Antwort: Energieausweis Klasse F (Primärenergiebedarf 160–200 kWh/(m²·a)) oder G (200–250 kWh/(m²·a)) bedeutet: das Gebäude ist energetisch unterdurchschnittlich. Vermieter müssen bei fossiler Heizung einen erhöhten Anteil der CO₂-Abgabe tragen (CO2KostAufG). Handlungsoptionen: Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen, Einzelmaßnahmen mit BEG-Förderung umsetzen, Heizung modernisieren (KfW-458), oder nach Sanierung neuen Energieausweis ausstellen lassen. Keine gesetzliche Sanierungspflicht für Bestandsgebäude besteht derzeit, aber wirtschaftliche und EU-rechtliche Anreize wachsen.

Die Kurzantwort in einem Satz

Klasse F oder G bedeutet: Ihr Gebäude verbraucht überproportional viel Energie — das kostet als Vermieter Geld durch die CO₂-Abgabe, senkt bei Verkauf möglicherweise den Wert und macht den Weg zu BEG-Förderprogrammen besonders attraktiv, weil der Sanierungshebel groß ist.

Klasse F und G — die wesentlichen Fakten

Klasse F: Primärenergiebedarf/-verbrauch 160–200 kWh/(m²·a). Klasse G: 200–250 kWh/(m²·a). Klasse H: über 250 kWh/(m²·a). Typische Gebäude: unsanierte Wohnhäuser der 1950er–1980er Jahre mit alter Öl- oder Gasheizung ohne Dämmung. Keine gesetzliche Sofortsanierungspflicht, aber erhebliche finanzielle Belastungen als Vermieter und wachsende EU-rechtliche Perspektiven.

Was Energieklasse F und G konkret bedeutet

Die Energieeffizienzklassen A+ bis H basieren auf dem Primärenergiebedarf (bei Bedarfsausweis) oder Primärenergieverbrauch (bei Verbrauchsausweis) in kWh/(m²·a):

Zum Vergleich: Ein Neubau nach aktuellem GEG erreicht Klasse A oder A+, der Durchschnitt des deutschen Gebäudebestands liegt in etwa bei Klasse D bis E. Klasse F, G oder H liegt also deutlich unter dem Durchschnitt — was direkte wirtschaftliche Folgen hat.

Wie weit liegt F oder G unter einem effizienten Gebäude?

Ein Gebäude der Klasse G (200–250 kWh/(m²·a)) verbraucht etwa vier- bis fünfmal so viel Primärenergie wie ein Gebäude der Klasse A (≤ 50 kWh/(m²·a)). Bei einem Einfamilienhaus mit 150 m² Wohnfläche macht das einen Unterschied von mehreren Tausend Euro Heizkosten pro Jahr — je nach Energieträger und aktuellem Preisniveau.

CO₂-Abgabe bei Klasse F und G — was Vermieter zahlen müssen

Seit 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Gas, Öl) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird. Das Gesetz verwendet ein 10-Stufen-Modell, das auf dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂/(m²·a) basiert — und dieser Wert hängt direkt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab.

Das Grundprinzip: Je schlechter die Energieeffizienz (also je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter), desto größer ist der Vermieteranteil an der CO₂-Abgabe. Bei sehr energieineffizienten Gebäuden trägt der Vermieter einen erheblichen Teil der CO₂-Kosten selbst. Bei sehr energieeffizienten Gebäuden zahlt der Mieter den vollen Anteil — weil das Gebäude das gute Energieverhalten der Bewohner ermöglicht.

Die genauen Stufen und Prozentwerte finden Sie in Anlage 1 des CO2KostAufG. Als Vermieter eines Gebäudes in Klasse F oder G müssen Sie damit rechnen, einen spürbaren Teil der CO₂-Kosten selbst zu tragen. Diese Belastung steigt mit dem CO₂-Preis, der im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt wird.

Klasse G oder H bei Vermietung: CO₂-Kosten können erheblich sein

Bei einem Mietverhältnis in einem Gebäude der Klasse G oder H mit Öl- oder Gasheizung kann der Vermieteranteil an der CO₂-Abgabe substanziell sein. Die genaue Höhe hängt vom CO₂-Preis des aktuellen Jahres und dem tatsächlichen Verbrauch ab. Informieren Sie sich auf den Originalseiten des BMWK und bei Ihrem Steuerberater oder Energieberater.

Rechtliche Pflichten: Was gilt aktuell?

Zunächst die beruhigende Klarstellung: In Deutschland gibt es für Bestandsgebäude derzeit keine allgemeine gesetzliche Sanierungspflicht allein aufgrund einer schlechten Energieklasse. Was es gibt:

Sanierungsmaßnahmen: Was wirklich hilft — und in welcher Reihenfolge

Die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes wird durch die Bausubstanz und die Heiztechnik bestimmt. Folgende Maßnahmen verbessern den Primärenergiebedarf am stärksten:

1. Heizungsmodernisierung

Die wirksamste Einzelmaßnahme, wenn die Heizung veraltet ist: Der Wechsel von einem Ölkessel oder einer alten Gastherme zu einer Wärmepumpe kann den Primärenergiebedarf drastisch senken, weil Wärmepumpen — bei gleichem Heizwärmebedarf — deutlich weniger Primärenergie benötigen. Für die Wärmepumpe brauchen Sie in der Regel zusätzlich eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 für die korrekte Dimensionierung (Pflicht für KfW-458-Förderung). Alternativ kommen Biomasse-Heizungen (Pellets, Hackschnitzel) oder Fernwärme in Frage, wenn die Infrastruktur vorhanden ist.

2. Dämmung der Gebäudehülle

Ohne ausreichende Dämmung verpufft jede Heizungsmodernisierung teilweise, weil die Wärme unkontrolliert nach außen dringt. Die wirksamsten Dämmmaßnahmen in der Regel:

3. Lüftung mit Wärmerückgewinnung

Mechanische Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung können Lüftungswärmeverluste um bis zu 80 % reduzieren. Sinnvoll vor allem bei sehr luftdichten Gebäuden nach einer Vollsanierung — ohne ausreichende Lüftung entstehen Feuchtigkeitsprobleme und Schimmelrisiko.

4. Sanierungsfahrplan (iSFP) als Planungsgrundlage

Bevor Sie Einzelmaßnahmen beauftragen, lohnt sich ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), der von einem BAFA-zugelassenen Energieberater erstellt wird. Der iSFP zeigt, in welcher Reihenfolge Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll sind und wie das Gebäude schrittweise zu einer höheren Effizienzklasse gebracht werden kann. Wird der iSFP über BAFA-EBN gefördert, erhalten Sie bei der Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen einen zusätzlichen Förderbonus (iSFP-Bonus) innerhalb der BEG.

Förderprogramme 2026 — was wirklich verfügbar ist

Für die Sanierung eines F- oder G-Gebäudes stehen 2026 folgende real existierende Förderprogramme zur Verfügung — keine erfundenen "Klimaboni", sondern staatlich etablierte Programme:

Vorsicht vor irreführenden Begriffen: "Energiebonus 2026" und "Klimabonus"

In Suchanfragen tauchen Begriffe wie "Energiebonus 2026" oder "Klimabonus für Sanierung" auf. Diese sind keine offiziellen Bezeichnungen staatlicher Programme. Die echten Förderprogramme heißen BEG, KfW-458, KfW-261 und BAFA-EBN. Informieren Sie sich ausschließlich auf den offiziellen Seiten kfw.de und bafa.de sowie auf bmwk.de.

Verkauf eines Gebäudes mit schlechter Energieklasse

Wenn Sie ein Gebäude der Klasse F, G oder H verkaufen möchten, sollten Sie folgende Punkte kennen:

Wann nach einer Sanierung ein neuer Energieausweis nötig ist

Nach einer abgeschlossenen Sanierung — Heizungstausch, Fassadendämmung, Fenstererneuerung — sollten Sie prüfen, ob Ihr bestehender Energieausweis noch die Realität widerspiegelt. Ein veralteter Ausweis mit Klasse G schadet Ihnen:

Ein neuer Energieausweis ist rechtlich nicht bei jeder Maßnahme verpflichtend — aber er ist in vielen Fällen wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Sanierung die Energieklasse deutlich verbessert hat. Als Richtwert: wenn eine oder mehrere bedeutende Maßnahmen (Heizungstausch, Fassadendämmung, Fenstererneuerung) abgeschlossen sind, lohnt sich ein Gespräch mit einem Energieberater nach § 88 GEG über die Neuausstellung.

Praktischer Tipp: Kostenloser Erst-Check beim Energieberater

Wenn Sie unsicher sind, ob sich ein neuer Energieausweis nach Ihrer Sanierung lohnt — oder welche Maßnahmen den größten Effekt auf die Effizienzklasse haben: Ein unverbindliches Gespräch mit einem qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG ist der sinnvollste erste Schritt. Bei uns ist die Anfrage kostenlos und unverbindlich.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis nach Sanierung oder für Klasse-F/G-Gebäude — ab 69 €

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert nach § 88 GEG, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Kein Vorschuss, zahlen Sie erst nach Erhalt des Ausweises.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.