Antwort: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG, in Kraft seit 1. Januar 2024) verpflichtet alle deutschen Kommunen, Wärmepläne zu erstellen. Frist für Städte über 100.000 Einwohner: 30. Juni 2026. Frist für alle übrigen Gemeinden: 30. Juni 2028. Der Wärmeplan zeigt, ob Ihr Gebiet an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll — das ist entscheidend für die Wahl der neuen Heizungsanlage nach § 71 GEG. Für den Energieausweis selbst (§ 80 GEG) ändert sich nichts: Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €, Vorlage bei Verkauf und Vermietung weiterhin Pflicht.

Die Kurzantwort in einem Satz

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) setzt die Fristen für kommunale Wärmepläne — 30. Juni 2026 für Großstädte, 30. Juni 2028 für alle anderen — und diese Pläne entscheiden darüber, welche Heizungsanlage Eigentümer nach § 71 GEG einbauen dürfen, ohne die Energieausweis-Pflichten nach § 80 GEG zu tangieren.

WPG-Fristen im Überblick (Stand Mai 2026)

Großstädte > 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2026. Alle übrigen Gemeinden: Wärmeplan bis 30. Juni 2028. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans gilt eine Übergangsfrist für Heizungsinstallationen. Energieausweis-Pflichten nach § 80 GEG sind davon nicht betroffen — Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €, weiterhin gültig.

Was ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG) — und warum ist es für Eigentümer wichtig?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es ist ein eigenständiges Gesetz, das die Bundesländer verpflichtet, die Erstellung kommunaler Wärmepläne sicherzustellen. Diese Wärmepläne haben eine direkte Auswirkung auf die Entscheidungen von Hauseigentümern, insbesondere wenn es um den Heizungstausch geht.

Der Kern des WPG: Jede Gemeinde muss kartieren, welche Gebiete in Zukunft durch leitungsgebundene Wärme (Fernwärme) oder Wasserstoffnetze versorgt werden — und welche Gebiete auf dezentrale Lösungen (eigene Heizungsanlage mit erneuerbare Energien) angewiesen sind. Erst wenn dieser Wärmeplan vorliegt, wissen Eigentümer, welche langfristige Infrastruktur für ihr Gebäude geplant ist.

Die Relevanz für Hauseigentümer ergibt sich aus der Verknüpfung mit dem GEG: § 71 GEG schreibt vor, dass neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Ob ein Fernwärmeanschluss als Option infrage kommt oder ob eine eigene Wärmepumpe die richtige Wahl ist, hängt direkt vom Wärmeplan ab.

Die WPG-Fristen: Wer muss bis wann liefern?

Das WPG enthält klare Fristen, die je nach Gemeindegröße unterschiedlich sind:

Wichtig für Eigentümer: Auch wenn die Frist noch nicht verstrichen ist, können Sie bereits heute bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder dem lokalen Stadtwerk anfragen, ob es bereits Vorab-Informationen zum geplanten Wärmeplan gibt. Viele Städte haben ihre Wärmepläne bereits begonnen und kommunizieren Zwischenstände.

Was enthält ein Wärmeplan konkret?

Ein kommunaler Wärmeplan nach WPG ist kein schlichtes Dokument, sondern eine detaillierte Analyse des lokalen Wärmebedarfs und der Infrastrukturoptionen. Er enthält typischerweise:

Als Eigentümer ist der Versorgungsgebiete-Teil für Sie am relevantesten: Er zeigt, ob Ihre Straße oder Ihr Quartier für Fernwärme vorgesehen ist oder nicht. Wenn ja, lohnt es sich abzuwarten und dann einen Fernwärmeanschluss anzufragen. Wenn nein, sollten Sie auf eine dezentrale erneuerbare Lösung — in der Regel eine Wärmepumpe — setzen.

Übergangsfrist: Was gilt vor Vorliegen des Wärmeplans?

Wenn Ihre Gemeinde noch keinen Wärmeplan hat und Ihre Heizung ausfällt oder dringend ersetzt werden muss, greift eine gesetzliche Übergangsfrist. In diesem Fall darf übergangsweise auch eine Gas- oder Hybridheizung eingebaut werden — allerdings mit der Verpflichtung, die Anlage schrittweise auf mindestens 65 % erneuerbare Energien umzurüsten (z. B. Biomethan-Beimischung, späterer Wärmepumpen-Zubau). Lassen Sie sich dabei von einem qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG beraten, um Förderansprüche nicht zu verlieren.

Checkliste: Was Eigentümer jetzt konkret tun müssen

Unabhängig davon, ob Sie gerade einen Heizungstausch planen oder nicht — diese Punkte sollten alle Hauseigentümer in 2026 auf dem Radar haben:

WPG und Energieausweis: Was sich nicht geändert hat

Eine häufige Frage: Muss ich wegen des WPG einen neuen Energieausweis beantragen? Die Antwort ist klar: Nein — das WPG ändert die Energieausweis-Pflichten nach § 80 GEG nicht. Die Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises bei Verkauf und Neuvermietung ist unverändert. Was sich durch das WPG mittelbar ändert, ist die Bewertung Ihrer Heizungsanlage im Energieausweis: Wer nach einer Wärmepumpen-Installation einen neuen Bedarfsausweis ausstellen lässt, wird eine deutlich bessere Energieeffizienzklasse ausgewiesen sehen.

Gültige Ausweise behalten ihre Rechtswirkung — ein 2020 ausgestellter Energieausweis ist bis 2030 gültig, auch wenn inzwischen eine neue Heizung eingebaut wurde. Empfehlenswert ist die Neuausstellung dennoch, wenn:

Wärmeplanung und Heizungstausch: Die drei Szenarien für Eigentümer

Je nachdem, was der kommunale Wärmeplan für Ihr Gebiet vorsieht, ergeben sich unterschiedliche Empfehlungen für den Heizungstausch:

Szenario A: Ihr Gebiet ist als Wärmenetzgebiet vorgesehen

Wenn der Wärmeplan zeigt, dass Ihr Quartier in den nächsten Jahren an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, sollten Sie zunächst den Zeithorizont klären: Wann genau ist der Anschluss geplant? Wenn die Heizung bis dahin noch durchhält, kann es sinnvoll sein, auf den Fernwärmeanschluss zu warten — dieser ist nach GEG als 65-%-erneuerbar-konform anerkannt. Wenn die Heizung vorher ausfällt, gilt die Havarieausnahmeregelung: Sie dürfen überbrückend eine Übergangslösung einbauen.

Szenario B: Ihr Gebiet ist als dezentrales Versorgungsgebiet vorgesehen

Wenn kein Fernwärmenetz geplant ist, sollten Sie auf eine dezentrale erneuerbare Lösung setzen. Die häufigste Option ist eine Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser oder Wasser-Wasser). Dafür brauchen Sie:

Szenario C: Kein Wärmeplan vorhanden (Übergangsfrist)

Wenn Ihre Gemeinde noch keinen Wärmeplan vorgelegt hat, befindet sich Ihr Gebiet in der gesetzlichen Übergangsfrist. Sie dürfen übergangsweise auch eine Gasheizung einbauen — allerdings mit der Pflicht zur schrittweisen Erhöhung des Erneuerbaren-Anteils. Die Frist für Ihren Wärmeplan zu kennen (30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028) hilft Ihnen, die Planungssicherheit zu bewerten.

Förderprogramme im Zusammenhang mit der Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung schafft Planungssicherheit — und damit auch die Grundlage für Förderanträge. Die relevanten Programme:

Energieausweis nach Heizungstausch: Wann lohnt sich ein Update?

Nach dem Einbau einer Wärmepumpe oder einem Fernwärmeanschluss kann ein neuer Bedarfsausweis die verbesserte Energieeffizienz korrekt ausweisen. Das ist besonders sinnvoll, wenn Sie das Gebäude in den nächsten 2–3 Jahren verkaufen oder neu vermieten wollen: Eine bessere Energieeffizienzklasse steigert den Marktwert und senkt die CO₂-Abgaben-Beteiligung als Vermieter nach CO2KostAufG. Bedarfsausweis ab 129 €, Verbrauchsausweis ab 69 €.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis und Heizlastberechnung aus einer Hand

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.