Antwort: Ein Kaminofen gilt im Energieausweis in der Regel als Zusatzheizung, nicht als Primärheizung. Im Verbrauchsausweis taucht er nicht in der Berechnung auf, weil dieser auf den Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre basiert — Holzkäufe beim Händler werden darin nicht erfasst. Im Bedarfsausweis kann ein Kaminofen als zusätzlicher Wärmeerzeuger mit niedrigem Primärenergiefaktor (Holz/Biomasse) berücksichtigt werden und die Energieklasse in bestimmten Fällen leicht verbessern. Welcher Ausweistyp Pflicht ist, richtet sich weiterhin nach § 80 GEG — also nach Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten — und ändert sich durch den Kaminofen nicht.

Die Kurzantwort in einem Satz

Ein Kaminofen wird im Energieausweis als Zusatzheizung behandelt: Im Verbrauchsausweis bleibt er unsichtbar, weil Holzverbrauch nicht in der Heizkostenabrechnung auftaucht; im Bedarfsausweis kann er als supplementärer Wärmeerzeuger mit niedrigem Primärenergiefaktor eingetragen werden — der Ausweistyp selbst (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis) hängt weiterhin allein von Baujahr und Wohneinheitenanzahl nach § 80 Abs. 4 GEG ab.

Schnell-Check: Kaminofen und Energieausweis

Kaminofen als Zusatzheizung neben Gas/Öl/Wärmepumpe → taucht im Verbrauchsausweis nicht auf, kann im Bedarfsausweis ergänzt werden. Kaminofen als einzige Heizung (Sonderfall) → Verbrauchsausweis oft nicht möglich; Bedarfsausweis erforderlich. Welcher Ausweistyp gilt: § 80 GEG entscheidet — nicht die Heizungsart. Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €.

Kaminofen vs. Holzheizung: Warum der Unterschied im Energieausweis wichtig ist

Viele Eigentümer verwechseln zwei sehr unterschiedliche Dinge: den Kaminofen (auch Holzofen, Kacheofen, Schwedenofen oder Kamineinsatz) und eine Holzheizung als Primärheizung (Holzvergaser, Holzpelletkessel, Biomassekessel). Der Unterschied ist für den Energieausweis entscheidend.

Ein Kaminofen ist typischerweise ein einzelner Ofen in einem Wohnraum — er heizt lokal einen Bereich direkt durch Strahlungswärme und Konvektion, hat keinen Anschluss an das Heizkörpernetz und wird mit Scheitholz oder Holzbriketts befeuert. Er dient in den meisten Haushalten als Ergänzung zur zentralen Heizungsanlage (Gaskessel, Ölbrenner, Wärmepumpe, Fernwärme) oder als atmosphärisches Wohnelement.

Eine Holzheizung als Primärheizung hingegen versorgt das gesamte Heizkörpersystem oder die Fußbodenheizung mit Wärme — über einen Heizkessel mit Pufferspeicher. Pelletheizungen und Holzvergaser sind dabei die häufigsten Formen. Diese Systeme werden von Heizungsfachbetrieben geplant, abgenommen und erscheinen klar als „Wärmeerzeuger" in der technischen Gebäudedokumentation.

Warum das für den Energieausweis relevant ist

Im Energieausweis nach GEG werden Heizungsanlagen nach ihrer Funktion als Wärmeerzeuger und nach dem verwendeten Energieträger bewertet. Kaminöfen befinden sich dabei in einer Grauzone: Sie sind technisch Feuerstätten im Sinne der 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung), aber funktional oft keine vollwertigen Heizungsanlagen im Sinne des GEG, solange sie lediglich ergänzend eingesetzt werden.

Verbrauchsausweis: Warum der Kaminofen hier nicht erscheint

Der Verbrauchsausweis (zulässig für Gebäude mit Bauantrag ab 1. November 1977 oder ≥ 5 Wohneinheiten nach § 80 Abs. 4 GEG) basiert auf den tatsächlichen Heizenergieverbrauchsdaten der letzten drei Kalenderjahre. Diese Verbrauchsdaten stammen ausschließlich aus offiziellen Heizkostenabrechnungen oder Energielieferanten-Abrechnungen — also den Gas-, Öl-, Fernwärme- oder Stromrechnungen des Versorgungsunternehmens.

Scheitholz oder Holzbriketts für den Kaminofen werden in der Regel an einem Brennholzhändler oder im Baumarkt gekauft. Diese Käufe erscheinen nirgendwo in einer offiziellen Energieabrechnung und werden für den Verbrauchsausweis daher nicht berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn der Kaminofen im Winter intensiv genutzt wird und einen nennenswerten Beitrag zur Raumwärme leistet.

Das Ergebnis: Der Verbrauchsausweis spiegelt in solchen Fällen einen scheinbar höheren spezifischen Energieverbrauch wider als der tatsächliche Gesamtenergieeinsatz — denn die Holzwärme des Kaminofens fehlt in der Rechnung, senkt aber real den Verbrauch der Hauptheizung. Dies ist eine bekannte Unschärfe des verbrauchsbasierten Ansatzes und kein Fehler des Ausweises, sondern eine systemimmanente Begrenzung.

Wichtig: Holzverbrauch kann nicht „nachgereicht" werden

Es gibt keine rechtssichere Möglichkeit, den Holzverbrauch eines Kaminofens nachträglich in den Verbrauchsausweis einzurechnen, sofern keine offiziellen Abrechnungsbelege vorliegen. Der Energieausweis-Aussteller ist an die belegbaren Verbrauchsdaten gebunden. Wer die Auswirkungen des Kaminofens auf die Energiebilanz nachweisen möchte, sollte auf den Bedarfsausweis wechseln.

Bedarfsausweis: Kaminofen als Zusatzwärmeerzeuger eintragen

Der Bedarfsausweis (Pflicht für Wohngebäude mit ≤ 4 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ohne ausreichende Sanierung nach § 80 Abs. 4 GEG) analysiert die Bausubstanz des Gebäudes — Wände, Dach, Fenster, Keller — und berechnet den theoretischen Energiebedarf unabhängig vom tatsächlichen Heizverhalten der Bewohner. Dabei werden auch die eingesetzten Heizungsanlagen und Wärmeerzeuger in die Berechnung einbezogen.

Hier kann ein Kaminofen durchaus als zusätzlicher Wärmeerzeuger im System eingetragen werden — sofern er regelmäßig genutzt wird und einen messbaren Beitrag zur Raumheizung leistet. Der entscheidende Faktor dabei ist der Primärenergiefaktor des verwendeten Energieträgers.

Der Primärenergiefaktor von Holz / Biomasse

Holz als biogener Brennstoff hat nach den anerkannten Rechenregeln (DIN V 4701-10 und den Berechnungsgrundlagen des GEG) einen sehr niedrigen Primärenergiefaktor von üblicherweise rund 0,2. Zum Vergleich: Erdgas liegt bei einem Primärenergiefaktor von etwa 1,1, Heizöl bei etwa 1,1, Strom (Netzstrom) bei 1,8. Das bedeutet: Energie aus Holz wird beim Primärenergiebedarf um den Faktor 5 bis 9 günstiger bewertet als fossile Brennstoffe oder Strom.

Wenn ein Kaminofen im Bedarfsausweis als Zusatzwärmeerzeuger berücksichtigt wird und einen definierten prozentualen Anteil der Wärmeversorgung abdeckt, kann sich der ausgewiesene Primärenergiebedarf des Gebäudes dadurch reduzieren. In der Praxis hängt das Ausmaß dieser Verbesserung davon ab, welchen Wärmeanteil der Kaminofen rechnerisch abdeckt — und dieser Anteil muss plausibel und nachvollziehbar durch den Energieberater festgelegt werden.

Wann lohnt es sich, den Kaminofen in den Bedarfsausweis eintragen zu lassen?

Hinweis: Die Entscheidung, ob und wie der Kaminofen eingetragen wird, liegt beim qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG. Eine pauschale Aussage, um wie viel sich die Energieklasse verbessert, ist ohne konkrete Gebäudedaten nicht möglich.

Verbessert der Kaminofen die Energieeffizienzklasse — und wenn ja, wie stark?

Die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) im deutschen Energieausweis basiert auf dem Endenergiebedarf oder -verbrauch in kWh/(m²·a). Beim Bedarfsausweis fließt auch der Primärenergiebedarf als zweite Kennzahl ein. Ein Kaminofen mit Holz kann den Primärenergiebedarf senken, beeinflusst den Endenergiebedarf aber kaum, wenn das Gebäude schlecht gedämmt ist — denn die Wärme entweicht durch Dach, Wände und Fenster genauso schnell, egal wie sie erzeugt wurde.

In der Praxis lässt sich sagen:

Fazit: Zuerst dämmen, dann über den Kaminofen nachdenken. Die Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Dach) hat den weit größeren Einfluss auf die Energieklasse als jede Heizungsoptimierung. Ein Kaminofen ist kein Ersatz für eine energetische Sanierung.

Sonderfall: Kaminofen als einzige Heizung

In ländlichen Regionen, bei kleinen Ferienhäusern oder älteren Bestandsgebäuden kommt es vor, dass ein Kaminofen oder ein Kachelofen die einzige Heizung darstellt. Dieser Sonderfall hat besondere Konsequenzen für den Energieausweis:

Ein Verbrauchsausweis ist dann typischerweise nicht möglich. Der Verbrauchsausweis setzt voraus, dass dreijährige Heizkostenabrechnungen von einem Energieversorger vorliegen. Wer ausschließlich mit Scheitholz heizt, hat diese Abrechnungen nicht — weder Gaslieferant noch Fernwärme- oder Öllieferant stellt eine solche aus. Die Berechnung auf Basis privater Holzkaufquittungen ist im Rahmen des standardisierten Verbrauchsausweis-Verfahrens nicht vorgesehen.

Damit verbleibt in diesem Fall nur der Bedarfsausweis. Dieser analysiert die Bausubstanz und berechnet den theoretischen Energiebedarf — unabhängig davon, womit und wie intensiv geheizt wird. Der Kaminofen als einziger Wärmeerzeuger wird dann als solcher in die Berechnung eingetragen, mit dem entsprechenden Primärenergiefaktor für Scheitholz.

Wichtig: Auch für Gebäude, bei denen ein Bedarfsausweis eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben wäre (z.B. ein Haus mit Bauantrag nach 1977 und mehr als 4 Wohneinheiten, für das grundsätzlich der Verbrauchsausweis zulässig wäre), kann im Fall fehlender Verbrauchsdaten auf den Bedarfsausweis ausgewichen werden. Der Bedarfsausweis ist immer eine zulässige Alternative — der Verbrauchsausweis hingegen nur dort, wo die erforderlichen Daten tatsächlich vorliegen.

Schornsteinfegerregistrierung und Dokumentation

Unabhängig vom Energieausweis müssen Kaminöfen und Kachelofen in Deutschland beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (Bezirksschornsteinfeger) angemeldet und abgenommen werden. Dies ergibt sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie aus den Anforderungen der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen).

Für den Energieausweis ist die Schornsteinfegerabnahme ein relevantes Dokument: Sie belegt, dass der Ofen offiziell als Feuerstätte anerkannt und betriebsbereit ist. Ein nicht abgenommener Ofen sollte nicht als Wärmeerzeuger im Energieausweis eingetragen werden.

Was Käufer und Mieter über den Kaminofen wissen sollten

Wer eine Immobilie mit Kaminofen kauft oder mietet, sollte folgende Punkte bei der Übergabe klären:

Für Vermieter gilt nach § 80 GEG die Pflicht, bei Neuvermietung einen gültigen Energieausweis vorzulegen und dem neuen Mieter eine Kopie auszuhändigen. Der Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung einsehbar sein. Versäumnisse können nach § 108 GEG mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € geahndet werden.

CO₂-Abgabe und Kaminofen: Was Vermieter wissen müssen

Seit 2023 wird die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Gas, Öl) nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt — je nach Energieeffizienz des Gebäudes in einem 10-Stufen-Modell. Holz als biogener Brennstoff ist von der CO₂-Abgabe ausgenommen, weil Holzverbrennung aus regulatorischer Sicht als CO₂-neutral gilt (das bei der Verbrennung freigesetzte CO₂ wurde beim Baumwachstum gebunden).

Das bedeutet: Wer seinen Kaminofen häufig nutzt und dadurch den Gasverbrauch senkt, reduziert indirekt auch die CO₂-Abgabepflicht — weil weniger fossile Energie verbraucht wird. Der Kaminofen ist in diesem Sinne nicht nur energetisch, sondern auch unter dem Blickwinkel der CO₂-Kostenteilung interessant.

Allerdings gilt: Für den Energieausweis und für die CO₂-Kostenteilung sind die tatsächlichen fossilen Verbrauchsdaten die Grundlage — nicht die selbst geschätzte Holzmenge. Wer den Verbrauch fossiler Energie durch den Kaminofen senkt, sollte dies in den Heizkostenabrechnungen des Energieversorgers sehen.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis mit Kaminofen rechtssicher ausstellen lassen

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen. Wir beraten Sie, welcher Ausweistyp für Ihr Gebäude richtig ist — und ob Ihr Kaminofen in die Berechnung einfliesst.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Juni 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.