Antwort: Eine eigenständige „GEG-Novelle 2026" als Gesetzgebungsakt existiert nicht — der Begriff wird in Suchanfragen synonym für das GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) verwendet, das seit 1. Januar 2024 gilt. Die wichtigsten Änderungen: § 71 GEG schreibt für neue Heizungsanlagen mindestens 65 % erneuerbare Energien vor; § 72 GEG regelt das Betriebsverbot für alte Ölheizkessel. Der Energieausweis nach § 80 GEG ist unverändert bei Verkauf und Neuvermietung Pflicht — Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. Kommunale Wärmepläne nach dem WPG präzisieren bis 2026/2028, wo Wärmenetze entstehen. Die EPBD-Recast-Umsetzung in deutsches Recht läuft.

Die Kurzantwort in einem Satz

Das „GEG 2026" ist das Gebäudeenergiegesetz in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes vom 1. Januar 2024 — die Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung nach § 80 GEG ist unverändert geblieben, während die neuen Heizungsanforderungen aus § 71 GEG und die kommunalen Wärmepläne die strategische Planung für Eigentümer verändern.

Was ist die „GEG-Novelle 2026" wirklich?

Es gibt keine eigenständige „GEG-Novelle 2026" als separates Gesetz. Was als solche bezeichnet wird, ist das GEG in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG). Dieses Gesetz hat das GEG in wesentlichen Teilen — insbesondere bei Heizungsanforderungen (§ 71 GEG) — geändert. Der Energieausweis-Teil (§ 80 GEG) ist davon inhaltlich nicht verändert worden.

Was das WPG am GEG geändert hat — Überblick für Eigentümer

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in mehreren wichtigen Bereichen geändert. Für Wohnungseigentümer sind insbesondere drei Paragraphen relevant: § 71 (neue Heizungsanforderungen), § 72 (Betriebsverbot für alte Ölkessel) und § 80 (Energieausweis-Pflicht). Hinzu kommt der eigenständige WPG-Teil über kommunale Wärmeplanung, der zwar nicht direkt im GEG steht, aber eng damit verknüpft ist.

Wichtig zu verstehen: Die Änderungen betreffen primär die Heizungsanlage — nicht den Energieausweis selbst. Der Energieausweis-Kern des GEG (§§ 79–88) ist durch das WPG nicht inhaltlich verändert worden. Wenn also jemand fragt, „Was hat sich beim Energieausweis durch die GEG-Novelle geändert?" — die ehrliche Antwort lautet: direkt nichts, aber mittelbar viel: Wer seine Heizung wegen § 71 GEG tauscht, verändert die Energiebilanz seines Gebäudes und sollte einen neuen Energieausweis ausstellen lassen.

§ 71 GEG: Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Anforderung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Neue Heizungsanlagen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden — wenn das Gebiet, in dem das Gebäude liegt, im kommunalen Wärmeplan als Wärmenetzgebiet oder Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen ist. Bis zur Fertigstellung dieser kommunalen Wärmepläne gilt eine gesetzlich festgelegte Übergangsfrist.

Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Auswahl):

Für Eigentümer, deren Heizkessel noch funktioniert, gilt: Es besteht kein Zwang zum sofortigen Tausch. Die Anforderungen gelten bei Installation einer neuen Heizungsanlage. Ein defekter alter Kessel kann nach § 71 Abs. 8 GEG innerhalb einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren repariert oder ersetzt werden, wenn ein kommunaler Wärmeplan noch nicht vorliegt.

§ 72 GEG: Betriebsverbot für alte Ölheizkessel

§ 72 GEG enthält ein gestaffeltes Betriebsverbot für ältere Heizkessel, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen (Heizöl) betrieben werden. Kessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr betrieben werden. Für nach 1991 eingebaute Kessel gilt die 30-Jahres-Grenze ab Einbau: Ein Ölkessel von 1995 fällt also 2025 unter das Betriebsverbot.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:

Praktischer Rat: Prüfen Sie das Typenschild Ihrer Ölheizung. Steht dort Einbaujahr und Kesselbauart? Dann lässt sich leicht feststellen, ob das Betriebsverbot greift. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Energieberater nach § 88 GEG.

§ 80 GEG: Energieausweis-Pflicht — was unverändert gilt

Der Kerninhalt des § 80 GEG ist durch das WPG nicht verändert worden. Die Energieausweis-Pflicht gilt weiterhin in vollem Umfang:

Bußgeld bis 15.000 € bei Verstößen gegen § 80 GEG

§ 108 GEG sieht für Verstöße gegen die Vorlage-, Aushändigungs- und Insertionspflicht Bußgelder bis zu 15.000 € vor. Makler, Eigentümer und Vermieter haften gleichermaßen. Ein nicht vorgelegter oder unvollständiger Energieausweis kann den Kaufvertrag nicht anfechten, aber teuer werden.

Kommunale Wärmeplanung nach dem WPG: Was Eigentümer konkret wissen müssen

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Bundesländer, sicherzustellen, dass alle Gemeinden einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Diese Pläne zeigen, welche Gebiete künftig mit Wärmenetzen versorgt werden, welche Gebiete über Wasserstoffnetze versorgt werden könnten und welche Gebiete dezentral bleiben — also weiterhin auf eigene Heizungsanlagen angewiesen sind.

Die gesetzlichen Fristen:

Für Eigentümer ergibt sich daraus eine konkrete Handlungslogik: Erst wenn der kommunale Wärmeplan vorliegt, wissen Sie, ob Ihr Gebäude in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt oder nicht. Dieser Status entscheidet darüber, welche Heizungsanlage bei der nächsten Modernisierung zum Einsatz kommen darf oder muss. Bis dahin gilt die Übergangsfrist des § 71 GEG.

Wie Sie den Wärmeplan Ihrer Gemeinde finden

Viele Großstädte veröffentlichen ihre Wärmepläne auf den Webseiten der Stadtwerke oder der Stadtverwaltung. Alternativ können Sie beim zuständigen Bauordnungsamt oder dem kommunalen Energieversorger anfragen. In Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg gibt es bereits Plattformen, die kommunale Wärmepläne zentral zugänglich machen.

EPBD-Recast (EU) 2024/1275: Was für Eigentümer voraussichtlich kommt

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, kurz EPBD-Recast) wurde im April 2024 verabschiedet. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, nationale Umsetzungsgesetze zu erlassen. Die wichtigsten Punkte, die für Eigentümer in Deutschland voraussichtlich relevant werden:

Neue EU-weite Energieeffizienzklassen-Skala

Die EPBD sieht eine einheitlichere A-G-Klassifizierung vor, damit Energieausweise EU-weit vergleichbar werden. Die genaue Ausgestaltung der Skala für Deutschland liegt beim nationalen Gesetzgeber. Wie die nationale Umsetzung aussehen wird und bis wann sie erfolgt, ist zum aktuellen Stand (Mai 2026) noch nicht final entschieden. Verlässliche Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).

Mindeststandards für Gebäude — noch nicht final in deutsches Recht umgesetzt

Die EPBD enthält Vorgaben für schrittweise Mindeststandards (Minimum Energy Performance Standards, MEPS). Diese sollen verhindern, dass die schlechtesten Gebäude dauerhaft ineffizient bleiben. Die genaue Schwelle — ab welcher Effizienzklasse Sanierungspflichten greifen — definiert jeder Mitgliedstaat selbst. Deutschland hat diese nationalen Schwellen zum Stand Mai 2026 noch nicht final in Recht umgesetzt. Eigentümer sollten die Entwicklung beobachten, aber keine überstürzten Entscheidungen auf Basis noch nicht geltendem Recht treffen.

Renovierungspass (Renovation Passport)

Der EPBD-Recast führt das Konzept eines freiwilligen, dann schrittweise verbindlichen Renovierungspasses ein — ein gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan mit mehreren Etappen über zehn bis fünfzehn Jahre. In Deutschland existiert dafür bereits das Instrument des Sanierungsfahrplans (iSFP), der von BAFA-zugelassenen Energieberatern erstellt werden kann und bei der BEG-Förderung einen Bonuszuschlag ermöglicht. Wie der europäische Renovierungspass national umgesetzt wird, ist noch offen.

CO₂-Kostenaufteilung und der Energieausweis

Seit 2023 gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es verteilt die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Heizgas, Heizöl) zwischen Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufen-Modell: Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes, desto größer der Kostenanteil des Vermieters. Der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter und Jahr ist der Schlüsselwert — und dieser Wert ergibt sich aus dem Energieausweis.

Vermieter mit schlecht gedämmten Gebäuden (Energieklassen E, F, G, H) tragen nach dem CO2KostAufG einen erheblichen Anteil der CO₂-Abgabe. Das schafft einen starken wirtschaftlichen Anreiz zur Sanierung — unabhängig von gesetzlichen Pflichten. Ein aktueller Energieausweis ist also nicht nur eine bürokratische Pflicht, sondern ein wirtschaftliches Steuerungsinstrument. Wer saniert und dadurch in eine bessere Energieklasse aufsteigt, reduziert nicht nur seinen CO₂-Anteil, sondern kann auch eine höhere Miete nach § 559 BGB (Modernisierungsumlage, in der Regel bis zu 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr) verlangen.

Nach Sanierung: Neuen Energieausweis ausstellen lassen

Wer sein Gebäude saniert hat — neue Heizung, bessere Dämmung, moderne Fenster — sollte einen neuen Energieausweis ausstellen lassen. Ein aktualisierter Energieausweis dokumentiert die bessere Energieeffizienz, ermöglicht eine günstigere CO₂-Kostenteilung und steigert den Marktwert der Immobilie. Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €.

Förderprogramme 2026: Was wirklich existiert und was nicht

Im Zusammenhang mit dem GEG 2026 und der Energieausweis-Pflicht werden in Suchanfragen häufig Begriffe wie „Energiebonus 2026" oder „Klimabonus" erwähnt. Diese Bezeichnungen entsprechen keinen offiziellen deutschen Förderprogrammen. Die tatsächlich verfügbaren Förderinstrumente:

Wenn Sie auf Webseiten, in Flyern oder in Anzeigen auf Begriffe wie „Energiebonus 2026", „Klimasofort-Bonus" oder vergleichbare Bezeichnungen stoßen: Prüfen Sie, ob dahinter ein der oben genannten Programme steckt. Eigenständige Programme mit diesen Namen gibt es nicht. Im Zweifel fragen Sie direkt bei kfw.de oder bafa.de nach.

Welcher Energieausweis ist 2026 für mein Gebäude richtig?

Die Auswahlregeln nach § 80 Abs. 4 GEG sind durch die WPG-Reform nicht verändert worden. Sie gelten weiterhin unverändert:

Verbrauchsausweis (ab 69 €)

Zulässig für Wohngebäude mit mindestens 5 Wohneinheiten, für Gebäude mit Bauantrag ab dem 1. November 1977 sowie für ältere Gebäude, die nachträglich auf den Wärmeschutz-Standard von 1977 saniert wurden. Grundlage: tatsächliche Heizkostenabrechnungen der letzten drei Abrechnungsperioden.

Bedarfsausweis (ab 129 €)

Pflicht für Wohngebäude mit höchstens 4 Wohneinheiten, die vor dem 1. November 1977 gebaut wurden und nicht nachträglich auf den Wärmeschutz-Standard 1977 saniert worden sind (§ 80 Abs. 4 GEG). Er analysiert die Bausubstanz — Dämmung, Fenster, Heizungsanlage — unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsverhalten.

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, welcher Ausweistyp für Ihr Gebäude zulässig ist — machen Sie den kostenlosen Online-Schnell-Check auf unserer Seite. Das System prüft anhand von Baujahr und Wohneinheiten automatisch, welcher Typ zulässig und welcher Pflicht ist.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis GEG-konform ausstellen lassen

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

Verwandte Themen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.