 2 Jahren sind von der Pflicht ausgenommen (§ 1 Abs. 2 GEG).
Was kostet ein Energieausweis für Gewerbeimmobilien?
Die Kosten liegen deutlich über denen für Wohngebäude, da die Berechnungsmethode aufwändiger ist und die Gebäudetechnik in Nichtwohngebäuden komplexer ist (Klimaanlage, Lüftung, Beleuchtung).
| Ausweistyp | Preisbereich | Berechnungsgrundlage |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis Nichtwohngebäude | ab 499 € zzgl. MwSt. | Verbrauchsdaten 3 Jahre |
| Bedarfsausweis Nichtwohngebäude | ab 899 € zzgl. MwSt. | DIN V 18599 Vollberechnung |
| Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Begehung | auf Anfrage | Individuelle Aufnahme |
Der höhere Preis gegenüber Wohngebäuden ergibt sich vor allem durch die DIN V 18599, die für Nichtwohngebäude angewandt wird. Diese Norm berücksichtigt neben Hülle und Heizung auch Kühlung, Beleuchtung, Lüftung und sonstige Gebäudetechnik.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis für Gewerbe?
Grundsätzlich gelten dieselben Regeln wie beim Wohngebäude:
- Der Verbrauchsausweis ist zulässig, wenn vollständige Verbrauchsdaten für mindestens 3 Kalenderjahre vorliegen.
- Der Bedarfsausweis ist notwendig, wenn keine ausreichenden Verbrauchsdaten vorhanden sind — oder wenn er freiwillig für eine objektivere Bewertung gewählt wird.
Anders als bei Wohngebäuden gibt es bei Nichtwohngebäuden keine starren Baujahr-Grenzen für die Pflicht zum Bedarfsausweis. Entscheidend ist die Verfügbarkeit von Verbrauchsdaten.
Besonderheit: Gemischt genutzte Gebäude
Wenn ein Gebäude sowohl Wohn- als auch Gewerbeeinheiten enthält (z.B. Erdgeschoss Laden, Obergeschoss Wohnungen), ist zu prüfen, welcher Gebäudeteil überwiegt. In vielen Fällen wird für den Wohnanteil und den Gewerbeteil je ein eigener Energieausweis ausgestellt. Unsere Energieberater klären im Erstgespräch, welche Konstellation für Ihr Gebäude gilt.
Beheizte Nutzfläche über 500 m² — öffentliche Aushangpflicht
Für beheizte Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m², die von Behörden oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen genutzt werden, gilt eine zusätzliche Pflicht: Der Energieausweis muss gut sichtbar ausgehängt werden (§ 80 Abs. 6 GEG). Ab dem Jahr 2027 sinkt die Schwelle auf 250 m².
Auch bei gewerblichen Immobilienanzeigen müssen die Pflichtangaben aus dem Energieausweis (Energieeffizienzklasse, Endenergieverbrauch, Energieträger, Baujahr) angegeben werden. Fehlende Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 108 GEG).
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