Antwort: Eine umfassende gesetzliche Sanierungspflicht für bestehende Wohngebäude in Deutschland gibt es 2026 noch nicht — die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, Richtlinie (EU) 2024/1275) muss erst in nationales Recht umgesetzt werden. Was bereits gilt: die Heizungsanforderungen nach § 71 GEG, das Betriebsverbot für Altölheizungen nach § 72 GEG und das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Mietrechtlich gilt: Energetische Modernisierungen darf der Vermieter nach § 555b BGB als Modernisierungsmaßnahme ankündigen und nach § 559 BGB bis zu 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr auf die Miete umlegen.

Die Kurzantwort in einem Satz

Eine flächendeckende Sanierungspflicht für Bestandsgebäude ist 2026 in Deutschland noch nicht in Kraft — was zählt, sind die GEG-Heizungsanforderungen bei Heizungstausch (§ 71 GEG), das CO2KostAufG-Modell zur Kostenteilung und die ausstehende EPBD-Umsetzung, deren nationale Schwellen noch nicht final feststehen.

Was 2026 bereits gilt — Überblick für Vermieter

§ 71 GEG: Neue Heizungsanlagen müssen zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, sofern kommunale Wärmepläne oder Wärmenetze vorliegen. § 72 GEG: Ölheizkessel mit Einbau vor 1991 sind stillzulegen; bei neueren Kesseln gilt eine 30-Jahres-Grenze. CO2KostAufG: CO₂-Abgabe auf Gas und Öl wird nach Energieeffizienz des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Modernisierungsumlage § 559 BGB: max. 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr zulässig, Kappungsgrenze beachten.

Was bedeutet „Sanierungspflicht" 2026 tatsächlich?

Der Begriff „Sanierungspflicht" wird in der öffentlichen Diskussion häufig unscharf verwendet. Es ist daher wichtig zu unterscheiden zwischen:

1. Pflicht bei Heizungstausch (§ 71 GEG)

Wenn eine Heizungsanlage defekt ist und ausgetauscht werden muss — oder wenn der Eigentümer freiwillig eine neue Heizungsanlage einbaut — greift § 71 GEG. Die neue Anlage muss dann zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, sofern in der Gemeinde ein kommunaler Wärmeplan oder ein Wärmenetz vorliegt. Bis zum Vorliegen des kommunalen Wärmeplans gilt eine Übergangsfrist.

Wichtig: § 71 GEG verpflichtet nicht zum aktiven Austausch einer funktionierenden Gasheizung. Es handelt sich um eine Einbauvorschrift beim Heizungswechsel — nicht um eine Stilllegungspflicht bestehender Anlagen (mit Ausnahme des § 72 GEG für Altölkessel).

2. Betriebsverbot für Ölheizkessel (§ 72 GEG)

§ 72 Abs. 1 GEG verbietet den Betrieb von Heizkesseln, die ausschließlich mit flüssigen fossilen Brennstoffen (Heizöl) betrieben werden, wenn diese vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden. Für Kessel mit Einbau ab 1991 gilt eine 30-Jahres-Betriebsdauer als Grenze — eine Ölheizung aus dem Jahr 1994 muss also spätestens 2024 außer Betrieb genommen worden sein.

Ausnahmen bestehen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für Einzel- und Zweifamilienhäuser, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden (bis zum Eigentümerwechsel).

3. Zukünftige EPBD-Mindestandards (noch nicht in Kraft)

Der EPBD-Recast (Richtlinie (EU) 2024/1275 vom April 2024) verpflichtet die Mitgliedstaaten, schrittweise Mindeststandards für die Energieeffizienz von Gebäuden einzuführen. Die genaue Ausgestaltung für Deutschland — insbesondere welche Energieeffizienzklasse als Mindeststandard festgelegt wird und für welche Gebäude eine Sanierungspflicht gilt — ist noch nicht final in deutsches Recht umgesetzt. Entsprechende Verlautbarungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bleiben abzuwarten.

Vorsicht vor spekulativen Aussagen über EPBD-Schwellen

In Medien und auf Informationsportalen kursieren konkrete Zahlen wie „ab Energieklasse F besteht ab 2030 Sanierungspflicht". Diese Schwellen sind für Deutschland noch nicht final gesetzlich festgelegt. Wer Entscheidungen mit hohem Investitionsvolumen auf Basis solcher Angaben trifft, handelt auf unsicherer Grundlage. Verlässliche Informationen: bmwsb.bund.de und bmwk.de.

CO₂-Kosten und Mietrecht — das CO2KostAufG im Detail

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und regelt, wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl, Flüssiggas) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird. Das Gesetz verwendet ein 10-Stufen-Modell, das sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂ pro m² Wohnfläche pro Jahr richtet.

Wie das 10-Stufen-Modell funktioniert

Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes (höherer CO₂-Ausstoß), desto höher der Anteil des Vermieters an der CO₂-Abgabe. Das Modell setzt einen wirtschaftlichen Anreiz zur Sanierung: Wer sein Gebäude dämmt und modernisiert, reduziert seinen Vermieteranteil. Die CO₂-Kosten werden über die Heizkostenabrechnung verteilt.

Der spezifische CO₂-Ausstoß für die Stufenzuordnung wird aus dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ermittelt. Der Energieausweis ist hier das zentrale Referenzdokument — er enthält die energetischen Kennwerte, auf deren Basis die Einstufung erfolgen kann.

Konsequenz für Vermieter von Altbauten

Wer ein schlecht gedämmtes Bestandsgebäude (Effizienzklasse F, G oder H) vermietet und mit Gas oder Öl beheizt, zahlt als Vermieter einen spürbar höheren Anteil der CO₂-Abgabe. Bei einem Mehrfamilienhaus mit schlechter Energieeffizienz und vielen Wohneinheiten können dies jährlich mehrere hundert Euro pro Wohneinheit sein. Eine energetische Sanierung oder Heizungsmodernisierung reduziert diesen Vermieteranteil direkt.

Energetische Modernisierung und Mieterhöhung — § 559 BGB

Wenn ein Vermieter sein Gebäude energetisch saniert — Fassadendämmung, Fenstererneuerung, Heizungstausch — handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b BGB. Der Vermieter kann dann nach § 559 BGB einen Teil der aufgewendeten Kosten dauerhaft auf die Miete umlegen.

Voraussetzungen der Modernisierungsumlage

Duldungspflicht des Mieters

Grundsätzlich ist der Mieter nach § 555d BGB verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, die der Vermieter ordnungsgemäß angekündigt hat. Das gilt auch für energetische Sanierungen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mieter erfolgreich eine Härtefalleinwendung erhebt.

Energieausweis nach Sanierung — neuen Ausweis ausstellen lassen

Nach einer abgeschlossenen energetischen Modernisierung (Dämmung, Fenstererneuerung, Heizungstausch) spiegelt der alte Energieausweis die verbesserte Energieeffizienz des Gebäudes nicht mehr wider. Das hat mehrere praktische Konsequenzen:

Ein neuer Energieausweis ist nach einer umfassenden Sanierung empfehlenswert. Online-Anbieter erstellen ihn ab 69 € (Verbrauchsausweis) oder ab 129 € (Bedarfsausweis) — ohne Vor-Ort-Termin und in 24 Stunden.

Förderprogramme für Vermieter bei energetischer Sanierung

Wer als Vermieter sein Gebäude saniert, kann Fördermittel nutzen — diese reduzieren den Eigenanteil, den der Vermieter trägt, und damit auch den über die Modernisierungsumlage umlegbaren Betrag (Fördermittel müssen abgezogen werden). Die tatsächlich verfügbaren Programme:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast); § 555b, § 555c, § 555d, § 559 BGB. Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.