Antwort: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG, in Kraft seit 1. Januar 2023) verteilt die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufen-Modell. Die Stufe richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2 je m² Wohnfläche pro Jahr. Denkmalgeschützte Gebäude liegen wegen fehlender Sanierungsmöglichkeiten oft in den oberen Stufen — was Vermieter bis zu 95 % der CO2-Kosten tragen lässt. Das Gesetz enthält jedoch eine Schutzklausel: Kann ein Vermieter nachweisen, dass ihm Sanierungsmaßnahmen wegen denkmalschutzrechtlicher Auflagen gesetzlich verwehrt sind, kann dies bei der Kostenaufteilung berücksichtigt werden. Der Energieausweis ist dabei das Schlüsseldokument — er liefert die Grundlage für die Berechnung des spezifischen CO2-Ausstoßes.

Die Kurzantwort in einem Satz

Denkmaleigentümer, die ihr Gebäude aus rechtlichen Gründen nicht dämmen oder modernisieren dürfen, sollten die Schutzklausel des CO2KostAufG prüfen lassen — und in jedem Fall sicherstellen, dass ihr Energieausweis aktuell und korrekt ist, da er die Basis für die jährliche CO2-Kostenabrechnung bildet.

Das Wichtigste auf einen Blick

CO2KostAufG gilt seit 1.1.2023 für Gas- und Ölheizungen in Mietverhältnissen. Denkmalschutz-Gebäude sind oft in hohen CO2-Intensitäts-Stufen (≥ 37 kg CO2/m²a), was Vermieter 60–95 % der CO2-Kosten tragen lässt. Energieausweis (Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €) ist Pflichtunterlage für die Stufenberechnung. Wer sanieren will aber denkmalrechtlich nicht darf: rechtliche Schutzklausel aktiv geltend machen und dokumentieren.

Was ist das CO2KostAufG und warum trifft es Denkmalbesitzer hart?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Es regelt, wie die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe — insbesondere Erdgas und Heizöl — zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt wird. Bis dahin trugen Mieter diese Kosten vollständig über die Nebenkostenabrechnung.

Das neue Gesetz dreht das Prinzip um: Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes, desto mehr trägt der Vermieter. Der Gedanke dahinter ist ökonomisch: Wenn der Vermieter die Folgekosten schlechter Dämmung und veralteter Heizungsanlagen spürt, hat er einen finanziellen Anreiz zur Sanierung.

Für Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude entsteht daraus ein erhebliches Dilemma: Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Substanz des Denkmals zu erhalten und dürfen häufig weder Außenwände dämmen noch Fenster in energetisch moderne Versionen austauschen. Die Denkmalschutzbehörden der Länder setzen hier enge Grenzen. Das Ergebnis: Das Gebäude bleibt energetisch in einer schlechten Klasse — und der Vermieter zahlt dauerhaft den hohen CO2-Anteil, ohne die Ursache beheben zu können.

Warum Altbauten unter Denkmalschutz besonders betroffen sind

Denkmalgeschützte Gebäude wurden häufig vor der ersten deutschen Wärmeschutzverordnung (1977) errichtet — manche stammen aus dem 19. Jahrhundert. Diese Gebäude haben:

Die Folge: Der spezifische CO2-Ausstoß eines typischen denkmalgeschützten Gründerzeithauses liegt häufig bei 50 kg CO2/m²a und mehr — womit es in die höchste Belastungsstufe des CO2KostAufG fällt.

Das 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG im Detail

Das CO2KostAufG teilt die CO2-Abgabe nach dem spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr auf. Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer der Vermieteranteil:

CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) Vermieteranteil Mieteranteil
Unter 120 %100 %
12 bis unter 1710 %90 %
17 bis unter 2220 %80 %
22 bis unter 2730 %70 %
27 bis unter 3240 %60 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4260 %40 %
42 bis unter 4770 %30 %
47 bis unter 5280 %20 %
52 und mehr95 %5 %

Ein denkmalgeschütztes Gründerzeithaus mit einem CO2-Ausstoß von 58 kg/m²a würde in die oberste Stufe fallen: Der Vermieter trüge 95 % der CO2-Abgabe auf den gesamten Gasverbrauch aller Mieter — dauerhaft, solange das Gebäude nicht saniert wird.

Wie wird der CO2-Ausstoß berechnet?

Der für das CO2KostAufG relevante spezifische CO2-Ausstoß wird aus dem tatsächlichen Brennstoffverbrauch des Gebäudes ermittelt: Jahresverbrauch in kWh, multipliziert mit dem CO2-Emissionsfaktor des jeweiligen Brennstoffs (für Erdgas typischerweise 0,201 kg CO2/kWh, für Heizöl rund 0,266 kg CO2/kWh), dividiert durch die beheizte Wohnfläche in m². Diese Daten werden in der Regel aus der Heizkostenabrechnung des Energieversorgers entnommen.

Der Energieausweis — insbesondere der Verbrauchsausweis — enthält die verbrauchsbasierte Energiekennzahl, aus der sich der CO2-Ausstoß ableiten lässt. Ein veralteter oder fehlerhafter Energieausweis kann dazu führen, dass die CO2-Stufe falsch berechnet wird — mit direkten finanziellen Konsequenzen für Vermieter oder Mieter.

Schutzklausel für Denkmalschutz-Eigentümer

Das CO2KostAufG erkennt an, dass ein Vermieter nicht für energetische Mängel bestraft werden sollte, wenn er rechtlich gar nicht in der Lage ist, diese zu beheben. Das Gesetz enthält daher eine Schutzregelung für Vermieter, denen Sanierungsmaßnahmen aus rechtlichen Gründen verwehrt sind — und unter diesen rechtlichen Gründen kann ausdrücklich auch der Denkmalschutz fallen.

Die Schutzklausel greift jedoch nicht automatisch. Der Vermieter muss:

Achtung: Schutzklausel gilt nicht automatisch

Das bloße Vorliegen eines Denkmalschutzes befreit einen Vermieter nicht automatisch von der CO2-Lastenteilung. Entscheidend ist der konkrete Nachweis, dass spezifische Sanierungsmaßnahmen behördlich untersagt wurden. Pauschal auf „Denkmal" zu verweisen reicht für die Geltendmachung der Schutzklausel nicht aus. Holen Sie sich rechtliche Beratung und lassen Sie sich die behördliche Ablehnung schriftlich bestätigen.

Was Denkmalschutz-Behörden typischerweise untersagen

Die Anforderungen der Denkmalschutzbehörden variieren je nach Bundesland, Denkmalart und Einstufung. Typische Sanierungsmaßnahmen, die für denkmalgeschützte Gebäude häufig versagt werden:

Was in vielen Fällen dagegen möglich ist:

Welcher Energieausweis ist für Denkmalschutz-Gebäude nötig?

Die Regeln des § 80 GEG gelten uneingeschränkt auch für denkmalgeschützte Gebäude. Beim Verkauf oder der Neuvermietung muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden. Der Energieausweis-Typ richtet sich nach den üblichen Kriterien:

Verbrauchsausweis (ab 69 €)

Für Denkmalgebäude mit fünf oder mehr Wohneinheiten oder Bauantrag nach dem 1. November 1977 ist der Verbrauchsausweis in der Regel zulässig. Er basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre — für die CO2KostAufG-Stufenberechnung ist der verbrauchsbasierte Energieausweis besonders relevant, da er die tatsächlich angefallene CO2-Last abbildet.

Bedarfsausweis (ab 129 €)

Für Denkmalgebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ohne nachträgliche Wärmeschutz-Sanierung ist der Bedarfsausweis nach § 80 Abs. 4 GEG Pflicht. Er analysiert die Bausubstanz — also genau die Elemente (Dach, Wände, Fenster, Heizung), die beim Denkmal häufig unverändert bleiben müssen. Der Bedarfsausweis für ein Denkmal spiegelt daher die tatsächliche bauphysikalische Situation realistisch wider.

Tipp: Bedarfsausweis für Denkmal oft informativer

Auch wenn der Verbrauchsausweis rechtlich ausreicht, kann ein Bedarfsausweis für denkmalgeschützte Gebäude sinnvoller sein: Er bildet die unveränderliche Bausubstanz ab und ist unabhängig vom Heizverhalten der wechselnden Bewohner. Wer Kaufinteressenten oder Mietern gegenüber Transparenz zeigen will, ist mit dem Bedarfsausweis besser aufgestellt — er ist das stärkere Argument bei der Erläuterung, warum das Denkmal energetisch unveränderlich ist.

Denkmalschutz und CO2-Abgabe: Praxisbeispiel

Angenommen, Sie vermieten eine Wohnung in einem denkmalgeschützten Gründerzeithaus (Baujahr 1895, drei Wohneinheiten, beheizte Wohnfläche 120 m² für die eine Wohnung). Die Heizung ist eine Gasheizung mit einem Jahresverbrauch von 18.000 kWh für diese Wohnung.

Berechnung des CO2-Ausstoßes (vereinfacht, Erdgas-Emissionsfaktor ~0,201 kg CO2/kWh):

Die CO2-Abgabe beträgt 2026 in der Regel einen bestimmten Betrag je Tonne CO2 — dieser Satz wird jährlich angepasst. Für die konkrete Jahresabrechnung entnehmen Sie den aktuellen Abgabebetrag der Brennstoffrechnung Ihres Energieversorgers; dieser weist die CO2-Kosten separat aus.

Würde das Gebäude saniert werden — was denkmalrechtlich nicht möglich ist —, könnte der spezifische CO2-Ausstoß erheblich sinken und damit die Stufe und den Vermieteranteil reduzieren. Genau hier liegt das Dilemma für Denkmaleigentümer: Sie sitzen dauerhaft in einer ungünstigen Stufe, ohne die Möglichkeit, die Ursache zu beheben.

CO2KostAufG und Fernwärme: Besondere Regel für Denkmäler in Fernwärmegebieten

Für Gebäude, die an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind, gelten beim CO2KostAufG abweichende Regelungen: Die CO2-Kostenaufteilung erfolgt hier nach dem Wärmenetz-Anteil an erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Denkmalgeschützte Gebäude in städtischen Fernwärmegebieten können profitieren, wenn das lokale Netz auf klimaneutrale Quellen umgestellt wird — der Fernwärmeanschluss ist in vielen Fällen auch denkmalrechtlich unproblematisch. Es empfiehlt sich, beim lokalen Stadtwerk anzufragen, ob ein Anschluss möglich ist und welcher CO2-Faktor aktuell für das Netz gilt.

Was Denkmaleigentümer konkret tun sollten

Förderprogramme für Denkmal-Energetik

Sanierungsmaßnahmen, die denkmalrechtlich genehmigt werden, können unter Umständen über Förderprogramme unterstützt werden. Die wichtigsten Programme:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis für Ihr Denkmal — rechtssicher und ohne Vor-Ort-Termin

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast); CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in der geltenden Fassung; BGB § 535 ff. (Mietverhältnis). Stand: Juni 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.