Antwort: Der Bedarfsausweis ist nach § 80 Abs. 4 GEG Pflicht, wenn drei Kriterien gleichzeitig zutreffen: (1) Das Wohngebäude hat nicht mehr als 4 Wohneinheiten, (2) der Bauantrag wurde vor dem 1. November 1977 gestellt, und (3) das Gebäude wurde seitdem nicht auf den Wärmeschutz-Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert. Wer in diesem Fall trotzdem einen Verbrauchsausweis ausstellen lässt, riskiert ein Bußgeld bis 15.000 € nach § 108 GEG — und der Ausweis ist rechtlich unwirksam.

Die Kurzantwort in einem Satz

Der Bedarfsausweis ist für Ihr Wohngebäude Pflicht, wenn alle drei Kriterien des § 80 Abs. 4 GEG gleichzeitig zutreffen: nicht mehr als 4 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 1. November 1977 und keine nachträgliche Sanierung auf Wärmeschutz-Standard 1977 — fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist der Verbrauchsausweis zulässig.

Schnell-Check: Bedarfsausweis Pflicht oder nicht?

Ihr Gebäude hat ≤ 4 Wohneinheiten UND Bauantrag vor 01.11.1977 UND keine Sanierung auf Wärmeschutz-Standard 1977 → Bedarfsausweis Pflicht (ab 129 €). Trifft auch nur eines dieser drei Merkmale nicht zu → Verbrauchsausweis zulässig (ab 69 €).

Die gesetzliche Grundlage: § 80 Abs. 4 GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in § 80 die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen für Wohngebäude. Absatz 4 legt fest, dass Eigentümer bestimmter Altbauten keinen Verbrauchsausweis ausstellen lassen dürfen — sie sind auf den Bedarfsausweis beschränkt.

Hintergrund: Bei Altgebäuden mit wenigen Wohneinheiten und schlechter Wärmedämmung ist der Verbrauchsausweis als Entscheidungsbasis für Käufer und Mieter oft wenig aussagekräftig. Das Heizverhalten der Bewohner überlagert die eigentliche Gebäudequalität stark — ein sparsamer Mieter lässt das Haus besser erscheinen als es ist, ein verschwenderischer Mieter umgekehrt schlechter. Der Gesetzgeber hat deshalb für diesen Gebäudetypus den Bedarfsausweis vorgeschrieben, der die Bausubstanz selbst bewertet und vom Nutzerverhalten unabhängig ist.

Die drei kumulativen Kriterien im Detail

Alle drei folgenden Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, damit der Bedarfsausweis Pflicht wird:

Kriterium 1: Nicht mehr als 4 Wohneinheiten

Das Gebäude muss bis zu vier Wohneinheiten haben. Wohneinheiten sind abgeschlossene Wohnungen mit eigenem Zugang, Küche und Sanitäreinrichtung. Ein Einfamilienhaus zählt als eine Wohneinheit, ein Zweifamilienhaus als zwei, ein Vierfamilienhaus als vier. Ab fünf Wohneinheiten darf der Eigentümer immer den Verbrauchsausweis wählen — unabhängig vom Baujahr.

Gemischte Nutzung: Wenn ein Gebäude sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen hat, zählen für dieses Kriterium nur die Wohneinheiten. Ein Haus mit zwei Wohnungen und einem Ladengeschäft im Erdgeschoss hat zwei Wohneinheiten und fällt unter die Pflicht, sofern die anderen Kriterien ebenfalls zutreffen.

Kriterium 2: Bauantrag vor dem 1. November 1977

Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags, nicht das Baujahr oder das Einzugsdatum. Entscheidend: War der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt? Wenn ja, gilt das Gebäude als „vor der ersten Wärmeschutzverordnung" gebaut.

Die Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) trat zum 1. November 1977 in Kraft und stellte erstmals verbindliche Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden. Häuser, die davor genehmigt wurden, haben in aller Regel eine deutlich schlechtere Wärmedämmung — das ist der Grund, warum der Gesetzgeber hier den genaueren Bedarfsausweis vorschreibt.

Woran erkennen Sie das Datum? Im Bauarchiv der Gemeinde oder im Grundbuch finden Sie die ursprünglichen Baugenehmigungsunterlagen. Viele Eigentümer kennen das Jahr aus Erzählungen oder Dokumenten. Im Zweifelsfall gibt das Bauordnungsamt Auskunft.

Kriterium 3: Keine Sanierung auf Wärmeschutz-Standard 1977

Das dritte Kriterium ist ein Befreiungsgrund: Wenn das Gebäude — obwohl vor 1977 erbaut — nachträglich auf den Wärmeschutz-Standard saniert wurde, der ab 1. November 1977 galt, darf der Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Die Sanierung muss dabei das gesamte Gebäude betreffen, nicht nur einzelne Bauteile.

Was bedeutet „Wärmeschutz-Standard 1977" konkret? Das Gebäude muss so gedämmt sein, dass es den Anforderungen der damaligen WSchVO entspricht. Typische Maßnahmen, die dazu beitragen: Fassadendämmung (Außendämmung oder Einblasdämmung), Dachdämmung, Kellerdeckendämmung und Austausch der alten Einfachverglasung gegen Zweifachverglasung. Ob die Maßnahmen tatsächlich den Standard erfüllen, muss ein qualifizierter Energieberater nach § 88 GEG beurteilen.

Achtung: Teilsanierung reicht nicht aus

Wenn Sie nur das Dach gedämmt oder neue Fenster eingebaut haben, gilt das Gebäude noch nicht als „auf Wärmeschutz-Standard 1977 saniert". Es müssen sämtliche wesentlichen Wärmeverlustflächen (Außenwände, Dach/oberste Geschossdecke, Kellerdecke, Fenster) auf einem Mindeststandard sein. Eine Einzelmaßnahme führt nicht zur Befreiung von der Bedarfsausweis-Pflicht.

Wann gilt die Ausnahme? — Wohngebäude ohne Bedarfsausweis-Pflicht

Es gibt drei Wege, der Bedarfsausweis-Pflicht zu entkommen, auch wenn das Gebäude alt und klein ist:

Was passiert bei einem falschen Ausweistyp?

Das GEG kennt keine Entscheidungsfreiheit: Wer in einem Pflichtfall einen Verbrauchsausweis ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann nach § 108 GEG bis zu 15.000 € betragen. Darüber hinaus ist der falsche Ausweis rechtlich unwirksam — er erfüllt die gesetzliche Vorlagepflicht des § 80 GEG nicht.

Konkrete Risiken im Hausverkauf: Wenn ein Käufer nach dem Kauf feststellt, dass der vorgelegte Energieausweis nicht dem vorgeschriebenen Typ entsprach, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen — insbesondere wenn er durch den (zu optimistisch ausgefallenen) Verbrauchsausweis irreführend über den energetischen Zustand des Gebäudes informiert wurde. Immobilienmakler, die einen falschen Ausweistyp vermitteln, haften ebenfalls.

Unterschied Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis: Warum der Gesetzgeber das so geregelt hat

Beide Ausweistypen zeigen die Energieeffizienz des Gebäudes auf einer Skala von A+ bis H — aber sie messen auf verschiedene Weise:

Verbrauchsausweis (ab 69 €)

Basiert auf den tatsächlichen Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Günstig und schnell zu erstellen, aber vom Nutzerverhalten abhängig: Ein sparsamer Haushalt, der im Winter weit unter 20 °C heizt, macht das Gebäude auf dem Papier effizienter als es bauphysikalisch ist. Für Mehrfamilienhäuser mit vielen Wohneinheiten gleicht sich das statistisch aus — bei einem Zweifamilienhaus mit zwei Haushalten nicht.

Bedarfsausweis (ab 129 €)

Bewertet die Bausubstanz: Dämmung der Außenwände, Dach und Keller, Verglasung der Fenster, Wärmebrücken, Heizungsanlage und Lüftung. Das Ergebnis ist der theoretische Energiebedarf des Gebäudes unter Normbedingungen — unabhängig davon, wie die tatsächlichen Bewohner heizen. Dieser Wert ist reproduzierbar und für Käufer und Mieter aussagekräftiger.

Bei Altbauten mit wenigen Wohneinheiten ist der Bedarfsausweis deshalb Pflicht: Er schützt Käufer und Mieter vor irreführend optimistischen Verbrauchswerten, die nur dem Nutzverhalten einer einzelnen Partei entsprechen.

Praktischer Hinweis: Was Sie für den Bedarfsausweis brauchen

Für den Bedarfsausweis benötigen Sie Angaben zur Bausubstanz: Baujahr und Material der Außenwände, Art der Dachdämmung (mit Dicke), Fenstertyp (Einfach-, Zweifach- oder Dreifachverglasung), Heizungstyp und Baujahr sowie Angaben zur Kellerdecke. Viele Daten finden sich in alten Bauunterlagen — beim Bauamt, beim Notar oder im Archiv des früheren Eigentümers. Bei fehlenden Daten können bei manchen Anbietern Standardwerte für das Baujahr verwendet werden.

Bedarfsausweis bei Erbschaft und Eigentümerwechsel

Wenn Sie ein Altbau-Objekt geerbt haben und es verkaufen oder neu vermieten möchten, prüfen Sie als erstes: Gibt es bereits einen gültigen Energieausweis (maximal 10 Jahre alt)? Wenn ja — welchen Typ? Liegt ein Verbrauchsausweis für ein Gebäude vor, das die drei Pflicht-Kriterien des § 80 Abs. 4 GEG erfüllt, ist dieser Ausweis unwirksam. Sie müssen vor der Transaktion einen gültigen Bedarfsausweis ausstellen lassen.

Auch im Rahmen einer Scheidung, Erbauseinandersetzung oder WEG-Aufteilung, bei der eine Wohnung neu in den Markt kommt, gilt die Vorlagepflicht uneingeschränkt. Es gibt keine Befreiung für „Familientransaktionen".

Bedarfsausweis für Gewerbeeinheiten im gleichen Gebäude

Hat Ihr Gebäude eine Mischnutzung — zum Beispiel zwei Wohnungen im Obergeschoss und eine Praxis oder ein Büro im Erdgeschoss — gelten unterschiedliche Regelungen: Für den Wohnbereich gilt § 80 GEG (Wohngebäude). Für den Gewerbeteil gelten die Vorschriften für Nichtwohngebäude. In der Praxis stellt ein qualifizierter Energieberater dann in der Regel getrennte Ausweise für den Wohn- und Nichtwohnteil aus oder einen kombinierten Ausweis — je nach Gebäudestruktur und Anteil der Nutzungsarten.

Was kostet der Bedarfsausweis, und lohnt er sich?

Ein Bedarfsausweis kostet bei Online-Anbietern ab 129 €, bei einem lokalen Energieberater mit Vor-Ort-Begehung typischerweise 250–500 €. Er ist teurer als der Verbrauchsausweis, weil mehr Daten erhoben und mehr Berechnungen durchgeführt werden müssen.

Lohnt er sich über die gesetzliche Pflicht hinaus? Ja — aus mehreren Gründen:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Bedarfsausweis ab 129 € — rechtssicher und ohne Vorkasse

DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt des fertigen Bedarfsausweises — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.