Antwort: Bei einem Gebäude mit Infrarotheizung gelten dieselben Auswahlregeln wie bei jeder anderen Heizung: Verbrauchsausweis (ab 69 €) oder Bedarfsausweis (ab 129 €) nach § 80 GEG — abhängig von Baujahr und Wohneinheitenzahl, nicht vom Heizungstyp. Die Infrarotheizung beeinflusst aber die Energieklasse erheblich, weil Strom im Energieausweis mit einem höheren Primärenergiefaktor als Erdgas bewertet wird. Nach GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 darf eine neue Infrarotheizung außerdem nur eingebaut werden, wenn die 65-%-Erneuerbare-Energien-Anforderung (§ 71 GEG) erfüllt ist — in der Praxis meist durch zertifizierten Ökostrom oder eine eigene Photovoltaikanlage.

Die Kurzantwort in einem Satz

Für den Energieausweis entscheidet nicht der Heizungstyp, sondern das Baujahr und die Wohneinheitenzahl Ihres Gebäudes — eine Infrarotheizung beeinflusst jedoch die Energieklasse im Ausweis spürbar, weil Strom im GEG mit einem anderen Primärenergiefaktor bewertet wird als fossile Brennstoffe.

Schnell-Check: Welchen Ausweis brauche ich bei Infrarotheizung?

Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten ODER Bauantrag ab 1. November 1977: Verbrauchsausweis ab 69 € zulässig. Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten UND Bauantrag vor dem 1. November 1977 UND nicht auf Wärmeschutz-Standard 1977 saniert: Bedarfsausweis ab 129 € Pflicht (§ 80 Abs. 4 GEG). Der Heizungstyp — Infrarot, Wärmepumpe, Gas — ist für die Wahl des Ausweistyps nicht ausschlaggebend.

Was ist eine Infrarotheizung — und wie unterscheidet sie sich von anderen Elektroheizungen?

Eine Infrarotheizung erwärmt Räume primär durch Wärmestrahlung (Infrarotstrahlung), nicht durch Konvektion. Das unterscheidet sie von klassischen Nachtstromspeicherheizungen und von Konvektoren. In der Praxis gibt es verschiedene Bauformen:

Was alle Infrarotheizungen gemeinsam haben: Sie wandeln Strom zu nahezu 100 % in Wärme um. Das macht sie aus rein elektrischer Sicht sehr effizient — doch im Kontext des Energieausweises ist die Bewertung komplexer, weil das GEG nicht die elektrische Effizienz, sondern den Primärenergiebedarf in den Mittelpunkt stellt.

Abgrenzung: Infrarotheizung vs. Nachtspeicherheizung

Häufig werden Infrarot- und Nachtspeicherheizung verwechselt oder gleichgesetzt. Der wesentliche Unterschied: Nachtspeicherheizungen laden günstigeren Nachtstrom in Wärme-Speichermedien (z. B. Schamottsteine) und geben die Wärme tagsüber durch Konvektion ab. Infrarotheizungen haben keinen Speicher — sie heizen direkt auf Bedarfsabruf durch Strahlung. Im Energieausweis werden beide als „Strom" hinterlegt und mit demselben Primärenergiefaktor bewertet; in der Praxis unterscheiden sich jedoch Nutzungsverhalten und tatsächlicher Stromverbrauch erheblich.

Primärenergiefaktor Strom im Energieausweis: Der entscheidende Hebel

Der Primärenergiefaktor (PEF) ist die Zahl, mit der ein Energieträger im Energieausweis „gewichtet" wird. Er berücksichtigt, wieviel Primärenergie (aus der Natur) aufgewendet werden muss, um eine Einheit Nutzenergie zu liefern — inklusive Übertragungs- und Umwandlungsverlusten im Versorgungsnetz.

Das GEG legt in seiner Anlage 4 die Primärenergiefaktoren für verschiedene Energieträger fest. Für Strom aus dem öffentlichen Netz gilt nach GEG ein Primärenergiefaktor von 1,8. Das bedeutet: Für jede Kilowattstunde Strom, die Ihre Infrarotheizung verbraucht, werden im Energieausweis 1,8 kWh Primärenergie angerechnet.

Zum Vergleich:

Das hat eine direkte Konsequenz für die Energieklasse im Ausweis: Ein Gebäude mit Infrarotheizung, das denselben Endenergieverbrauch in kWh hat wie ein vergleichbares Gebäude mit Gasheizung, schneidet im Primärenergievergleich schlechter ab — weil Strom um den Faktor 1,8 gegenüber dem Endenergieverbrauch multipliziert wird, Erdgas aber nur um 1,1.

Wichtig: Ökostrom-Nachweis kann den Primärenergiefaktor ändern

Das GEG sieht vor, dass für nachweislich aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom (z. B. eigene Photovoltaikanlage oder zertifizierter Ökostrom-Vertrag mit Herkunftsnachweis) ein anderer Primärenergiefaktor angesetzt werden kann. Die genauen Anforderungen an den Nachweis und die Berechnungsmethodik sind im GEG und den zugehörigen Normen geregelt. Lassen Sie sich hierzu von einem Energieberater nach § 88 GEG beraten — die korrekte Anrechnung hat spürbaren Einfluss auf die ausgewiesene Energieklasse.

Energieeffizienzklasse bei Infrarotheizung: Was ist realistisch?

Die Energieeffizienzklasse im Energieausweis (A+ bis H) ergibt sich aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch, bezogen auf die Gebäudenutzfläche in kWh/(m²·a). Gebäude mit Infrarotheizung landen im Energieausweis häufig in schlechteren Klassen — wenn nicht gleichzeitig eine sehr gute Gebäudedämmung und/oder eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung vorhanden ist.

Die Faustformel: Je besser das Gebäude gedämmt ist, desto weniger Strom verbraucht die Infrarotheizung, und desto weniger wirkt sich der hohe Primärenergiefaktor auf die Klasse aus. In einem Altbau ohne Dämmung kann eine Infrarotheizung schnell zu einer Klasse G oder H führen — in einem gut gedämmten Neubau oder Effizienzhaus mit PV-Anlage kann sie in Klasse B oder sogar besser landen.

Typische Szenarien im Überblick

GEG § 71 und Infrarotheizung: Was seit 2024 gilt

Das Gebäudeenergiegesetz wurde durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) zum 1. Januar 2024 wesentlich geändert. Der neue § 71 GEG regelt, dass neu eingebaute Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen — sofern die Anforderungen im Zusammenhang mit dem kommunalen Wärmeplan greifen.

Kann eine Infrarotheizung die 65-%-Anforderung erfüllen?

Ja — unter bestimmten Voraussetzungen. Das GEG akzeptiert als Erfüllungsoptionen unter anderem:

Der reine Abschluss eines Ökostrom-Tarifvertrags ohne physischen Herkunftsnachweis (Garantieschein) genügt in der Regel nicht für den formalen 65-%-Nachweis. Die genauen Anforderungen an die Dokumentation legt § 71 GEG fest; ein Energieberater nach § 88 GEG kann Ihnen helfen, den korrekten Nachweis zu erbringen.

Achtung: Neue Infrarotheizung ohne GEG-Nachweis ist bußgeldbewehrt

Wer ab 2024 eine neue Infrarotheizung einbaut, ohne die 65-%-Erneuerbare-Energien-Anforderung nachzuweisen oder in einem gültigen Übergangszeitraum zu sein, riskiert ein Bußgeld nach § 108 GEG. Die Übergangsfrist richtet sich nach dem kommunalen Wärmeplan Ihrer Gemeinde: Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026, alle anderen Gemeinden bis 30. Juni 2028. Lassen Sie sich vor dem Einbau von einem qualifizierten Energieberater beraten.

Kommunaler Wärmeplan und Infrarotheizung

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG, in Kraft seit 1. Januar 2024) verpflichtet Gemeinden, Wärmepläne zu erstellen, die zeigen, welche Gebiete künftig durch Wärmenetze oder andere klimaneutrale Versorgung abgedeckt werden sollen. Für Eigentümer von Gebäuden mit Infrarotheizung bedeutet das: Liegt Ihr Gebäude in einem zukünftigen Wärmenetzgebiet, kann ein Fernwärmeanschluss langfristig wirtschaftlicher sein als die Weiterführung der Stromdirektheizung — besonders wenn Strompreise hoch bleiben.

Welcher Energieausweis ist bei Infrarotheizung zulässig?

Die Entscheidung zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis hängt ausschließlich von den Gebäudeeigenschaften ab, nicht vom Heizungstyp:

Verbrauchsausweis (ab 69 €) — wenn zulässig

Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Er ist zulässig für:

Besonderheit bei Infrarotheizung: Die Abrechnungen des Stromversorgers sind der Nachweis. Da Infrarotheizungen keinen separaten Heizstromzähler benötigen (sofern kein Nachtstromvertrag), kann es in manchen Gebäuden schwieriger sein, den Heizstrombedarf sauber vom sonstigen Haushaltsstrom zu trennen. Ein Energieberater kann Ihnen zeigen, wie die Verbrauchsdaten korrekt aufgeteilt werden.

Bedarfsausweis (ab 129 €) — wenn Pflicht

Der Bedarfsausweis bewertet die Bausubstanz und die Heizungsanlage unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Er ist Pflicht für:

Bei Gebäuden dieser Kategorie mit Infrarotheizung ist der Bedarfsausweis sowohl für die Bewertung der Hülle als auch für die Heizungsanlage umfassender — und zeigt klarer auf, wo energetische Schwächen liegen. Das ist insbesondere für Kaufinteressenten wertvolle Information.

CO₂-Abgabe bei Infrarotheizung — was gilt?

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG, in Kraft seit 2023) regelt, wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird — gestaffelt nach der Energieeffizienz des Gebäudes in einem 10-Stufen-Modell.

Wichtig: Das CO2KostAufG gilt nur für fossile Brennstoffe — also Erdgas, Heizöl und Kohle. Strom unterliegt im CO2KostAufG keiner direkten CO₂-Abgabe-Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter. Wer sein Gebäude ausschließlich mit Strom (Infrarotheizung) beheizt, hat daher keine CO2KostAufG-Umlage auf die Mieter abzuwälzen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Strom keine CO₂-Kosten hat: Der CO₂-Preis für die Stromproduktion ist im Strompreis selbst enthalten, fließt aber nicht über das CO2KostAufG-Modell zwischen Vermieter und Mieter auf, weil dafür keine separate Brennstoffabrechnung vorliegt.

KfW-Förderung bei Infrarotheizung: Was ist förderfähig?

Hier ist Klarheit wichtig: Die KfW-458 (Bundesförderung für effiziente Gebäude — Heizungsförderung für Privatpersonen) fördert den Einbau bestimmter klimafreundlicher Heizungsanlagen. Infrarotheizungen als reine Stromdirektheizungen sind nach aktuellem Stand nicht in der Förderliste der KfW-458 enthalten. Förderfähig im Rahmen der KfW-458 sind unter anderem:

Informieren Sie sich stets aktuell auf kfw.de, da Förderprogramme regelmäßig angepasst werden. Wenn Sie auf eine förderfähige Alternative zur Infrarotheizung umsteigen wollen, ist eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 der erste notwendige Schritt — sie bestimmt, welche Heizleistung Ihr Gebäude tatsächlich benötigt.

Was hingegen gefördert wird und bei Infrarotheizungs-Gebäuden relevant sein kann: die BAFA-EBN (Energieberatung für Wohngebäude) — der Staat fördert die Beratungskosten für einen BAFA-zugelassenen Energieberater, der Ihnen hilft, den optimalen Sanierungspfad zu planen. Informationen auf bafa.de.

Infrarotheizung und Energieausweis beim Hausverkauf oder Neuvermietung

Wer ein Gebäude mit Infrarotheizung verkauft oder neu vermietet, unterliegt denselben Energieausweis-Pflichten wie jeder andere Eigentümer:

Kaufinteressenten sollten beim Kauf eines Gebäudes mit Infrarotheizung besonders auf die ausgewiesene Energieklasse achten: Eine schlechte Klasse bedeutet nicht nur höhere Heizkosten, sondern kann bei einem zukünftigen Verkauf oder einer Vermietung ein Vermarktungsnachteil sein — und unter Umständen relevante Modernisierungskosten nach einer möglichen nationalen Umsetzung der EU-EPBD-Anforderungen signalisieren.

Tipp nach Wechsel der Heizung: Neuen Energieausweis ausstellen lassen

Wenn Sie von einer Infrarotheizung auf eine Wärmepumpe, Pelletheizung oder einen Fernwärmeanschluss wechseln, verbessert sich die Energiebilanz Ihres Gebäudes im Energieausweis erheblich — weil Wärmepumpen einen Primärenergiefaktor < 1 erzielen können (durch den COP-Vorteil) und Pellets nur 0,2. Lassen Sie in diesem Fall einen neuen Energieausweis ausstellen, der die verbesserte Situation korrekt widerspiegelt. Das zahlt sich bei Verkauf oder Vermietung aus.

Energieausweis bei Infrarotheizung richtig ausstellen lassen: Worauf achten?

Nicht jeder Aussteller ist mit den Besonderheiten elektrischer Direktheizungen vertraut. Achten Sie auf folgende Punkte:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis für Ihr Gebäude mit Infrarotheizung

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Juni 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.