Antwort: Die CO₂-Abgabe auf Heizgas und Heizöl wird seit 2023 nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Die Aufteilung folgt einem 10-Stufen-Modell: Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes (gemessen am spezifischen CO₂-Ausstoß in kg CO₂/(m²·a)), desto höher der Vermietanteil — von 0 % bei sehr effizienten bis zu 95 % bei sehr ineffizienten Gebäuden. Den CO₂-Ausstoß ermitteln Sie aus dem Energieausweis. Liegt kein Energieausweis vor, zahlt nach dem Gesetz in der Regel der Vermieter den Maximalsatz.

Die Kurzantwort in einem Satz

Das CO2KostAufG teilt die CO₂-Abgabe zwischen Vermieter und Mieter nach der Energieeffizienz des Gebäudes auf — schlechte Gebäude, hoher Vermieteranteil; gute Gebäude, niedriger Vermieteranteil — und der Energieausweis liefert die dafür entscheidende Kennzahl: den spezifischen CO₂-Ausstoß in kg CO₂/(m²·a).

Gilt für: Gas- und Ölheizungen in Mietverhältnissen

Das CO2KostAufG gilt für Mietverhältnisse über Wohngebäude, bei denen der Mieter die Heizkosten trägt und als Brennstoff Erdgas oder Heizöl verwendet wird. Bei Fernwärme gilt eine abweichende Regelung (§ 7 CO2KostAufG). Für selbstgenutzte Eigentümerimmobilien ist das CO2KostAufG nicht anwendbar.

Was ist die CO₂-Abgabe und woher kommt sie?

Heizgas und Heizöl unterliegen seit dem 1. Januar 2021 einem nationalen CO₂-Preis, der im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) festgelegt wird. Dieser Preis wird von den Energieversorgern und Heizölhändlern auf die Brennstoffpreise aufgeschlagen und damit über die Heizkostenabrechnung an die Verbraucher weitergegeben.

Das Problem für Mieter: Sie können die Energieeffizienz des Gebäudes, in dem sie wohnen, in der Regel nicht selbst beeinflussen. Ob das Haus gut gedämmt ist oder nicht, liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Deshalb hat der Gesetzgeber 2022 das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verabschiedet, das seit dem 1. Januar 2023 gilt. Es teilt die CO₂-Kosten auf die Schultern von Vermieter und Mieter auf — je nach dem, wer für die Energieeffizienz des Gebäudes verantwortlich ist.

Das 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG

Die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter folgt einem Stufenmodell, das den spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes (in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr) als Maßstab nimmt. Je mehr CO₂ pro m² das Gebäude ausstößt, desto schlechter ist es gedämmt und beheizt — und desto höher der Anteil, den der Vermieter trägt.

Das Gesetz definiert 10 Stufen. Die genauen Schwellenwerte und Prozentsätze sind im Gesetz festgelegt. Nachfolgend die Struktur des Modells (Vermieteranteil an den CO₂-Kosten):

Wichtiger Hinweis: Die genauen Schwellenwerte für die jeweiligen Stufen sind im CO2KostAufG gesetzlich festgeschrieben. Für die exakten Zahlenwerte verweisen wir auf den offiziellen Gesetzestext. Da sich die CO₂-Preise jährlich ändern, können sich die absoluten Kostenbeträge verschieben — die Prozentzuordnung nach Stufen bleibt jedoch stabil.

Kein Energieausweis? Dann gilt in der Regel der ungünstigste Vermieteranteil

Liegt kein Energieausweis für das Gebäude vor, kann der spezifische CO₂-Ausstoß nicht nach dem Stufenmodell bestimmt werden. In diesem Fall sieht das CO2KostAufG vor, dass der Vermieter einen erhöhten Anteil trägt — wer den höchsten Sanierungsbedarf nicht nachweisen kann, wird so behandelt, als liege er in der ineffizientesten Kategorie. Ein aktueller Energieausweis kann daher bares Geld sparen.

Wie der Energieausweis die CO₂-Stufe bestimmt

Der Energieausweis ist das Schlüsseldokument für die CO₂-Kostenteilung. Er enthält — zumindest der Bedarfsausweis — den spezifischen Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a) und den spezifischen CO₂-Ausstoß (oder kann aus dem Energiebedarf berechnet werden). Der Verbrauchsausweis enthält den tatsächlichen Verbrauch.

CO₂-Ausstoß aus dem Energieausweis ermitteln

Viele Energieausweise geben den spezifischen CO₂-Ausstoß direkt in kg CO₂/(m²·a) an. Falls das nicht der Fall ist, kann er aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch und dem Energieträger berechnet werden. Die CO₂-Emissionsfaktoren für Energieträger sind normiert (z. B. durch den GEMIS-Datensatz oder die DIN V 18599). Ihr Energieberater kann diese Umrechnung vornehmen.

Welcher Energieausweis — Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

Für die CO₂-Kostenteilung nach CO2KostAufG kann grundsätzlich sowohl der Verbrauchs- als auch der Bedarfsausweis verwendet werden. Der Verbrauchsausweis spiegelt das tatsächliche Heizverhalten der Bewohner wider — bei einem sparsamen Mieter kann das den Vermieteranteil reduzieren, bei einem verschwenderischen Heizer umgekehrt erhöhen. Der Bedarfsausweis ist nutzerunabhängig und bildet die Gebäudeeigenschaften objektiver ab.

Wenn Sie als Vermieter Ihre Kostenbelastung durch die CO₂-Abgabe realistisch einschätzen wollen, empfiehlt sich der Bedarfsausweis — er gibt die strukturelle Energieeffizienz des Gebäudes wieder und hängt nicht vom Heizverhalten eines bestimmten Mieters ab.

Praktische Anwendung: Was Vermieter tun müssen

Die CO₂-Kosten werden durch die Heizkostenabrechnung transparent. Als Vermieter sind Sie verpflichtet, Ihrem Mieter jährlich eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung zu erstellen. Darin müssen auch die CO₂-Kosten separat ausgewiesen und entsprechend der Stufenzuordnung aufgeteilt werden.

Besonderer Fall: Fernwärme

Bei Fernwärme gilt eine abweichende Regelung nach § 7 CO2KostAufG. Der Fernwärmeversorger ist selbst verpflichtet, die CO₂-Kosten in seiner Rechnung auszuweisen und die Aufteilung vorzunehmen. Der Vermieter muss diese CO₂-Kostenteilung bei der Weitergabe der Heizkosten an den Mieter berücksichtigen, aber er muss die Stufenzuordnung nicht selbst berechnen — das übernimmt der Fernwärmeversorger.

Was kostet ein schlechter Energieausweis den Vermieter wirklich?

Die finanzielle Belastung durch einen hohen Vermieteranteil an der CO₂-Abgabe hängt von mehreren Faktoren ab: Gebäudegröße (m² Wohnfläche), CO₂-Preis im jeweiligen Jahr und spezifischem CO₂-Ausstoß des Gebäudes. Da der CO₂-Preis im Laufe der Jahre schrittweise ansteigt (der gesetzliche Preispfad ist im BEHG festgelegt), wird die finanzielle Bedeutung der Stufenzuordnung mit jedem Jahr größer.

Für ein durchschnittliches Mehrfamilienhaus kann der Vermieteranteil bei einem ineffizienten Gebäude (hohe Stufe) im Laufe eines Jahres einen spürbaren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Betrag erreichen — abhängig von Heizenergieverbrauch und CO₂-Preis. Für konkrete Berechungen empfehlen wir, einen qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG hinzuzuziehen, der den Ihnen vorliegenden Energieausweis auswertet und die Stufenzuordnung vornimmt.

Energetische Sanierung: CO₂-Abgabe als Anreiz

Das 10-Stufen-Modell ist bewusst so gestaltet, dass es für Vermieter einen finanziellen Anreiz schafft, ihre Gebäude energetisch zu sanieren. Wer dämmt, modernisiert und auf effizientere Heizungen umstellt, reduziert seinen CO₂-Ausstoß — und damit seinen Anteil an der CO₂-Abgabe.

Für Sanierungsvorhaben stehen folgende Förderprogramme zur Verfügung:

Nach einer Sanierung empfiehlt sich ein aktualisierter Energieausweis — er weist die verbesserte Energieeffizienz aus und kann die CO₂-Stufenzuordnung verbessern.

Tipp: Modernisierungsumlage und CO₂-Abgabe kombiniert betrachten

Energetische Sanierungen können nach § 559 BGB über die Modernisierungsumlage auf die Miete umgelegt werden (in der Regel bis zu 8 % der Modernisierungskosten jährlich). Gleichzeitig senkt die Sanierung den Vermieteranteil an der CO₂-Abgabe. Eine vollständige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte beide Effekte berücksichtigen — dazu empfiehlt sich die individuelle Energieberatung nach § 88 GEG.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG (seit 2023). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.