Antwort: Auf Heizöl wird seit 2021 eine CO₂-Abgabe (Kohlendioxidabgabe) erhoben, die jährlich steigt. Vermieter, die Mietwohnungen mit Ölheizung beheizen, müssen nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG, seit 2023) einen Teil dieser Abgabe selbst tragen — wie viel, hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab (10-Stufenmodell). Zusätzlich gibt es nach § 72 GEG ein Betriebsverbot für besonders alte Ölheizkessel. Der Wechsel auf eine klimafreundliche Heizung wird durch KfW-458 gefördert und kann in bestimmten Fällen wirtschaftlich sinnvoll sein.

Die Kurzantwort in einem Satz

Ölheizungs-Eigentümer zahlen eine steigende CO₂-Abgabe auf Heizöl, Vermieter müssen nach CO2KostAufG je nach Gebäudeeffizienz einen Teil selbst tragen, und für sehr alte Ölkessel gilt nach § 72 GEG ein Betriebsverbot — wer tauscht, kann KfW-458-Förderung nutzen.

Das Wichtigste auf einen Blick (Stand Mai 2026)

CO₂-Abgabe auf Heizöl wird über den Brennstoffpreis abgeführt. CO2KostAufG regelt Vermieter/Mieter-Aufteilung nach 10-Stufen-Modell (basierend auf Gebäudeeffizienz). § 72 GEG: Betriebsverbot für Ölheizkessel vor 1991 eingebaut, für neuere nach 30 Betriebsjahren. Heizungstausch: KfW-458 fördert Wärmepumpe, Pelletheizung, Fernwärme. Energieausweis zeigt den für CO2KostAufG relevanten spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes.

Was ist die CO₂-Abgabe auf Heizöl?

Die CO₂-Abgabe — korrekt: Kohlendioxidabgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) — wird seit 2021 auf fossile Brennstoffe erhoben, darunter Heizöl, Erdgas, Kohle und Flüssiggas. Sie wird beim Inverkehrbringen des Brennstoffs fällig und ist damit im Heizölpreis enthalten. Sie sehen die Abgabe nicht als separate Zeile auf Ihrer Heizölrechnung — sie ist im Preis pro Liter kalkuliert.

Der CO₂-Preis pro Tonne CO₂ wurde schrittweise erhöht. Die konkrete Höhe des CO₂-Preises pro Tonne CO₂ und seine weitere Entwicklung ist auf den Seiten der Bundesnetzagentur und des BMWK nachzuverfolgen. Bei Heizöl entstehen beim Verbrennen von einem Liter etwa 2,65 kg CO₂ — das macht bei einem größeren Ölkessel über eine Heizperiode einen spürbaren zusätzlichen Kostenblock aus.

CO₂-Abgabe auf Heizöl: Unterschied zu Erdgas

Heizöl hat einen höheren CO₂-Emissionsfaktor als Erdgas: Während ein Liter Heizöl etwa 2,65 kg CO₂ freisetzt, sind es bei einem Kubikmeter Erdgas rund 2,0 kg CO₂. Das bedeutet: Die CO₂-Abgabe belastet Ölheizungsbesitzer pro kWh Wärme stärker als Gasheizungsbesitzer. Ein wesentliches Argument dafür, beim Heizungstausch frühzeitig auf erneuerbare Energien umzusteigen.

CO2KostAufG: Wie Vermieter und Mieter die CO₂-Abgabe teilen

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt seit 2023 und regelt, wie Vermieter und Mieter bei Wohngebäuden die CO₂-Abgabe auf Gas- und Ölheizungen teilen. Das Gesetz folgt einem klaren Prinzip: Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil. Wer ein schlecht gedämmtes Gebäude vermietet und damit den Mieter zu hohem Heizenergieverbrauch zwingt, soll einen größeren Teil der CO₂-Kosten tragen.

Das 10-Stufenmodell

Die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt nach einem 10-Stufenmodell, das auf dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂/(m²·a) basiert. Je niedriger der Wert (= effizienteres Gebäude), desto mehr trägt der Mieter — weil er selbst Einfluss auf sein Heizverhalten hat. Je höher der Wert (= ineffizientes Gebäude), desto mehr trägt der Vermieter:

Die genauen Schwellenwerte und Stufenprozentsätze ergeben sich aus der CO2KostAufG-Tabelle. Vermieter sollten diese Werte kennen und mit dem Energieausweis ihres Gebäudes abgleichen — der Energieausweis enthält die CO₂-Emissionen des Gebäudes als Kennwert.

Wichtig: CO2KostAufG gilt für Gas- und Ölheizungen in Mietwohnungen

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz gilt für Mietwohngebäude mit Gas- oder Ölheizung, bei denen der Vermieter die Heizkosten über die Betriebskostenabrechnung abrechnet. Für selbst genutzte Wohneigentümer hat das Gesetz keine direkte Auswirkung — sie zahlen die CO₂-Abgabe vollständig über den Heizölpreis selbst.

§ 72 GEG: Das Betriebsverbot für alte Ölheizkessel

Das Gebäudeenergiegesetz enthält in § 72 ein Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel mit flüssigen fossilen Brennstoffen (Öl):

Eigentümer, die sich nicht sicher sind, ob ihre Ölheizung betroffen ist, sollten das Baujahr des Kessels prüfen (Typenschild) und gegebenenfalls einen Fachbetrieb konsultieren.

Was passiert, wenn ich einen verbotenen Kessel weiterbetreibe?

Der Weiterbetrieb eines verbotenen Heizkessels stellt einen Verstoß gegen § 72 GEG dar und kann als Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Außerdem erlischt in der Regel der Versicherungsschutz, wenn bekannte gesetzliche Verstöße vorliegen. Die zuständige Behörde kann Eigentümer zur Nachrüstung oder zum Austausch auffordern.

Wann lohnt sich der Heizungstausch wirtschaftlich?

Die Frage, ob ein Heizungstausch wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab: Alter und Zustand des bestehenden Kessels, Energieeffizienz des Gebäudes, verfügbare Alternativen (Wärmepumpe, Pellets, Fernwärme) und die Höhe der verfügbaren Förderung.

Faktoren für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

Wärmepumpe und Ölheizung: Voraussetzung Gebäudedämmung

Eine Wärmepumpe arbeitet am effizientesten mit niedrigen Vorlauftemperaturen — idealerweise unter 45–50 °C. Das setzt voraus, dass das Gebäude gut gedämmt ist und große Heizflächen (Flächenheizung, große Heizkörper) vorhanden sind. In einem schlecht gedämmten Altbau mit kleinen alten Heizkörpern kann eine Wärmepumpe hohe Vorlauftemperaturen erfordern und verliert dann an Effizienz. Deshalb ist die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 der erste Schritt vor der Wärmepumpenauslegung.

Förderprogramme beim Heizungstausch für Ölheizungsbesitzer

Wer seine Ölheizung durch eine klimafreundliche Alternative ersetzt, hat Zugang zu mehreren Förderprogrammen:

KfW-458 — Bundesförderung Heizungstausch

KfW-458 ist das zentrale Förderprogramm für den Heizungstausch bei Privatpersonen. Es fördert den Einbau von Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen (Pellets, Hackschnitzel), Solarthermie und Fernwärmeanschlüssen. Die Förderung besteht aus einem Grundbonus und zusätzlichen Boni (einkommensabhängig, Geschwindigkeitsbonus). Voraussetzung ist, dass die neue Anlage zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzt — entsprechend § 71 GEG. Antragsstellung vor Baubeginn über das KfW-Antragsportal, Details auf kfw.de.

BAFA-EBN — Energieberatung als Grundlage

Bevor Sie investieren, empfiehlt sich eine BAFA-EBN-Energieberatung. Diese gibt Ihnen einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) mit der wirtschaftlich sinnvollsten Reihenfolge der Maßnahmen. Ein iSFP sichert Ihnen zudem 5 % iSFP-Bonus auf BEG-Einzelmaßnahmen, wenn Sie die Sanierung entsprechend dem Fahrplan umsetzen. Informationen auf bafa.de.

BEG EM — Einzelmaßnahmen Gebäudehülle

Wenn vor dem Heizungstausch noch Dämmmaßnahmen sinnvoll sind (Außenwand, Dach, Fenster), können diese über BEG EM (Einzelmaßnahmen) gefördert werden. Die Kombination von Hüllensanierung und Heizungstausch ist die energetisch und wirtschaftlich sinnvollste Strategie — und mit Förderung finanzierbar.

Energieausweis und CO₂-Abgabe: Der direkte Zusammenhang

Für die Berechnung nach CO2KostAufG wird der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂/(m²·a) benötigt. Dieser Wert ergibt sich aus dem Energieausweis. Ein aktueller, korrekter Energieausweis ist deshalb für Vermieter nicht nur eine rechtliche Pflicht nach § 80 GEG, sondern auch eine praktische Notwendigkeit für die korrekte CO₂-Kostenteilung. Vermieter ohne gültigen Energieausweis oder mit veraltetem Ausweis riskieren fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen.

Was Vermieter mit Ölheizung jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie Wohngebäude mit Ölheizung vermieten, empfehle ich folgende Schritte:

  1. Baujahr der Heizungsanlage prüfen: Ist Ihr Ölkessel von vor 1991 oder älter als 30 Jahre? Dann greift das Betriebsverbot nach § 72 GEG — Austausch ist erforderlich.
  2. Gültigen Energieausweis sicherstellen: Sie brauchen einen gültigen Energieausweis für die korrekte Berechnung der CO₂-Kostenteilung nach CO2KostAufG. Wenn Ihr Ausweis abgelaufen ist oder das Gebäude saniert wurde, lassen Sie einen neuen ausstellen (Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €).
  3. CO₂-Kostenteilung korrekt abrechnen: Nutzen Sie die CO2KostAufG-Tabelle und den Energieausweis, um den Vermieter-Anteil an der CO₂-Abgabe zu ermitteln und in der jährlichen Betriebskostenabrechnung korrekt auszuweisen.
  4. Sanierungsplanung starten: Beauftragen Sie eine BAFA-EBN-Energieberatung mit iSFP, um die wirtschaftlich sinnvollste Reihenfolge für Hüllensanierung und Heizungstausch zu ermitteln.
  5. KfW-458 beantragen: Stellen Sie den Förderantrag vor Baubeginn des Heizungstauschs — nicht danach.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis für die CO₂-Kostenteilung

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.