Antwort: Energieausweis Klasse G bedeutet einen Primärenergiebedarf oder -verbrauch von mehr als 200 kWh/(m²·a) — das Gebäude verbraucht sehr viel Energie und fällt in die zweitschlechteste Klasse (nur Klasse H ist schlechter). Für Vermieter hat Klasse G konkrete Konsequenzen: Nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) müssen Vermieter energieineffizienter Gebäude einen erhöhten Anteil der CO₂-Abgabe tragen. Bei Verkauf und Inserierung ist die Energieklasse nach § 80 GEG pflichtgemäß anzugeben. Eine Sanierung — etwa Dämmung oder Heizungstausch — kann mit BEG-Förderung oder KfW-Krediten bezuschusst werden.

Die Kurzantwort in einem Satz

Klasse G im Energieausweis steht für einen Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch von mehr als 200 kWh/(m²·a) — das Gebäude ist energetisch schlecht bewertet, was höhere CO₂-Kosten für Vermieter, einen niedrigeren Verkehrswert und mittelfristig Sanierungsdruck bedeutet.

Energieeffizienzklassen im Überblick (Primärenergie in kWh/m²·a)

A+ < 30 · A < 50 · B < 75 · C < 100 · D < 130 · E < 160 · F < 200 · G < 250 · H ≥ 250. Klasse G liegt also zwischen 200 und 249 kWh/(m²·a). Diese Skala gilt für Wohngebäude nach GEG; bei Bedarfsausweisen wird der berechnete Primärenergiebedarf, bei Verbrauchsausweisen der gemittelte Primärenergieverbrauch eingetragen.

Was Klasse G technisch bedeutet

Ein Gebäude in Energieklasse G verbraucht zwischen 200 und 249 kWh Primärenergie je Quadratmeter und Jahr. Zum Vergleich: Ein Neubau nach GEG 2024 erreicht in der Regel Klasse B oder besser. Ein typisches, unsaniertes Haus der 1960er oder 1970er Jahre — mit schlechter Dämmung, veralteten Fenstern und einer alten Gasheizung — landet häufig in Klasse F, G oder H.

Der Primärenergiefaktor hängt auch vom Energieträger ab. Strom hat einen höheren Primärenergiefaktor als Gas oder Fernwärme aus erneuerbaren Quellen. Ein Haus mit Nachtspeicherstrom kann deshalb trotz moderater tatsächlicher Verbrauchswerte in Klasse G oder H fallen — weil die Umrechnung über den Primärenergiefaktor ungünstig ist.

Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis bei Klasse G

Der Energieausweis kann entweder auf dem tatsächlichen Verbrauch (Verbrauchsausweis) oder auf der berechneten Gebäudesubstanz (Bedarfsausweis) basieren. Bei Klasse-G-Gebäuden ist dieser Unterschied besonders relevant:

Wenn Sie eine Immobilie in Klasse G kaufen möchten, ist es daher ratsam, ergänzend zum Verbrauchsausweis einen Bedarfsausweis zu beauftragen oder eine Energieberatung zu nutzen — um zu verstehen, welche Sanierungsmaßnahmen sinnvoll sind und was sie kosten würden.

CO₂-Abgabe bei Klasse G: Was Vermieter konkret zahlen

Seit 2023 gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es verteilt die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) zwischen Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufen-Modell, das sich am spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes orientiert — einem Wert in kg CO₂ pro m² Wohnfläche und Jahr.

Je höher der CO₂-Ausstoß, desto mehr trägt der Vermieter. Die genaue Stufeneinteilung orientiert sich an den CO₂-Emissionen aus dem Energieausweis bzw. der Heizkostenabrechnung. Für ein Klasse-G-Gebäude mit Gasheizung liegt der spezifische CO₂-Ausstoß in der Regel deutlich über dem Bundesdurchschnitt — was bedeutet, dass Vermieter einen erheblichen Anteil der CO₂-Abgabe selbst tragen müssen.

Achtung: CO₂-Abgabe steigt jährlich

Der CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe steigt nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) schrittweise an. Für Vermieter von Gebäuden in Klasse G oder H wird die finanzielle Belastung durch die CO₂-Abgabe damit Jahr für Jahr höher — ein starkes wirtschaftliches Argument für eine zügige Sanierung oder Heizungsmodernisierung.

Wie wird der CO₂-Anteil des Vermieters berechnet?

Das CO2KostAufG sieht vereinfacht vor: Liegt der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes unter einem Schwellenwert, zahlt der Mieter den größten Teil. Liegt er hoch — was bei Klasse G und H fast immer der Fall ist — wächst der Vermieteranteil stark an. Bei sehr schlecht gedämmten Gebäuden (typisch für Klasse H) kann der Vermieteranteil bis zu 95 % der CO₂-Abgabe betragen. Für Klasse G ist der Vermieteranteil in der Regel ebenfalls deutlich erhöht — konkrete Beträge hängen vom Gebäude, Energieträger und aktuellen CO₂-Preis ab und sollten individuell berechnet werden.

Energieausweis Klasse G bei Verkauf und Vermietung: Pflichten nach § 80 GEG

Die Energieklasse des Gebäudes ist kein internes Dokument — sie muss bei jeder Vermietung und bei jedem Verkauf offengelegt werden. § 80 GEG schreibt vor:

Wichtig für Eigentümer von Klasse-G-Gebäuden: Sie dürfen die Klasse nicht verschweigen oder aus dem Inserat weglassen — auch wenn sie wissen, dass die schlechte Klasse den Verkauf erschwert oder den Mietpreis drückt. Unvollständige Angaben können den Vertragspartner berechtigen, Schadensersatz zu fordern.

Auswirkungen auf den Immobilienwert

Die Energieklasse eines Gebäudes hat nachweislich Einfluss auf den Verkehrswert. Studien des Instituts der deutschen Wirtschaft und von Immobilienmarkt-Beobachtern zeigen, dass Gebäude mit schlechter Energieklasse (F, G, H) bei ansonsten gleicher Lage und Ausstattung deutlich niedriger bewertet werden als Gebäude mit guter Energieklasse (A, B, C). Der Abschlag variiert je nach Markt und Gebäude, kann aber im höheren zweistelligen Prozentbereich liegen.

Für Eigentümer in Klasse G bedeutet das: Eine Sanierung, die das Gebäude von Klasse G auf Klasse D oder C bringt, kann den Verkehrswert erheblich steigern — nicht selten mehr als die Sanierungskosten betragen. Vor einer Kaufentscheidung lohnt sich daher eine Energieberatung, die Sanierungsszenarien mit Kosten und erreichbaren Klassen berechnet.

Welche Sanierungsmaßnahmen helfen aus Klasse G heraus?

Klasse G bedeutet: Das Gebäude hat erhebliche energetische Schwächen, die sich mit gezielten Maßnahmen beheben lassen. Typische Maßnahmen und ihre Wirkung:

1. Dachdämmung

Wärme steigt nach oben. Ein ungedämmtes Dach verliert bis zu einem Drittel der Heizenergie. Die Dämmung des Dachs — ob als Aufsparrendämmung, Zwischensparrendämmung oder Flachdachdämmung — gehört zu den wirkungsvollsten Einzelmaßnahmen. Je nach Ausgangszustand kann allein die Dachdämmung die Energieklasse um eine bis zwei Stufen verbessern.

2. Fassadendämmung (WDVS)

Ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) an der Außenwand reduziert Wärmeverluste über die Gebäudehülle erheblich. Bei Altbauten aus den 1950er bis 1970er Jahren — typische Kandidaten für Klasse G — sind die Außenwände in der Regel ungedämmt oder nur gering gedämmt. Eine Fassadendämmung kann in Kombination mit anderen Maßnahmen mehrere Energieklassen Verbesserung bringen.

3. Fensteraustausch

Alte Einfach- oder Zweischeibenfenster verlieren deutlich mehr Wärme als moderne Dreischeibenfenster. Der Austausch lohnt sich vor allem dann, wenn die Fenster noch aus den 1970er oder frühen 1980er Jahren stammen. Allein der Fensteraustausch bringt selten mehr als eine halbe Energieklasse — aber in Kombination mit Dach- und Fassadendämmung ist der Gesamteffekt erheblich.

4. Heizungsmodernisierung

Eine Wärmepumpe anstelle einer alten Öl- oder Gasheizung kann den Primärenergiebedarf erheblich senken, weil der Primärenergiefaktor von Strom (bei Wärmepumpen) für erneuerbar erzeugten Strom deutlich besser ist als der von Öl oder Gas. Wichtig: Bevor eine Wärmepumpe eingebaut wird, sollte eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 durchgeführt werden — sie stellt sicher, dass die Wärmepumpe korrekt dimensioniert ist. Für die KfW-Förderung (KfW-458) ist die Heizlastberechnung sogar verpflichtend.

5. Kellerdeckendämmung

Eine Dämmung der Kellerdecke von unten ist eine vergleichsweise günstige Maßnahme, die Wärmeverluste in unbeheizten Kellern reduziert. Sie gehört oft zu den ersten Maßnahmen im Rahmen eines Sanierungsplans.

Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen beachten

Es empfiehlt sich, zuerst die Gebäudehülle zu dämmen (Dach, Fassade, Fenster, Keller) und erst danach die Heizung zu modernisieren. Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst eine große Wärmepumpe einbaut, riskiert eine Überdimensionierung — weil nach der späteren Dämmung weniger Heizleistung benötigt wird. Eine individuelle Energieberatung (BAFA-EBN) hilft dabei, die optimale Reihenfolge und das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis zu bestimmen.

Förderung für die Sanierung eines Klasse-G-Gebäudes

Wer ein Klasse-G-Gebäude saniert, kann in der Regel von Förderprogrammen profitieren. Die wichtigsten Programme 2026:

EPBD-Recast und Klasse G: Was kommt auf Eigentümer zu?

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast) enthält langfristige Ziele für die Sanierung des Gebäudebestands. Sie sieht Mindeststandards für die schlechtesten Energieklassen vor — allerdings definiert jeder EU-Mitgliedstaat die genauen Schwellen und Umsetzungsfristen selbst. Deutschland hat die EPBD noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt.

Was das für Klasse-G-Eigentümer in der Praxis bedeutet: Konkrete gesetzliche Sanierungspflichten für Bestandsgebäude sind in Deutschland noch nicht in Kraft. Die Richtlinie sieht jedoch vor, dass Mitgliedstaaten schrittweise nationale Mindeststandards einführen — und die Gebäude in den schlechtesten Energieklassen werden dabei als erste in den Fokus geraten. Wer frühzeitig saniert, handelt vorausschauend und sichert sich zudem die aktuell noch verfügbaren Fördermittel.

Energieausweis aktualisieren nach Sanierung

Nach einer erfolgreichen Sanierung spiegelt der alte Energieausweis die verbesserte Energiebilanz nicht mehr wider. Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig — aber er zeigt den Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung. Wer sein Gebäude saniert hat und den verbesserten Energieausweis nutzen möchte (für Inserate, Vermietung oder Verkauf), muss einen neuen Energieausweis ausstellen lassen.

Ein neuer Energieausweis nach Sanierung ist in mehrfacher Hinsicht sinnvoll:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.