Antwort: Für einen Verbrauchsausweis bei Ölheizung brauchen Sie die Tanklieferscheine oder Jahresrechnungen des Heizöllieferanten für drei zurückliegende Heizperioden sowie Angaben zu Wohnfläche, Baujahr und Wohneinheitenzahl. Der Heizölverbrauch in Litern wird mit dem Faktor 10 kWh/L in Kilowattstunden umgerechnet. Der Ausweis kostet ab 69 € und ist gemäß § 80 GEG rechtsgültig — vorausgesetzt, Sie erfüllen die Zulässigkeitskriterien für einen Verbrauchsausweis.
Die Kurzantwort in einem Satz
Wer ein Gebäude mit Ölheizung verkaufen oder vermieten möchte, braucht nach § 80 GEG einen gültigen Energieausweis: Bei Bauantrag nach 1977 und mehr als vier Wohneinheiten ist ein Verbrauchsausweis ab 69 € zulässig — die wichtigste Unterlage sind die Heizölabrechnungen der letzten drei Jahre.
Welcher Energieausweis gilt bei Ölheizung?
Die Heizungsart — Öl, Gas, Wärmepumpe, Fernwärme — bestimmt nicht den Ausweistyp. Entscheidend sind allein Baujahr und Wohneinheitenzahl gemäß § 80 Abs. 4 GEG:
- Verbrauchsausweis (ab 69 €) zulässig: Bauantrag ab 1. November 1977 ODER mehr als vier Wohneinheiten — unabhängig vom Heizsystem.
- Bedarfsausweis (ab 129 €) Pflicht: Bauantrag vor 1. November 1977 UND maximal vier Wohneinheiten UND nicht auf den Wärmeschutz-Standard von 1977 saniert.
- Wahlfreiheit: In allen anderen Fällen können Sie zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Ein Bedarfsausweis bleibt immer zulässig.
Für den Verbrauchsausweis wird der Energieverbrauch in kWh benötigt. Der Umrechnungsfaktor für leichtes Heizöl (HEL) beträgt rund 10 kWh pro Liter (genauer: 10,0 kWh/L nach DIN V 18599). Haben Sie z. B. in drei Jahren 12.000 Liter Heizöl verbraucht, entspricht das 120.000 kWh — also 40.000 kWh pro Jahr.
Unterlagen für den Verbrauchsausweis bei Ölheizung — Checkliste
Der Verbrauchsausweis basiert auf dem gemessenen Energieverbrauch der letzten drei Heizperioden. Bei einer Ölheizung funktioniert die Datenbeschaffung etwas anders als bei Gas, weil es keine monatlichen Abrechnungen gibt, sondern Tanklieferungen:
- Tanklieferscheine oder Jahresrechnungen des Heizöllieferanten für drei zurückliegende Heizperioden — mit Angabe der gelieferten Litermenge und des Lieferdatums.
- Tankbestand zu Beginn und Ende jeder Heizperiode — falls vorhanden (z. B. Tankmessprotokoll). Fehlt diese Angabe, rechnen Aussteller mit pauschalen Annahmen oder bitten um Schätzung.
- Wohnfläche des Gebäudes in m² (Wohnflächenberechnung nach WoFlV oder Angabe aus dem Grundriss).
- Baujahr des Gebäudes (aus Grundbuch, Bauakte oder Kaufvertrag).
- Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude.
- Adresse des Gebäudes mit Postleitzahl (für Klimaregion-Faktor).
- Heizungstyp: Ölkessel (Niedertemperatur, Brennwert, Standard) und Baujahr der Anlage.
Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass der Verbrauchsausweis auf drei aufeinanderfolgenden Heizperioden basiert. Fehlen für ein Jahr Nachweise — etwa weil Tanklieferscheine verloren gegangen sind — kann der Ausweis für das betreffende Jahr nicht korrekt berechnet werden. In diesem Fall kann ein Bedarfsausweis die bessere Alternative sein, der keine Verbrauchsdaten benötigt.
Sonderfall: Leerstandszeiten und Nebenkosten aus Heizöl
Wenn das Gebäude in einem der drei Jahre teilweise leerstand oder erheblich weniger als normal genutzt wurde — z. B. wegen Umbau oder Mieterwechsel — darf der Energieverbrauch dieses Jahres nach GEG-Berechnungsverfahren angepasst (witterungsbereinigt) werden. Teilweise werden auch verbrauchsarme Jahre aus der Berechnung ausgeschlossen, wenn eine plausible Begründung vorliegt. Sprechen Sie dies mit dem Aussteller ab.
Warmwasserbereitung aus dem Ölkessel einbeziehen?
Wenn der Ölkessel nicht nur für Raumwärme, sondern auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird — was in Einfamilienhäusern häufig vorkommt —, muss dieser Anteil im Energieausweis korrekt aufgeteilt werden. Seriöse Aussteller fragen gezielt danach. Der Warmwasseranteil wird pauschal nach GEG-Berechnungsverfahren abgezogen, damit der Heizwärmekennwert im Ausweis nicht verzerrt ist.
§ 72 GEG: Betriebsverbot für alte Ölkessel — was Sie wissen müssen
Unabhängig vom Energieausweis hat der Gesetzgeber für alte Heizkessel ein striktes Betriebsverbot verankert. § 72 Abs. 1 GEG (in der WPG-Fassung 2024) schreibt vor: Konstanttemperatur-Kessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Für jüngere Kessel gilt: Wer seinen Ölkessel nach dem 31. Dezember 1990 eingebaut hat, muss ihn spätestens nach 30 Jahren Betrieb stilllegen.
Konkrete Beispiele:
- Ölkessel, Einbau 1990: Betriebsverbot ab 2021 (bereits abgelaufen)
- Ölkessel, Einbau 1994: Betriebsverbot ab 2024 (bereits abgelaufen)
- Ölkessel, Einbau 2000: Betriebsverbot ab 2030
- Ölkessel, Einbau 2005: Betriebsverbot ab 2035
Selbst nutzende Eigentümer, die ihr Haus bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnt haben, sind von der 30-Jahres-Pflicht ausgenommen — das Verbot gilt erst beim Eigentümerwechsel. Ebenfalls ausgenommen sind Niedertemperatur-Kessel und Brennwertkessel sowie Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten, in denen der Eigentümer selbst wohnt, für die Dauer der Eigennutzung. Im Zweifelsfall ist die Beratung durch einen Energieberater nach § 88 GEG empfohlen.
CO₂-Abgabe bei Ölheizung — was Vermieter zahlen
Seit 2021 erhebt der Staat auf fossile Brennstoffe eine CO₂-Abgabe (CO₂-Bepreisung nach BEHG). Für Heizöl gilt: Pro Liter fallen ca. 2,63 kg CO₂ an (Emissionsfaktor nach IPCC). Seit 2023 teilen Vermieter und Mieter diese Kosten nach dem 10-Stufen-Modell des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG). Die Einstufung richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂/m²/Jahr:
- Unter 12 kg CO₂/m²/Jahr (Effizienzklassen A+, A, B): Mieter trägt 100 % der CO₂-Abgabe, Vermieter 0 %.
- 12 bis 17 kg CO₂/m²/Jahr: Mieter 90 %, Vermieter 10 %.
- 17 bis 22 kg CO₂/m²/Jahr: Mieter 80 %, Vermieter 20 %.
- 22 bis 27 kg CO₂/m²/Jahr: Mieter 70 %, Vermieter 30 %.
- 52 kg CO₂/m²/Jahr und mehr (Effizienzklasse H): Vermieter trägt 95 % der CO₂-Abgabe.
Für Gebäude mit Ölheizung und schlechter Dämmung, die typischerweise in Effizienzklasse F bis H fallen, kann der Vermieteranteil erheblich sein. Der Energieausweis liefert die Grundlage für die CO₂-Klassifizierung — ein Grund mehr, ihn korrekt ausstellen zu lassen.
Was kostet der Energieausweis bei Ölheizung?
Die Kosten richten sich nach dem Ausweistyp, nicht nach der Heizungsart:
- Verbrauchsausweis: ab 69 € — für Gebäude mit Bauantrag nach 1977 oder mehr als vier Wohneinheiten
- Bedarfsausweis: ab 129 € — für Altbauten vor 1977 mit bis zu vier Wohneinheiten oder wenn Sie die bessere energetische Bewertung wählen möchten
Lokale Energieberater berechnen für einen Verbrauchsausweis üblicherweise 100 bis 200 €, für einen Bedarfsausweis 200 bis 500 € — abhängig von Aufwand und Gebäudekomplexität. Die gesetzliche Gültigkeit ist in beiden Fällen identisch: 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.
Ein seriöser Online-Anbieter verlangt keine Zahlung vor Ausstellung des Energieausweises. Bei Dr. Energieberater zahlen Sie erst nach Zustellung des fertigen PDF — kein Vorschuss, keine versteckten Gebühren. Nach Eingang Ihrer Unterlagen erhalten Sie Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden.
Förderprogramme bei Heizungstausch — Ölheizung ersetzen
Wenn das Betriebsverbot nach § 72 GEG für Ihren Ölkessel gilt oder Sie freiwillig auf eine klimafreundliche Heizung umsteigen möchten, können folgende reale Förderprogramme in Anspruch genommen werden:
- KfW-458 (Heizungsförderung für Privatpersonen): Fördert den Einbau von Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen, Solarthermie-Anlagen und Anschluss an ein Wärmenetz — als Ersatz für fossil betriebene Heizungen. Details auf kfw.de.
- BEG (Bundesförderung effiziente Gebäude): Fördert Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen. Details auf bafa.de und kfw.de.
- KfW-261 (Wohngebäude Kredit): Zinsgünstiger Kredit für die Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus-Standard — setzt Energieberater nach § 88 GEG voraus.
- BAFA-EBN (Energieberatung Wohngebäude): Fördert die Kosten einer individuellen Energieberatung, die den besten Sanierungsweg für Ihr Gebäude herausarbeitet.
Heizlastberechnung nach Heizungstausch
Wer seine Ölheizung gegen eine Wärmepumpe tauscht, braucht nach § 71 GEG und den technischen Anforderungen der Wärmepumpen-Hersteller eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Diese stellt sicher, dass die neue Heizungsanlage korrekt dimensioniert wird — zu klein bedeutet Unterversorgung im Winter, zu groß unnötige Investitionskosten und schlechten Wirkungsgrad. Wir übernehmen die heizlastberechnung für Sie als kostenlose Anfrage: Teilen Sie uns Bauteilangaben und Grundriss mit — wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
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Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen. Sie laden Ihre Tanklieferscheine hoch — wir erledigen den Rest. Rückmeldung in 24 Stunden, Zahlung erst nach Erhalt.
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