Antwort: Das GEG gilt seit 1. Januar 2024 in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Die wichtigsten Änderungen für Eigentümer: § 71 GEG verlangt bei neuen Heizungsanlagen einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien — sobald ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Energieausweis-Pflichten nach § 80 GEG bei Verkauf und Vermietung sind unverändert. Bußgelder nach § 108 GEG bis 15.000 € gelten weiterhin. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, Richtlinie (EU) 2024/1275) ist in Kraft, nationale Umsetzung läuft — konkrete neue Mindeststandards für Bestandsgebäude sind noch nicht final.
Die Kurzantwort in einem Satz
Das GEG 2024/2026 bringt für Eigentümer vor allem neue Anforderungen an Heizungsanlagen (§ 71 GEG) und verpflichtet die Kommunen zu Wärmeplänen — die Energieausweis-Pflichten (§ 80 GEG) bei Verkauf und Vermietung bleiben unverändert: Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €, 10 Jahre gültig.
Geändert: § 71 GEG (Heizungsanforderungen 65 % erneuerbar bei Neuinstallation), § 72 GEG (Betriebsverbot alter Ölkessel). WPG verpflichtet Kommunen zu Wärmeplänen bis 2026/2028. Unverändert: Energieausweis-Pflicht nach § 80 GEG bei Verkauf/Vermietung, Bußgelder nach § 108 GEG, Qualifikationsanforderungen nach § 88 GEG. In Vorbereitung: EPBD-Recast (EU) 2024/1275 — nationale Umsetzung noch nicht abgeschlossen.
Welche GEG-Änderungen durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) 2024 wirklich gelten
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) zum 1. Januar 2024 umfassend geändert. Das WPG ist kein eigenständiges Heizungsgesetz, sondern ein Artikelgesetz, das u. a. das GEG und das neue WPG-Gesetz für kommunale Wärmeplanung in Kraft gesetzt hat. Für Eigentümer sind vor allem drei Regelungsbereiche relevant:
- Neue Anforderungen an Heizungsanlagen (§ 71 GEG): Wer eine neue Heizungsanlage einbaut, muss sicherstellen, dass diese zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird.
- Betriebsverbote für Altkessel (§ 72 GEG): Altes Heizöl-Equipment hat schrittweise das Ende seiner zulässigen Betriebsdauer erreicht.
- Kommunale Wärmeplanung (WPG): Alle Kommunen müssen Wärmepläne erstellen, die zeigen, welche Gebiete künftig durch Wärmenetze versorgt werden — dieser Plan ist entscheidend für die Wahl der Heizung.
Was für viele überraschend klingt: Die Energieausweis-Pflichten nach § 80 GEG — Vorlage bei Besichtigung, Aushändigung an Käufer und Mieter, Inserat-Angaben — sind durch die WPG-Reform nicht verändert worden. Wer sein Haus verkauft oder neu vermietet, braucht weiterhin einen gültigen Energieausweis. Daran hat sich nichts geändert.
§ 71 GEG — Neue Heizungsanforderungen: Was gilt wann?
Die bekannteste Regelung des neuen GEG ist § 71: Neue Heizungsanlagen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Aber dieser Satz ist ohne Kontext missverständlich — entscheidend ist das Zusammenspiel mit den kommunalen Wärmeplänen.
Wann greift die 65-%-Anforderung?
Die 65-%-Pflicht nach § 71 GEG gilt für neue Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden — aber erst dann, wenn für das jeweilige Gemeindegebiet ein kommunaler Wärmeplan vorliegt und dieser Wärmeplan konkret aussagt, ob das Gebiet an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll oder nicht. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans gelten die folgenden Übergangsfristen:
- Havariefall (Heizungsausfall): Wenn die alte Heizung irreparabel ausfällt, darf übergangsweise auch eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden — mit der Verpflichtung, diese schrittweise auf 65 % erneuerbare Energien umzurüsten (z. B. durch Beimischung von Biomethan, Wasserstoff oder Hybrid mit Wärmepumpe).
- Geplanter Heizungstausch: Wer seine Heizung planmäßig tauscht und keine Informationen über den kommunalen Wärmeplan hat, muss beim zuständigen Stadtwerk oder der Gemeindeverwaltung aktiv nachfragen.
- Neubauten: Für Neubauten im Neubaugebiet gilt § 71 GEG sofort mit Baugenehmigung nach dem 1. Januar 2024 — hier ist von Anfang an eine 65-%-erneuerbar-Lösung verpflichtend.
Welche Heizungssysteme erfüllen die 65-%-Anforderung?
Das GEG listet in § 71 mehrere technische Wege auf, wie die 65-%-Anforderung erfüllt werden kann. Zu den anerkannten Systemen gehören unter anderem:
- Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser) — sofern der Jahresarbeitszahl-Nachweis erbracht wird
- Fernwärme aus einem qualifizierten Wärmenetz (Nachweis der Netzqualität erforderlich)
- Holzpellet- oder Biomasseheizung aus nachhaltiger Forstwirtschaft
- Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölheizung (der erneuerbare Anteil muss nachweislich ≥ 65 % betragen)
- Solarthermie mit Backup-Heizung — wenn der Solaranteil ausreichend groß dimensioniert ist
- Stromdirektheizung in gut gedämmten Gebäuden (Niedrigenergiehausstandard)
Wer eine Wärmepumpe in einen Altbau einbauen möchte, braucht zwingend eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 — für die KfW-458-Förderung ist sie sogar rechtlich verpflichtend. Ohne korrekte Heizlast riskieren Sie eine unterdimensionierte Wärmepumpe, die im Winter nicht ausreicht. Eine falsch dimensionierte Anlage verliert im schlimmsten Fall auch den Förderanspruch.
§ 72 GEG — Betriebsverbot für Ölheizkessel: Wer ist betroffen?
§ 72 GEG enthält ein gestaffeltes Betriebsverbot für Heizkessel, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden und ausschließlich Öl verfeuern:
- Vor 1. Januar 1991 eingebaute Ölheizkessel: Seit 1. Januar 2024 verboten (Betriebsverbot). Betroffene Eigentümer müssen die Anlage austauschen.
- Zwischen 1991 und 2000 eingebaute Ölheizkessel: Maximal 30 Jahre Betriebsdauer — ein 1994 eingebauter Kessel muss spätestens 2024 ersetzt werden.
- Ausnahmen nach § 72 Abs. 4 GEG: Niedrigenergiehäuser und bestimmte Gebäudetypen können von der Austauschpflicht befreit sein — prüfen Sie dies bei einem qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG.
Der Energieausweis kann hier ein wichtiges Instrument sein: Wenn ein Bedarfsausweis für Ihr Gebäude ausgestellt wird, fließt der Zustand der Heizungsanlage in die Bewertung ein. Ein veralteter Ölkessel schlägt sich in einer schlechten Effizienzklasse nieder — was bei Verkauf und Vermietung relevante Konsequenzen hat.
Kommunale Wärmeplanung nach WPG: Was Eigentümer konkret tun müssen
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet alle Bundesländer, die Erstellung von Wärmeplänen durch die Kommunen voranzutreiben. Die Kommunen müssen kartieren, welche Gebiete künftig durch Wärmenetze, Wasserstoffnetze oder dezentrale Lösungen mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Die gesetzlichen Fristen:
- Städte über 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2026 verpflichtend
- Alle übrigen Gemeinden: Wärmeplan bis 30. Juni 2028 verpflichtend
Für Eigentümer bedeutet das praktisch: Erst wenn der Wärmeplan für Ihre Gemeinde vorliegt, können Sie verbindlich beurteilen, ob Ihr Gebäude in einem Wärmenetzgebiet liegt oder auf dezentrale erneuerbare Heizung angewiesen ist. Bis zum Vorliegen des Plans gilt eine gesetzliche Übergangsfrist — Sie müssen nicht sofort eine neue Heizung einbauen, wenn die alte noch funktioniert.
Praktische Handlungsempfehlung für Eigentümer 2026
Wenn Sie in einer Großstadt wohnen und Ihre Heizung in den nächsten zwei bis vier Jahren ersetzen müssen oder wollen, empfiehlt sich jetzt folgende Vorgehensweise:
- Beim zuständigen Stadtwerk oder der Stadtverwaltung anfragen, ob für Ihren Bereich bereits ein Wärmeplan vorliegt oder wann er erwartet wird.
- Wenn der Wärmeplan ein Wärmenetzgebiet für Ihre Straße vorsieht: Prüfen Sie, wann der Fernwärmeanschluss möglich ist, und planen Sie überbrückend.
- Wenn kein Wärmenetz geplant ist: Lassen Sie eine Heizlastberechnung durchführen und prüfen Sie, ob eine Wärmepumpe für Ihr Gebäude geeignet ist — dabei spielt auch der Energieausweis eine Rolle (aktuelle Effizienzklasse als Ausgangspunkt).
Was sich beim Energieausweis selbst nicht geändert hat
Trotz der weitreichenden Neuerungen durch das WPG und das neue GEG sind die konkreten Energieausweis-Pflichten des § 80 GEG stabil geblieben. Das bedeutet für Eigentümer:
- Vorlagepflicht bei Besichtigung: Bei jedem Verkauf und jeder Neuvermietung muss der Energieausweis spätestens bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden — nicht erst beim Vertragsschluss.
- Aushändigungspflicht: Käufer und neue Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kopie des Energieausweises.
- Inserat-Angaben: In kommerziellen Immobilienanzeigen (Online-Portale, Printmedien) müssen Energieeffizienzklasse, Energiekennwert und Energieträger des Heizsystems aus dem Energieausweis genannt werden.
- Bußgelder nach § 108 GEG: Verstöße gegen die Energieausweis-Pflichten können mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € geahndet werden. Das gilt für Eigentümer wie für Makler gleichermaßen.
- Gültigkeitsdauer: Ein Energieausweis ist ab Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig — daran hat sich nichts geändert.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie Ihre Heizungsanlage nach der WPG-Reform erneuert haben (z. B. Wärmepumpe eingebaut), verbessert sich die Energiebilanz Ihres Gebäudes. Der alte Energieausweis spiegelt diese Verbesserung jedoch nicht wider. Nach einer bedeutenden Heizungsmodernisierung empfiehlt es sich, einen neuen Energieausweis ausstellen zu lassen — insbesondere dann, wenn Sie das Gebäude in absehbarer Zeit verkaufen oder neu vermieten wollen. Ein besserer Energieausweis kann den Marktwert der Immobilie messbar verbessern.
EPBD-Recast (EU) 2024/1275: Was kommt, aber noch nicht gilt
Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, Richtlinie (EU) 2024/1275) wurde im April 2024 verabschiedet und ist seitdem in Kraft. Sie enthält Vorgaben für die Mitgliedstaaten, die bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Die wichtigsten Punkte des EPBD-Recast im Überblick:
- Harmonisierte Energieausweis-Skala A–G: Die Richtlinie strebt eine EU-weit einheitlichere Klassifizierung an. Die genaue Ausgestaltung für Deutschland legt der nationale Gesetzgeber fest — noch nicht abgeschlossen.
- Mindeststandards für schlechteste Energieklassen: Die EPBD sieht schrittweise Mindestanforderungen vor, insbesondere für Nicht-Wohngebäude. Für Wohngebäude definiert jeder Mitgliedstaat die genauen Schwellen selbst — Deutschland hat diese Schwellen noch nicht final festgelegt.
- Sanierungspass (Renovierungspass): Die EPBD führt ein langfristiges Sanierungsfahrplan-Konzept ein. In Deutschland ist dies noch nicht als verbindliches Instrument umgesetzt.
- Null-Emissions-Standard für Neubauten: Ab 2028 sollen neue Gebäude im öffentlichen Sektor nahezu emissionsfrei sein, ab 2030 alle neuen Gebäude. Die nationale Umsetzung für Deutschland läuft.
Was das für 2026 bedeutet: Für Bestandsgebäude-Eigentümer entstehen aus der EPBD noch keine neuen unmittelbaren Pflichten in Deutschland. Erst mit der nationalen Umsetzung durch den Gesetzgeber werden konkrete Anforderungen wirksam. Verfolgen Sie die Entwicklungen auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
Förderprogramme 2026 für Eigentümer: Was wirklich existiert
Im Zusammenhang mit dem neuen GEG und der Energiewende tauchen in Suchanfragen häufig inoffizielle Begriffe auf, die keine offiziellen Förderprogramme bezeichnen. Die tatsächlich verfügbaren und rechtlich verankerten Förderungen sind:
- BEG (Bundesförderung effiziente Gebäude): Das zentrale Förderprogramm für energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die BEG umfasst Einzel- und Gesamtsanierungen. Details und aktuelle Konditionen auf kfw.de und bafa.de.
- KfW-458 (Bundesförderung Heizungsförderung für Privatpersonen): Zuschuss für den Einbau klimafreundlicher Heizungsanlagen — Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Fernwärmeanschluss. Für KfW-458 ist eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 gesetzlich vorgeschrieben. Antrag über kfw.de.
- KfW-261 (Wohngebäude Kredit — Effizienzhaus): Zinsgünstiger Kredit für die Komplettsanierung zu einem anerkannten KfW-Effizienzhaus-Standard. Erfordert zwingend einen Energieberater nach § 88 GEG (iSFP-Berater oder BEW-Listung).
- BAFA-EBN (Energieberatung für Wohngebäude): Bezuschusste Erstberatung durch einen BAFA-zugelassenen Energieberater. Die Beratung beinhaltet in der Regel einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Details auf bafa.de.
- § 35c EStG (Steuerermäßigung für energetische Sanierung): Selbst nutzende Eigentümer können Sanierungsmaßnahmen über § 35c EStG steuerlich absetzen — bis zu 40.000 € Steuerbonus über drei Jahre. Voraussetzung: ESanMV-Bescheinigung durch einen qualifizierten Energieberater.
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG, seit 2023) verteilt die CO₂-Abgabe auf Brennstoffe nach einem 10-Stufen-Modell, das von der Energieeffizienz des Gebäudes abhängt. Je schlechter die Effizienz (Effizienzklasse F, G, H), desto größer der Vermieter-Anteil. Ein aktueller, korrekter Energieausweis ist die Grundlage für die korrekte Ermittlung des CO₂-Stufenmodells. Vermieter sollten prüfen, ob ihr Energieausweis noch aktuell ist — insbesondere nach Sanierungsmaßnahmen.
Energieausweis nach GEG-Reform: Was sich für den Ausweisinhalt ändert
Der Inhalt eines Energieausweises orientiert sich am Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt der Ausstellung. Neue Anforderungen des GEG an Heizungsanlagen schlagen sich in zukünftigen Ausweisen durch verbesserte Energiekennwerte nieder — aber erst, wenn die Maßnahmen auch umgesetzt worden sind.
Konkret bedeutet das: Wenn Sie jetzt eine Wärmepumpe einbauen und die alte Gasheizung ersetzen, wird das in einem neuen Energieausweis sichtbar. Ein bereits ausgestellter, alter Energieausweis wird dadurch nicht automatisch aktualisiert. Der alte Ausweis behält seine 10-jährige Gültigkeitsdauer — er spiegelt aber nicht die neue Realität wider.
Das ist besonders relevant für:
- Eigentümer, die nach 2024 eine neue Heizungsanlage eingebaut haben
- Vermieter, die durch bessere CO₂-Abgaben-Einstufung profitieren wollen
- Eigentümer, die das Gebäude in den nächsten Jahren verkaufen wollen — eine bessere Effizienzklasse kann den Verkaufspreis positiv beeinflussen
Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
Energieausweis nach GEG 2024 rechtssicher ausstellen lassen
Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.
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