Antwort: Für den Verbrauchsausweis benötigen Sie: Heizkostenabrechnungen der letzten 3 Abrechnungsjahre (Jahresverbrauch in kWh pro Energieträger), Wohnfläche in m², Baujahr des Gebäudes, Anzahl der Wohneinheiten, Adresse und Energieträger der Heizung (Gas, Öl, Fernwärme, Strom, Holzpellets). Optional aber nützlich: Warmwasseranteil getrennt ausgewiesen, Angaben zu Leerstand in den 3 Jahren. Der Verbrauchsausweis ist ab 69 € erhältlich und in der Regel innerhalb von 24 Stunden fertig — vorausgesetzt, alle Daten liegen vollständig vor.

Die Kurzantwort in einem Satz

Den Verbrauchsausweis erstellen Sie aus zwei Datenpaketen: 3 Jahre Heizverbrauch (kWh pro Jahr, Energieträger) und Gebäudedaten (Wohnfläche, Baujahr, Wohneinheiten, Adresse) — wer beides vollständig hat, erhält seinen Ausweis ab 69 € innerhalb von 24 Stunden.

Erst prüfen: Ist der Verbrauchsausweis für Ihr Gebäude überhaupt zulässig?

Der Verbrauchsausweis ist nach § 80 Abs. 4 GEG nur zulässig für: Wohngebäude mit ≥ 5 Wohneinheiten, Wohngebäude mit Bauantrag ab 1. November 1977, oder ältere Gebäude, die nachweislich auf den Wärmeschutz-Standard 1977 saniert wurden. Bei Altbauten mit ≤ 4 Wohneinheiten ohne Sanierung ist der Bedarfsausweis Pflicht (ab 129 €).

Checkliste: Was Sie für den Verbrauchsausweis brauchen

Gehen Sie diese Liste durch, bevor Sie den Online-Fragebogen ausfüllen — dann ist der Verbrauchsausweis in einer Sitzung erledigt:

Was genau auf der Heizkostenabrechnung stehen muss

Die Heizkostenabrechnung ist das zentrale Dokument für den Verbrauchsausweis. Nicht jede Abrechnung enthält auf den ersten Blick alle nötigen Informationen — hier ist, was Sie konkret suchen müssen:

Jahresverbrauch in kWh

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh), nicht auf dem Verbrauch in Kubikmetern (m³) oder Litern. Die Umrechnung wird in der Regel vom Energieanbieter vorgenommen — auf der Jahresabrechnung steht meist beides. Falls nur m³ (bei Gas) oder Liter (bei Heizöl) angegeben sind, benötigen Sie den Heizwert-Umrechnungsfaktor. Bei Gaslieferanten steht dieser auf der Abrechnung als „Brennwert" in kWh/m³.

Energieträger klar benennen

Der Verbrauchsausweis muss den Energieträger korrekt ausweisen. Folgende Energieträger kommen in der Praxis vor:

Abrechnungszeitraum: 3 vollständige Jahre

Für den Verbrauchsausweis werden die letzten drei vollständigen Abrechnungsjahre herangezogen. "Vollständig" bedeutet: 12 Monate pro Jahr. Wenn Ihr Versorger das Kalenderjahr als Abrechnungsjahr verwendet (1. Januar bis 31. Dezember), benötigen Sie die Jahresabrechnungen für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Wenn Ihr Versorger ein davon abweichendes Abrechnungsjahr hat (z. B. Oktober bis September), verwenden Sie die letzten drei vollständigen Abrechnungsperioden.

Achtung: Abrechnung in €, nicht in kWh

Manche Heizkostenabrechnungen weisen nur den Rechnungsbetrag in Euro aus, nicht den Energieverbrauch in kWh. Das ist für den Verbrauchsausweis unzureichend. In diesem Fall fordern Sie beim Energieversorger eine detaillierte Abrechnung mit Mengenangabe (m³ oder kWh) an — das ist Ihr rechtlicher Anspruch als Vertragspartner. Bei Mietshäusern mit zentraler Heizung besorgt dies in der Regel der Hausverwalter.

Wohnfläche: Welche Fläche zählt?

Die Wohnfläche für den Verbrauchsausweis ist die beheizte Nutzfläche des gesamten Gebäudes in m² — also die Summe aller beheizten Wohnräume aller Wohneinheiten. Nicht enthalten sind:

Wo finden Sie die Wohnfläche?

Wenn Sie die Wohnfläche aus dem Gedächtnis schätzen, rechnen Sie lieber etwas großzügiger — eine zu klein angegebene Fläche führt zu einem zu hohen spezifischen Energieverbrauch (kWh/m²), was die Energieeffizienzklasse verschlechtert.

Leerstand: Was passiert, wenn eine Wohnung nicht bewohnt war?

Wenn eine Wohnung im Gebäude in einem der drei Abrechnungsjahre leer stand, fließt der Verbrauch des Gebäudes in diesem Zeitraum nur teilweise in die Berechnungen ein. Der Verbrauchsausweis wird in diesem Fall witterungs- und leerstandsbereinigt: Der tatsächliche Verbrauch wird auf 100 % Belegungsgrad hochgerechnet, um einen fairen Vergleich zu ermöglichen.

Teilen Sie dem Anbieter folgende Informationen mit:

Was ist mit Warmwasser?

Der Verbrauchsausweis weist den Energiebedarf für Heizung und — falls zentral erzeugt — für Warmwasser aus. Das schafft manchmal Verwirrung:

Szenario 1: Zentrale Warmwasserversorgung über Heizung

Wenn Warmwasser und Heizung über dieselbe Anlage (z. B. Gasheizung mit Warmwasserboiler) betrieben werden, enthält die Heizkostenabrechnung in der Regel den Gesamtverbrauch für Heizung und Warmwasser zusammen. Der Anteil für Warmwasser muss dann rechnerisch oder über separate Zähler (Warmwasserzähler) ermittelt werden. Seriöse Anbieter fragen aktiv danach.

Szenario 2: Separate Warmwasserversorgung (z. B. Elektroboiler, Solarthermie)

Wenn Warmwasser separat erzeugt wird (eigener Elektroboiler, Solarthermieanlage), enthält die Heizkostenabrechnung nur den Heizungsverbrauch. Der Warmwasserverbrauch wird dann entweder als Standard-Pauschalwert angesetzt oder separat mit Ihren Stromzählerangaben erfasst.

Wenn Unterlagen fehlen: Was tun?

In der Praxis fehlen manchmal einzelne Jahresabrechnungen — besonders bei längerem Eigentümerbesitz oder beim Immobilienkauf, wenn frühere Unterlagen nicht weitergegeben wurden. Möglichkeiten:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Alle Daten beisammen? Verbrauchsausweis ab 69 €

Schicken Sie Ihre Unterlagen — wir erstellen den Verbrauchsausweis rechtssicher nach § 88 GEG. DIBt-registriert, Rückmeldung in 24 Stunden, Zahlung erst nach Erhalt.

Verwandte Themen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.