Antwort: Für ein Haus mit Baujahr 1975 ist der Bedarfsausweis in der Regel Pflicht, wenn das Gebäude bis zu vier Wohneinheiten hat und nicht nachträglich auf den Wärmeschutzstandard von 1977 saniert wurde (§ 80 Abs. 4 GEG). Grund: Der Bauantrag wurde vor dem 1. November 1977 gestellt — vor Inkrafttreten der ersten deutschen Wärmeschutzverordnung. Der Bedarfsausweis kostet ab 129 €, benötigt Bauteilangaben statt Verbrauchsdaten und ist 10 Jahre gültig.

Warum ist der 1. November 1977 der entscheidende Stichtag?

Der 1. November 1977 ist das Datum, an dem die erste deutsche Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV 1977) in Kraft trat. Diese Verordnung führte erstmals bundesweit Mindestanforderungen an den Wärmeschutz von Neubauten ein — unter anderem Vorgaben für die Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern und Fenstern.

Gebäude, die vor diesem Stichtag errichtet wurden, entstanden ohne diese Mindeststandards. Ihre Energiebilanz hängt deshalb stark von Baujahr, Bauweise, den verwendeten Materialien und eventuellen späteren Sanierungen ab — und lässt sich nicht allein aus dem Energieverbrauch ablesen. Deshalb schreibt § 80 Abs. 4 GEG für diese Gebäude den Bedarfsausweis vor: Er bewertet die tatsächliche Bausubstanz, nicht das Heizverhalten der Bewohner.

Die Regel des § 80 Abs. 4 GEG im Überblick

Bedarfsausweis Pflicht, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind: (1) Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, UND (2) Bauantrag vor dem 1. November 1977, UND (3) nicht nachträglich auf den Wärmeschutzstandard der WärmeschutzV 1977 saniert. Trifft auch nur eine dieser Bedingungen nicht zu, ist der Verbrauchsausweis zulässig.

Was bedeutet das konkret für Baujahr 1975?

Ein Haus mit Baujahr 1975 hat seinen Bauantrag typischerweise in den Jahren 1974 oder 1975 gestellt — also deutlich vor dem 1. November 1977. Die erste Bedingung des § 80 Abs. 4 GEG ist damit klar erfüllt.

Ob der Bedarfsausweis tatsächlich Pflicht ist, hängt dann noch von den anderen beiden Bedingungen ab:

Bei einem typischen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus Baujahr 1975 ohne nennenswerte Sanierung ist demnach der Bedarfsausweis Pflicht.

Die drei Szenarien im Überblick

Szenario 1: Unsaniertes Einfamilienhaus Baujahr 1975

Das ist der häufigste Fall: Ein freistehendes Einfamilienhaus, gebaut in den frühen 1970er-Jahren, mit originaler oder nur geringfügig veränderter Bausubstanz. Keine nennenswerte Dämmung nachträglich eingebaut, Fenster teilweise noch einfachverglast oder einfache Zweifachverglasung der 1980er. Hier greift § 80 Abs. 4 GEG uneingeschränkt: Bedarfsausweis Pflicht.

Bedarfsausweis trotz vorhandener Verbrauchsdaten Pflicht

Auch wenn Sie drei Jahre lückenlose Heizkostenabrechnungen vorlegen könnten, darf für ein unsaniertes Einfamilienhaus Baujahr 1975 kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Wer trotzdem einen Verbrauchsausweis verwendet, riskiert ein Bußgeld bis zu 15.000 € nach § 108 GEG.

Szenario 2: Mehrfamilienhaus Baujahr 1975 mit 6 Wohneinheiten

Bei einem Wohngebäude mit 6 oder mehr Wohneinheiten entfällt die Bedarfsausweis-Pflicht des § 80 Abs. 4 GEG — unabhängig vom Baujahr und unabhängig vom Sanierungsstand. Hier ist der Verbrauchsausweis zulässig, sofern drei Jahre Verbrauchsdaten vorliegen.

Szenario 3: Zweifamilienhaus Baujahr 1975, umfassend saniert

Wurde das Gebäude nach 1977 energetisch auf den Standard der WärmeschutzV 1977 saniert — also mit Dämmung der Außenwände, zeitgemäßem Dach und Fenstern — gilt es als gleichwertig modernisiert. In diesem Fall kann der Verbrauchsausweis zulässig sein. Der Nachweis der Sanierung (Rechnung, Baugenehmigung, Baufertigstellungsbestätigung) ist dabei gegenüber dem Aussteller zu erbringen.

Typische Energieklasse für Häuser Baujahr 1975

Gebäude dieser Baujahrsklasse sind energetisch sehr heterogen — je nach Sanierungsstand reicht die Bandbreite von Energieklasse E (teilsaniert) bis Energieklasse H (vollständig unsaniert).

Die exakte Energieklasse ergibt sich erst aus der Bedarfsberechnung nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 — Pauschalangaben ohne Bauteilanalyse sind nicht rechtssicher.

Welche Unterlagen brauche ich für den Bedarfsausweis?

Da der Bedarfsausweis die Bausubstanz bewertet statt den Energieverbrauch, benötigt der Energieberater andere Unterlagen als beim Verbrauchsausweis:

Fehlende Unterlagen — was tun?

Wenn Ihnen Bauteilangaben fehlen, können qualifizierte Energieberater in vielen Fällen typische Werte für das Baujahr ansetzen. Für Baujahr 1975 gibt es etablierte Erfahrungswerte. Fragen Sie beim Online-Anbieter aktiv nach, ob ein „Weiß-nicht"-Modus verfügbar ist. Alternativ helfen Bauakten beim zuständigen Bauamt weiter.

Was kostet der Bedarfsausweis für ein Haus Baujahr 1975?

Bei spezialisierten Online-Anbietern kostet der Bedarfsausweis ab 129 €. Die Preisspanne ist breiter als beim Verbrauchsausweis, weil die Datenmenge und der Berechnungsaufwand größer sind:

Wichtig: Ein Vor-Ort-Termin ist für die Ausstellung des Bedarfsausweises nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie alle Bauteilangaben vollständig und korrekt übermitteln können, ist die Online-Ausstellung genauso rechtsgültig wie eine Begehung.

Häufige Fehler bei Häusern Baujahr 1975

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie für ein Haus Baujahr 1975 eine neue Heizungsanlage planen oder eine KfW-458-Förderung beantragen möchten, brauchen Sie neben dem Bedarfsausweis auch eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Diese stellt sicher, dass die neue Anlage richtig dimensioniert wird und die Förderanforderungen erfüllt. Wir erstellen die Heizlastberechnung für Sie als kostenlose Anfrage — Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Bedarfsausweis für Baujahr 1975 — jetzt anfragen

Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

Verwandte Themen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit einem qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.