Antwort: Ein Energieausweis wird entweder als Verbrauchsausweis (auf Basis gemessener Heizkostenabrechnungen der letzten 3 Jahre) oder als Bedarfsausweis (auf Basis der Gebäudephysik: U-Werte, Heizungsanlage, Lüftung) berechnet. Das Ergebnis ist der Endenergiebedarf in kWh/(m²·a), aus dem die Energieklasse A+ bis H abgeleitet wird. Zusätzlich wird der Primärenergiebedarf ausgewiesen, der den Brennstofftyp durch einen Primärenergiefaktor gewichtet. Die Berechnung darf nur von qualifizierten Energieberatern nach § 88 GEG mit DIBt-Registrierung durchgeführt werden.

Die Kurzantwort in einem Satz

Ein Energieausweis wird entweder aus Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre (Verbrauchsausweis) oder aus der bauphysikalischen Berechnung der Gebäudehülle und Heizungsanlage (Bedarfsausweis) ermittelt — das Ergebnis ist der Endenergiebedarf in kWh/(m²·a), aus dem automatisch die Energieklasse A+ bis H folgt.

Schnell-Orientierung: Welcher Ausweis für welches Gebäude?

Wohngebäude mit Bauantrag vor dem 1. November 1977, ≤ 4 Wohneinheiten und ohne nachträgliche Wärmedämmung auf 1977-Standard: Bedarfsausweis Pflicht (ab 129 €). Alle anderen Wohngebäude: Verbrauchsausweis zulässig (ab 69 €). Bei Neubauten ist immer der Bedarfsausweis Standard, da er auf dem GEG-Nachweis aufbaut. Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 4 GEG.

Die zwei Berechnungsmethoden: Verbrauch vs. Bedarf

Verbrauchsausweis — tatsächliche Verbräuche als Basis

Der Verbrauchsausweis basiert auf den gemessenen Energieverbräuchen der letzten drei Kalenderjahre — also auf den realen Heizkostenabrechnungen des Gebäudes. Die Grundidee: Was ein Gebäude tatsächlich verbraucht hat, zeigt indirekt, wie gut es gedämmt ist.

Der Berechnungsweg im Detail:

  1. Verbrauchsdaten sammeln: Jahrlicher Heizenergieverbrauch in kWh für drei aufeinanderfolgende Jahre, getrennt nach Energieträger (Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom etc.)
  2. Witterungsbereinigung: Die Verbräuche werden auf ein Normklima umgerechnet, damit ein besonders kalter Winter nicht zu einem schlechteren Ergebnis führt als ein milder Winter. Dafür werden Gradtagszahlen oder Klimakorrekturfaktoren verwendet.
  3. Flächenbezug: Der berechnete Verbrauch wird durch die beheizte Nettogrundfläche (Wohnfläche in m²) geteilt — das Ergebnis ist der Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a).
  4. Primärenergiefaktor: Durch Multiplikation mit dem Primärenergiefaktor des verwendeten Energieträgers (gemäß GEG Anlage 4) ergibt sich der Primärenergieverbrauch.

Die Schwäche des Verbrauchsausweises liegt auf der Hand: Ein sparsamer Bewohner oder ein lange leerstehendes Haus zeigt eine günstigere Energieklasse als es die Gebäudesubstanz rechtfertigen würde. Käufer und Mieter können den Wert daher nicht direkt mit anderen Gebäuden vergleichen.

Bedarfsausweis — Gebäudephysik als Basis

Der Bedarfsausweis berechnet den theoretischen Wärmebedarf unabhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten. Er analysiert die physikalischen Eigenschaften der Gebäudehülle und der Heizungsanlage:

  1. Transmissionswärmeverluste: Für jedes Bauteil der Gebäudehülle (Außenwand, Dach, Fenster, Bodenplatte) wird der Wärmedurchgangswert U [W/(m²K)] multipliziert mit der Fläche des Bauteils [m²] und der Temperaturdifferenz [K]. Das Ergebnis ist der Wärmestrom in Watt.
  2. Lüftungswärmeverluste: Frischluft, die in das Gebäude gelangt (durch Fugen, Fensterrahmen oder mechanische Lüftung), muss auf Raumtemperatur erwärmt werden. Dieser Verlust wird aus dem Luftvolumen des Gebäudes, der Luftwechselrate und der Temperaturdifferenz berechnet.
  3. Solare und interne Gewinne: Die einstrahlende Sonnenenergie durch Fensterflächen sowie die Abwärme von Personen, Geräten und Beleuchtung reduzieren den Heizwärmebedarf. Diese Gewinne werden vom Gesamtverlust abgezogen.
  4. Anlagentechnik: Die Effizienz der Heizungsanlage (Kesselwirkungsgrad, Verteilverluste, Speicherverluste) wird berücksichtigt, um vom Heizwärmebedarf auf den tatsächlichen Energieträgerverbrauch zu kommen.
  5. Ergebnis: Der Endenergiebedarf in kWh/(m²·a), bezogen auf die Gebäudenutzfläche.

Der Bedarfsausweis ist durch sein nutzerunabhängiges Ergebnis das objektivere Instrument und eignet sich besser für den Gebäudevergleich und für die Planung von Sanierungsmaßnahmen. Deshalb enthält er nach GEG auch Modernisierungsempfehlungen.

Primärenergiebedarf vs. Endenergiebedarf — der Unterschied

Auf dem Energieausweis erscheinen zwei Kennwerte, die häufig verwechselt werden:

Endenergiebedarf (kWh/(m²·a))

Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die an der Gebäudegrenze ankommt — also das, was der Energiezähler misst und was auf der Heizkostenrechnung steht. Er beschreibt, was das Haus „schluckt" — unabhängig davon, wie diese Energie ursprünglich erzeugt wurde. Die Energieklasse A+ bis H wird aus dem Endenergiebedarf abgeleitet (GEG Anlage 10).

Primärenergiebedarf (kWh/(m²·a))

Der Primärenergiebedarf gewichtet den Endenergiebedarf mit einem Primärenergiefaktor, der berücksichtigt, wie viel Primärenergie (Rohöl, Kohle, Gas im Boden) benötigt wurde, um den gelieferten Energieträger herzustellen und zu transportieren. Die Primärenergiefaktoren sind in GEG Anlage 4 festgelegt:

Ein Gebäude mit Wärmepumpe und Strom kann deshalb trotz höherem Endenergiebedarf einen niedrigeren Primärenergiebedarf aufweisen als ein gut gedämmtes Gasheizungsgebäude — wenn der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt oder die Wärmepumpe sehr effizient arbeitet.

Vorsicht: Energieklasse ist Endenergie, nicht Primärenergie

Die Energieklasse A+ bis H auf dem Energieausweis basiert auf dem Endenergiebedarf, nicht auf dem Primärenergiebedarf. Ein Gebäude mit Wärmepumpe kann eine schlechtere Energieklasse zeigen als sein Primärenergiebedarf vermuten lässt. Kaufinteressenten sollten beide Werte lesen und verstehen — nicht nur die Klasse.

Energieklassen A+ bis H — die Skala

Die acht Energieklassen nach GEG Anlage 10 sind nach dem Endenergiebedarf in kWh/(m²·a) gestaffelt:

Zum Vergleich: Ein typisches Einfamilienhaus aus den 1970er Jahren ohne Sanierung landet häufig in Klasse F oder G. Ein frisch nach GEG gebautes Einfamilienhaus kommt in der Regel auf Klasse B oder besser.

Was beeinflusst den berechneten Energieausweis-Wert?

Diese Faktoren wirken sich direkt auf den Endenergiebedarf aus:

Kann ich meinen Energieausweis selbst berechnen?

Kurze Antwort: Nein — nicht rechtsgültig. § 88 GEG legt fest, welche Qualifikationen ein Energieausweis-Aussteller haben muss: einschlägiger Hochschulabschluss (Architektur, Bauingenieurwesen, Physik, Energietechnik etc.) plus Berufserfahrung oder staatlich anerkannte Weiterbildung plus Eintrag in das DIBt-Energieberaterverzeichnis.

Wer einen Energieausweis ohne diese Qualifikation ausstellt — auch nur für sich selbst — riskiert ein Bußgeld bis 15.000 € nach § 108 GEG. Und wer ihn beim Verkauf oder bei der Vermietung vorlegt, haftet für den Schaden, der durch fehlerhafte Angaben entsteht.

Es gibt Online-Rechner, die eine grobe Abschätzung der Energieklasse ermöglichen — etwa für erste Orientierung vor dem Kauf. Diese haben aber keine rechtliche Aussagekraft und können den amtlichen Energieausweis weder ersetzen noch vorwegnehmen.

Kosten und Dauer der Berechnung

Die Kosten hängen davon ab, welchen Ausweistyp Sie benötigen und welchen Anbieter Sie beauftragen:

Die Bearbeitungszeit bei Online-Anbietern wie Dr. Energieberater beträgt in der Regel 24 Stunden nach Übermittlung aller erforderlichen Daten. Das fertige Dokument erhalten Sie als rechtsgültiges PDF per E-Mail.

Energieausweis direkt online bestellen — ab 69 €

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen. Sie zahlen erst nach Erhalt des fertigen Ausweises — ohne Vor-Ort-Termin, ohne Vorkasse.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.