Welche Pflichten hat ein Vermieter beim Energieausweis?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt für Vermieter drei zentrale Pflichten vor:
- Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen (§ 80 Abs. 1 GEG)
- Vorlage des Energieausweises bei der Besichtigung (§ 80 Abs. 2 GEG)
- Übergabe einer Kopie bei Vertragsschluss (§ 80 Abs. 3 GEG)
Diese Pflichten gelten für jede Neuvermietung — also wenn eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet wird. Für laufende Mietverträge besteht keine Pflicht zur Vorlage.
Viele Privatvermieter glauben, die Anzeigenpflicht gelte nur für gewerbliche Makler. Das ist falsch. Die Pflicht zur Angabe der Energiekennwerte in Immobilienanzeigen gilt für alle Vermieter — auch für Privatpersonen, die ihre Wohnung auf ImmobilienScout, eBay Kleinanzeigen oder anderen Portalen inserieren.
Was muss in der Immobilienanzeige stehen?
In jeder Immobilienanzeige für eine Neuvermietung müssen mindestens folgende Angaben stehen:
- Art des Energieausweises (Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis)
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a)
- Wesentliche Energieträger (z.B. Erdgas, Fernwärme, Wärmepumpe)
- Baujahr des Gebäudes (nur bei Wohngebäuden)
- Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
Alle Pflichtangaben finden sich direkt auf dem Energieausweis. Wenn Sie Ihren Ausweis vorliegen haben, können Sie die Angaben einfach aus dem Dokument übernehmen und in die Anzeige eintragen.
Was gilt bei der Wohnungsbesichtigung?
Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie den Energieausweis dem Mietinteressenten unaufgefordert vorlegen. Das bedeutet: Sie müssen nicht erst gefragt werden. Das Vorlegen erfolgt durch Zeigen oder Aushändigen des Originals oder einer lesbaren Kopie.
Wenn der Interessent keine Besichtigung wünscht, muss der Energieausweis spätestens unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags übergeben werden (als Kopie oder Original).
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Energieausweispflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG und können mit Bußgeldern von bis zu 15.000 € geahndet werden. Die häufigsten Verstöße:
- Fehlende Pflichtangaben in der Immobilienanzeige
- Nicht-Vorlage des Ausweises bei der Besichtigung
- Verwendung eines abgelaufenen Ausweises (älter als 10 Jahre)
- Ausweistyp entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen
Welcher Energieausweis gilt für Vermieter?
Die Ausweispflicht und der korrekte Ausweistyp richten sich nach dem Gebäude, nicht nach dem Anlass:
- Verbrauchsausweis zulässig: Gebäude mit ≥ 5 WE oder Baujahr nach 1977 (nach WSchV 1977 gebaut/saniert)
- Bedarfsausweis Pflicht: Gebäude mit < 5 WE und Baujahr vor 1977, ohne vollständige energetische Sanierung
FAQ für Vermieter
Ich vermiete eine Einliegerwohnung im eigenen Haus — gilt die Ausweispflicht auch für mich?
Ja. Die Ausweispflicht gilt ohne Ausnahme, auch für Einliegerwohnungen. Der Energieausweis muss für das gesamte Gebäude ausgestellt sein, nicht nur für die vermietete Wohnung.
Ich habe meinem Mieter den Ausweis nicht bei der Besichtigung gezeigt — was passiert?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 € Bußgeld geahndet werden kann. Der Mieter kann dies anzeigen. Holen Sie die Vorlage unverzüglich nach — am besten bevor die Beziehung eskaliert.
Mein Ausweis läuft in 6 Monaten ab — muss ich ihn jetzt erneuern?
Nicht sofort. Solange der Ausweis noch gültig ist, können Sie ihn verwenden. Planen Sie die Erneuerung aber rechtzeitig, damit bei der nächsten Neuvermietung ein gültiger Ausweis vorliegt.
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