Die Kurzantwort: Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Einen rechtsgültigen Energieausweis darf in Deutschland nur ausstellen, wer die Anforderungen des § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllt und beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) registriert ist. Das sind in der Regel: Architekten, Bauingenieure, Gebäudetechnik-Ingenieure, staatlich anerkannte Energieberater sowie bestimmte Handwerksmeister.

Eigentümer dürfen keinen Energieausweis für das eigene Gebäude ausstellen — er muss von einem unabhängigen Dritten erstellt werden. Ein selbst erstellter Ausweis ist nach § 108 GEG bußgeldbewehrt.

Wichtig: DIBT-Registriernummer prüfen

Jeder rechtsgültige Energieausweis muss eine DIBT-Registriernummer tragen. Diese können Sie auf der Webseite des Deutschen Instituts für Bautechnik (dibt.de) überprüfen. Fehlt die Nummer, ist der Ausweis nicht rechtsgültig.

Was schreibt § 88 GEG vor?

§ 88 GEG definiert abschließend, welche Berufsgruppen zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Gebäudeart (Wohngebäude vs. Nichtwohngebäude) und Ausweistyp (Verbrauchs- vs. Bedarfsausweis).

Für Wohngebäude — Verbrauchsausweis

Den einfacheren Verbrauchsausweis dürfen ausstellen:

Für Wohngebäude — Bedarfsausweis

Der anspruchsvollere Bedarfsausweis stellt höhere Anforderungen:

Was ist die DIBT-Registrierung und warum ist sie Pflicht?

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) ist eine gemeinsame Behörde des Bundes und der Länder, die unter anderem die Registrierung von Energieausweisausstellern verwaltet. Die Registrierung ist nach § 88 Abs. 3 GEG Pflicht.

Wer einen Energieausweis ausstellt, erhält vom DIBT eine eindeutige Registriernummer, die auf jedem ausgestellten Ausweis aufgedruckt sein muss. Diese Nummer:

Achtung bei Online-Angeboten ohne DIBT-Nummer

Es gibt Anbieter im Internet, die Energieausweise zu Dumpingpreisen unter 50 € anbieten — ohne DIBT-Registrierung oder von nicht qualifizierten Ausstellern. Solche Ausweise sind rechtlich nichts wert und können zu Bußgeldern von bis zu 15.000 € für den Eigentümer führen (§ 108 GEG).

Darf ich als Eigentümer meinen eigenen Energieausweis ausstellen?

Nein. § 88 Abs. 4 GEG schließt ausdrücklich aus, dass Eigentümer einen Energieausweis für ihr eigenes Gebäude ausstellen — auch wenn sie die fachliche Qualifikation besitzen. Der Grund: Der Ausweis soll ein unabhängiges, objektives Dokument sein, das potenzielle Käufer oder Mieter schützt.

Ein Energieausweis, den ein Eigentümer selbst für das eigene Gebäude ausstellt, ist nach § 108 GEG als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden.

Welche Berufsgruppen dürfen Energieausweise ausstellen?

Architekten und Bauingenieure

Architekten und Bauingenieure mit Hochschulabschluss dürfen grundsätzlich beide Ausweistypen ausstellen — vorausgesetzt, sie haben mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung und sind beim DIBT registriert. In der Praxis stellen viele Architekturbüros Energieausweise als Nebenleistung aus, sind aber meist teurer als spezialisierte Online-Anbieter.

Ingenieure für Gebäudetechnik (TGA)

Ingenieure der Technischen Gebäudeausrüstung sind besonders für den Bedarfsausweis qualifiziert, da sie die Heiztechnik, Lüftungsanlage und Haustechnik detailliert bewerten können.

Staatlich anerkannte Energieberater

Energieberater mit staatlich anerkanntem Abschluss (z.B. Studiengang Energieberatung an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften) dürfen alle Ausweistypen ausstellen und sind häufig auf die Ausstellung von Energieausweisen spezialisiert.

Handwerksmeister bestimmter Gewerke

Meister der Gewerke Heizungsbau, Klempner/Sanitär, Schornsteinfeger sowie Kälteanlagenbauer dürfen unter bestimmten Bedingungen Verbrauchsausweise ausstellen. Für den Bedarfsausweis ist in der Regel eine zusätzliche Fortbildung erforderlich.

Schornsteinfeger

Schornsteinfeger sind ein häufiger Ausstellungsweg für Verbrauchsausweise, da sie den Heizungsbestand kennen. Sie sind in der Regel für Verbrauchsausweise qualifiziert, nicht automatisch für Bedarfsausweise.

Wie erkenne ich einen qualifizierten Aussteller?

Vor der Beauftragung eines Energieberaters sollten Sie folgende Punkte prüfen:

Was passiert, wenn ein nicht qualifizierter Aussteller einen Energieausweis erstellt?

Wird ein Energieausweis von jemandem ausgestellt, der die Anforderungen des § 88 GEG nicht erfüllt, ist der Ausweis rechtlich unwirksam. Die möglichen Konsequenzen:

Rechtssichere Ausstellung durch qualifizierte Energieberater

Dr. Energieberater GmbH beschäftigt ausschließlich nach § 88 GEG qualifizierte und DIBT-registrierte Energieberater. Jeder Ausweis ist rechtsgültig — Sie zahlen erst nach Zustellung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlage: § 88 GEG sowie § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024. Stand: April 2026.