Kurzantwort: Für KfW-261 (BEG Wohngebäude Kredit) ist ausschließlich der Bedarfsausweis nach DIN V 18599 anerkannt — kein Verbrauchsausweis. Er muss von einem zertifizierten Energieeffizienz-Experten (EE-Experte) nach § 88 GEG erstellt werden, der Sie gleichzeitig als Baubegleitung für die KfW-Antragstellung unterstützt. Der Ausweis belegt die erreichte Effizienzhaus-Stufe (z. B. EH 55 oder EH 40) anhand des berechneten Primärenergiebedarfs. Bedarfsausweis ab 129 €.

KfW-261 kurz erklärt — was wird gefördert?

Das KfW-Programm 261 — „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude Kredit" (BEG WG) — unterstützt die energetische Komplettsanierung bestehender Wohngebäude sowie den energieeffizienten Neubau. Die Förderung besteht aus einem zinsgünstigen Kredit und einem Tilgungszuschuss, dessen Höhe von der erreichten Effizienzhaus-Stufe abhängt: Je geringer der Energieverbrauch des Gebäudes nach der Sanierung, desto höher der Zuschuss.

Für die Antragstellung sind zwei Akteure zwingend erforderlich: ein zertifizierter Energieeffizienz-Experte (EE-Experte nach § 88 GEG), der den technischen Nachweis erbringt und die KfW-Bestätigung ausstellt, sowie die Hausbank oder direkt KfW, über die der Kredit beantragt wird. Ohne EE-Experten nimmt KfW den Antrag nicht an.

Wichtig: Antrag vor Baubeginn

Der KfW-Antrag muss grundsätzlich vor Beginn der Sanierungsarbeiten gestellt werden. Wer zuerst baut und dann beantragt, verliert den Förderanspruch rückwirkend. Der Energieausweis und die Energieeffizienz-Expertenbescheinigung sind Bestandteil dieser Vorantragsphase.

Welcher Energieausweis gilt für KfW-261?

KfW akzeptiert für die Effizienzhaus-Nachweise ausschließlich den Bedarfsausweis (auch: „energetische Gebäudebewertung" oder „berechnungsbasierter Nachweis"). Der Verbrauchsausweis ist für diesen Zweck nicht geeignet, weil er auf gemessenen Heizkostenabrechnungen basiert — und diese spiegeln das Nutzerverhalten wider, nicht den bauphysikalischen Zustand des Gebäudes.

Der KfW-Bedarfsausweis unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom Standard-Bedarfsausweis für Verkauf oder Vermietung: Er muss die Effizienzhaus-Stufe explizit nachweisen, inklusive Transmissionswärmeverlust (H'T) und Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude nach GEG 2020. Außerdem muss der Aussteller als EE-Experte in der KfW-Expertenliste geführt sein.

Kein Standard-Ausweis für KfW verwenden

Ein Energieausweis, der nur für Verkauf oder Vermietung nach § 80 GEG ausgestellt wurde, reicht für KfW-261 nicht aus — auch wenn er vom selben Energieberater stammt. Für KfW brauchen Sie einen spezifischen Nachweis mit Effizienzhaus-Kennzeichnung und Bestätigung durch einen in der KfW-Expertenliste geführten EE-Experten.

Die Effizienzhaus-Stufen im Überblick

Die Effizienzhaus-Stufen beschreiben, wie viel Energie ein saniertes Gebäude im Vergleich zum gesetzlichen Referenzgebäude nach GEG 2020 verbraucht. Die Zahl hinter „EH" gibt den Prozentsatz des Referenzwertes an — je niedriger, desto besser.

Effizienzhaus-Stufe Primärenergiebedarf (% Referenz) Transmissionswärmeverlust H'T Förderung (Tendenz)
EH 40 ≤ 40 % ≤ 55 % des Referenzwerts Höchster Tilgungszuschuss
EH 55 ≤ 55 % ≤ 70 % des Referenzwerts Hoher Tilgungszuschuss
EH 70 ≤ 70 % ≤ 85 % des Referenzwerts Mittlerer Tilgungszuschuss
EH 85 ≤ 85 % ≤ 100 % des Referenzwerts Basis-Tilgungszuschuss
EH 100 ≤ 100 % ≤ 115 % des Referenzwerts Nur Kredit, kein Zuschuss
EH 115 ≤ 115 % ≤ 130 % des Referenzwerts Nur Kredit, kein Zuschuss
EH Denkmal Individuell (Denkmalschutz) Erleichterte Anforderungen Sonderregelung KfW

Das Referenzgebäude ist ein fiktives Gebäude gleicher Geometrie und Nutzung, das exakt die Mindestanforderungen des GEG 2020 erfüllt. Der Energieberater berechnet für Ihr saniertes Gebäude den Primärenergiebedarf nach DIN V 18599 und setzt ihn ins Verhältnis zum Referenzgebäude — das ergibt die Effizienzhaus-Stufe.

Wer darf den KfW-Energieausweis ausstellen?

Grundvoraussetzung ist die Qualifikation nach § 88 GEG — also ein staatlich anerkannter Energieberater mit entsprechender Ausbildung (Architekt, Ingenieur, Handwerksmeister mit energetischer Zusatzqualifikation). Für KfW-261 kommt ein weiteres Kriterium hinzu: Der Aussteller muss in der KfW-Expertenliste für Energieeffizienz (ehemals BEW-Liste) eingetragen sein.

Bei Dr. Energieberater sind wir als EE-Experten in der KfW-Expertenliste geführt und können sowohl den Bedarfsausweis als auch die KfW-Bestätigungen (Bestätigung zum Antrag = BzA und Bestätigung nach Durchführung = BnB) ausstellen.

Schritt für Schritt: Energieausweis für den KfW-261-Antrag

Phase 1 — Bedarfsausweis vor der Sanierung

Bevor die Handwerker kommen, erstellt der EE-Experte einen Bedarfsausweis des Ist-Zustands. Dieser zeigt den energetischen Ausgangspunkt und bildet die Grundlage für die Sanierungsplanung. Für diesen Schritt benötigt der Energieberater:

Phase 2 — Sanierungsplanung und Zielnachweis

Der EE-Experte berechnet, welche Maßnahmen notwendig sind, um die angestrebte Effizienzhaus-Stufe zu erreichen. Das Ergebnis ist die Bestätigung zum Antrag (BzA) — ein standardisiertes KfW-Formular, das die geplante Effizienzhaus-Stufe und die erforderlichen Maßnahmen bescheinigt. Diese BzA wird zusammen mit dem KfW-Kreditantrag bei der Hausbank eingereicht.

Phase 3 — Bedarfsausweis nach der Sanierung

Nach Abschluss aller Maßnahmen erstellt der EE-Experte einen neuen Bedarfsausweis des Ist-Zustands nach Sanierung. Dieser muss belegen, dass die zugesagte Effizienzhaus-Stufe tatsächlich erreicht wurde. Dazu kommt die Bestätigung nach Durchführung (BnB), die KfW für die Auszahlung des Tilgungszuschusses verlangt.

Tipp: Beides aus einer Hand

Beauftragen Sie denselben EE-Experten für Ist-Ausweis, BzA, Baubegleitung und BnB. Das spart Übergabeaufwand, verhindert Inkonsistenzen in den Berechnungen und beschleunigt die Auszahlung des Tilgungszuschusses.

Was kostet der Bedarfsausweis für KfW-261?

Der reine Bedarfsausweis kostet bei Dr. Energieberater ab 129 €. Für KfW-261 ist jedoch in der Regel ein umfassenderer Auftrag sinnvoll, der auch die Erstellung der BzA und BnB sowie die Baubegleitung umfasst. Die Kosten für die EE-Experten-Leistungen sind dabei selbst teilweise förderfähig — über das BEG-Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Energieberatung" (BAFA-Zuschuss für individuelle Sanierungsfahrpläne und Baubegleitung).

Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis — warum KfW den Verbrauchsausweis ablehnt

Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlich gemessenen Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Er misst also, wie viel Energie die Bewohner verbraucht haben — nicht, wie viel das Gebäude bauphysikalisch benötigt. Für KfW-Förderung ist dieser Ansatz ungeeignet, weil:

Der Bedarfsausweis nach DIN V 18599 berechnet dagegen den theoretischen Energiebedarf rein auf Basis der Bausubstanz — unabhängig davon, wie die Bewohner heizen. Er ist daher der einzig belastbare Nachweis für KfW-Förderungen.

Häufige Fehler bei KfW-261 und dem Energieausweis

Bedarfsausweis für Ihre KfW-261-Förderung

Als DIBT-registrierter Energieberater nach § 88 GEG und eingetragener EE-Experte in der KfW-Expertenliste erstellen wir Ihren Bedarfsausweis sowie die KfW-Bestätigungen BzA und BnB. Bedarfsausweis ab 129 € — kein Vorschuss, Rückmeldung in 24 Stunden.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie nach der Sanierung auf eine neue Heizungsanlage umstellen — etwa eine Wärmepumpe oder ein Hybridsystem —, ist die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Pflicht. Sie legt fest, welche Heizleistung das Gebäude nach der Sanierung tatsächlich benötigt, und ist Voraussetzung für die korrekte Dimensionierung der neuen Anlage sowie für die KfW-Förderung im Rahmen BEG-Einzelmaßnahmen (z. B. Wärmepumpe). Wir führen die Heizlastberechnung als kostenlose Anfrage durch — schicken Sie uns Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Förderberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). KfW-Programmbedingungen können sich ändern; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der KfW-Merkblätter zum Antragszeitpunkt. Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.