Was ändert sich 2026 für Immobilieneigentümer?
2026 tritt eine Reihe von gesetzlichen Neuerungen in Kraft, die Eigentümer direkt betreffen:
- Neue EU-Energieausweis-Skala (EPBD-Recast 2024/1275): Ab 2026 gilt europaweit eine einheitliche Klasse-A-bis-G-Skala. Bestehende Ausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer 10-jährigen Gültigkeit gültig.
- Renovierungspass: Eigentümer können freiwillig einen Renovierungsfahrplan (EPBD Art. 9) erstellen lassen, der Sanierungsschritte dokumentiert und bei Mietverlängerungen ab 2027 relevant wird.
- Wärmeplanungsgesetz (WPG): Kommunen müssen bis Ende 2026 Wärmepläne vorlegen. Die kommunale Wärmeplanung beeinflusst die zulässige Heizungsart beim nächsten Heizungstausch.
- Energieausweis-Pflicht bleibt: § 80 GEG verpflichtet weiterhin zur Vorlage bei Verkauf, Vermietung und Inserierung. Bußgeld bis 15.000 € nach § 108 GEG.
- Preise: Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €.
Das Jahr 2026 bringt für Immobilieneigentümer in Deutschland gleich mehrere gesetzliche Neuerungen, die durch das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast) angestoßen wurden. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen strukturierten Überblick darüber, was sich konkret ändert — und was jetzt zu tun ist.
1. Neue EU-Energieausweis-Skala: Was bedeutet das für mein Gebäude?
Die wichtigste strukturelle Neuerung kommt aus Brüssel: Mit der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast) wird eine harmonisierte europäische Energieausweis-Skala eingeführt. Bisher kennt Deutschland die Klassen A+ bis H — diese Skala bleibt zunächst bestehen, wird aber schrittweise an die neue europäische Klassifizierung angeglichen.
Die neue Skala unterteilt Gebäude in die Klassen A (Nah-Nullenergie) bis G (schlechteste Gebäude). Entscheidend: Die untersten 15 % des nationalen Gebäudebestands werden als Klasse G ausgewiesen — diese Gebäude unterliegen ab 2027 schrittweise Sanierungspflichten für den gewerblichen Bereich und werden prioritär in kommunale Wärmepläne einbezogen.
Ihr vorhandener Energieausweis verliert durch die neue EU-Skala nicht seine Gültigkeit. Er bleibt bis zum Ablauf der 10-jährigen Gültigkeitsdauer (§ 79 GEG) rechtswirksam. Erst beim nächsten Verkauf oder Vermietungsanlass, wenn der Ausweis abgelaufen ist, wird ein neuer Ausweis nach der dann geltenden Methode ausgestellt.
| Bisherige Skala (Deutschland) | Neue EU-Skala (EPBD 2024) | Typischer Kennwert (kWh/m²a) |
|---|---|---|
| A+ | A | < 30 |
| A / B | B | 30 – 75 |
| C | C | 75 – 130 |
| D | D | 130 – 200 |
| E / F | E / F | 200 – 340 |
| G / H | G (schlechteste 15 %) | > 340 |
2. Wärmeplanungsgesetz: Was die kommunale Wärmeplanung für Sie bedeutet
Das Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 verpflichtet alle deutschen Kommunen, bis spätestens Ende 2026 (Großstädte ab 100.000 Einwohner bereits bis Ende 2024, kleinere Gemeinden bis Ende 2026) einen kommunalen Wärmeplan vorzulegen. Dieser Plan legt fest, welche Gebiete künftig mit Fernwärme, Wasserstoff oder dezentralen Lösungen versorgt werden sollen.
Für Eigentümer hat das konkrete Konsequenzen: Beim nächsten Heizungstausch muss die neue Heizung gemäß § 71 GEG mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen — außer die kommunale Wärmeplanung weist das Gebiet als zukünftiges Fernwärme- oder Wasserstoffnetz aus. In diesen Gebieten gilt eine Übergangsfrist bis zur Umsetzung des Netzes, längstens bis 2035.
Wer eine Heizung besitzt, die älter als 30 Jahre ist (Einrohr-Dampfkessel und Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre — § 72 GEG), muss diese austauschen. Vorher prüfen: In welchem Versorgungsgebiet liegt Ihr Gebäude laut kommunalem Wärmeplan? Davon hängt ab, welche Technologie wirtschaftlich sinnvoll ist. Ein aktueller Energieausweis und eine Heizlastberechnung sind Grundlage für die Förderantragstellung bei KfW und BAFA.
3. Der Renovierungspass — freiwillig, aber strategisch wichtig
Die EPBD-Recast (Art. 9) führt den sogenannten Renovierungspass (auch: Gebäuderenovierungsausweis) ein. Dieser dokumentiert einen schrittweisen Sanierungsfahrplan für Ihr Gebäude — von der Ist-Analyse bis zur angestrebten Zielklasse. Er ist derzeit freiwillig, gewinnt aber strategisch an Bedeutung:
- Basis für Förderanträge (KfW 261, BEG EM, BAFA) — zeigt geplante Sanierungsmaßnahmen
- Relevant bei Mietverlängerungen ab 2027 für Gebäude der Klasse F und G (Diskussionsstand EU)
- Wertsteigernd bei Verkauf: Nachweis geplanter Energieverbesserungen für Käufer sichtbar
- Schrittweise Umsetzung möglich — kein Zwang zur Komplettsanierung auf einmal
- Erstellt von einem qualifizierten Energieberater gemäß § 88 GEG
4. Energieausweis-Pflicht bleibt unverändert — Bußgeld bis 15.000 €
Trotz aller Neuerungen bleibt die Kernpflicht für Eigentümer 2026 identisch: Wer eine Immobilie verkauft, vermietet oder in einem Inserat bewirbt, muss gemäß § 80 GEG einen gültigen Energieausweis vorlegen. Diese Pflicht gilt in drei Stufen:
- Im Inserat: Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf oder -verbrauch, Art der verwendeten Energie und Baujahr müssen angegeben werden (§ 80 Abs. 4 GEG).
- Bei der Besichtigung: Der Ausweis muss den Interessenten zugänglich gemacht werden (§ 80 Abs. 2 GEG).
- Beim Vertragsabschluss: Eine Kopie ist dem Käufer oder Mieter auszuhändigen (§ 80 Abs. 1 GEG).
Verstöße gegen diese Pflichten sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG und können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden. Zuständig sind die Bauordnungsbehörden der Länder.
Der Energieausweis muss von einem nach § 88 GEG qualifizierten Aussteller erstellt werden: Ingenieure, Architekten, Energieberater mit entsprechender Aus- oder Fortbildung sowie DIBT-registrierte Fachleute. Ein von einer nicht qualifizierten Person ausgestellter Ausweis ist rechtlich unwirksam und schützt nicht vor dem Bußgeld. Dr. Energieberater GmbH ist vollständig gemäß § 88 GEG qualifiziert und DIBT-registriert.
5. Zeitplan 2026 — was kommt wann?
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Bereits in Kraft (2024)GEG-Novelle (Heizungsgesetz): 65-%-EE-Pflicht beim Heizungstausch in Neubauten und schrittweise für Bestandsgebäude je nach kommunalem Wärmeplan. Bußgeld-Verschärfung auf bis zu 15.000 € (§ 108 GEG). EPBD-Recast verabschiedet (Richtlinie 2024/1275).
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Ende 2026Kommunale Wärmepläne: Alle Gemeinden müssen Wärmepläne vorgelegt haben. Eigentümer können prüfen, in welchem Versorgungsgebiet ihr Gebäude liegt und die Heizungsstrategie entsprechend planen.
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Ab 2027Neue EU-Energieausweis-Skala: Schrittweise Umsetzung der europäischen A-bis-G-Skala in nationales Recht. Renovierungspass-Diskussion für Klasse-F/G-Gebäude bei Mietverlängerungen. Sanierungspflichten für Gewerbegebäude der Klasse G treten in Kraft.
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Bis 2033Wohngebäude Klasse G: Nach aktuellem Diskussionsstand sollen Mindesteffizienzanforderungen für die schlechtesten 15 % des Wohngebäudebestands eingeführt werden. Zeitplan noch nicht endgültig in nationales Recht umgesetzt.
6. Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten
Die gesetzlichen Neuerungen klingen komplex — die konkreten Handlungsschritte sind aber überschaubar. Hier ist eine priorisierte Checkliste für Eigentümer:
- Energieausweis-Status prüfen: Ist Ihr Ausweis noch gültig (Laufzeit 10 Jahre ab Ausstellungsdatum)? Planen Sie einen Verkauf oder eine Neuvermietung, bestellen Sie rechtzeitig.
- Heizungsalter prüfen: Konstanttemperaturkessel und Einrohr-Dampfkessel ab 30 Jahren müssen ausgetauscht werden (§ 72 GEG). Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
- Kommunalen Wärmeplan einsehen: Sobald Ihre Gemeinde den Wärmeplan veröffentlicht hat (bis Ende 2026), prüfen Sie, ob Ihr Gebäude in einem Fernwärme- oder Wasserstoffgebiet liegt. Das bestimmt Ihre Heizungsstrategie.
- Energieeffizienzklasse kennen: Wissen Sie, in welcher Klasse Ihr Gebäude liegt? Bei Klasse F oder G ist strategische Planung jetzt sinnvoll — bevor gesetzliche Pflichten eintreten.
- Förderungen nicht verpassen: KfW BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) und BAFA-Einzelmaßnahmen müssen vor Baubeginn beantragt werden. Ein aktueller Energieausweis und ggf. eine Heizlastberechnung sind Nachweisdokumente.
- Vermieter: Inserate prüfen: Enthalten Ihre Online-Inserate alle Pflichtangaben nach § 80 Abs. 4 GEG? Fehlende Energiekennwerte können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nicht jedes Gebäude braucht einen Energieausweis. Ausgenommen sind:
- Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
- Unbeheizte oder nur vorübergehend genutzte Gebäude (weniger als 4 Monate/Jahr)
- Abrissobjekte (sofern kein Mietvertrag mit Laufzeit über 2 Jahre besteht)
- Bestimmte denkmalgeschützte Gebäude, bei denen energetische Maßnahmen unzulässig sind
- Landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit niedrigem Energiebedarf
7. Wie der Energieausweis bei Förderanträgen hilft
Der Energieausweis ist 2026 nicht nur Pflichtdokument bei Verkauf und Vermietung, sondern auch ein zentrales Nachweisdokument für Förderprogramme. Für KfW-Sanierungsvorhaben (KfW BEG WG, Einzelmaßnahmen) müssen Eigentümer den Ausgangszustand des Gebäudes dokumentieren. Der Energieausweis liefert dafür:
- Den aktuellen Primärenergiebedarfswert oder Verbrauchswert als Ausgangsbasis
- Die Energieeffizienzklasse vor und nach der Sanierung
- Angaben zu Heizungssystem, Baujahr und Gebäudehülle
Für aufwändigere Sanierungsvorhaben (z. B. Sanierung auf Effizienzhaus-Niveau 55 oder 40) ist zusätzlich ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) bzw. ein Energieberater als Nachweis- und Antragssteller vorgeschrieben. Dr. Energieberater GmbH begleitet Sie durch den gesamten Prozess — vom Energieausweis bis zum Förderantrag.
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