Antwort: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt grundsätzlich nur für Wohnraummitverhältnisse — also für die Wohnflächen eines gemischt genutzten Gebäudes. Für den Gewerbeanteil (z. B. Ladengeschäft, Büro) gelten die CO2KostAufG-Regeln nicht automatisch; dort entscheiden die BGB-Mietvertragskonditionen. Der Energieausweis ist das Schlüsseldokument für die Stufenberechnung im Wohnbereich: Er liefert den spezifischen CO₂-Ausstoß in kg/m²/Jahr, der die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter bestimmt.

Die Kurzantwort in einem Satz

Bei Mischnutzungsgebäuden gilt das CO2KostAufG-Stufenmodell nur für den Wohnanteil — für Gewerbemietverträge greifen stattdessen die vertraglich vereinbarten Nebenkosten- und Brennstoffklauseln nach BGB.

Das Wichtigste auf einen Blick (Stand Mai 2026)

CO2KostAufG gilt für Wohnraummietverhältnisse (§ 1 Abs. 1 CO2KostAufG). Gewerbemietverhältnisse sind ausgenommen. Bei Mischgebäuden: Wohnflächenanteil → CO2KostAufG-Stufenmodell; Gewerbeflächenanteil → Mietvertrag entscheidet. Energieausweis liefert CO₂-Kennwert in kg/m²/Jahr für die Stufenermittlung beim Wohnanteil.

Was ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Es regelt, wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (insbesondere Erdgas und Heizöl) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird. Hintergrund: Der nationale Emissionshandel (nEHS), aus dem die CO₂-Abgabe auf Brennstoffe resultiert, verteuert das Heizen mit Gas und Öl. Da Mieter die Kosten über die Nebenkostenabrechnung weitergereicht bekommen, wäre es ungerecht, ihnen die volle Last zu übertragen — besonders wenn die schlechte Energieeffizienz des Gebäudes für den hohen Verbrauch verantwortlich ist.

Das Gesetz löst dieses Problem mit einem 10-Stufen-Modell: Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes (gemessen am spezifischen CO₂-Ausstoß in kg/m²/Jahr), desto mehr der CO₂-Kosten trägt der Vermieter. Bei sehr gut gedämmten Gebäuden trägt der Vermieter 0 % der CO₂-Abgabe; bei sehr schlecht gedämmten Gebäuden trägt er bis zu 95 %. Der Mieter trägt den Rest.

Die 10 Stufen im Überblick

Die Stufen richten sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg/m²a). Je höher der Wert, desto höher der Vermieteranteil. Die Grenzen der Stufen sind im Anhang des CO2KostAufG festgelegt. Wichtig: Für Gebäude, die ausschließlich mit Fernwärme beheizt werden, gelten ergänzende Regelungen — die CO₂-Kosten werden dort bereits beim Fernwärmeversorger verbucht.

Gilt das CO2KostAufG auch für Gewerbeimmobilien und Mischnutzung?

Das ist die zentrale Frage für viele Eigentümer von Stadtgebäuden mit Erdgeschossläden und Wohnungen darüber. Die Antwort lautet: Das CO2KostAufG gilt nach § 1 Abs. 1 ausschließlich für Wohnraummieter. Gewerbemietverhältnisse — etwa ein Laden, ein Büro oder ein Restaurant — fallen nicht unter das Gesetz.

Das bedeutet für gemischt genutzte Gebäude:

Achtung: Gewerbeanteil nicht mit CO2KostAufG vermischen

Wer die CO₂-Abgabe des gesamten Gebäudes (Wohn- und Gewerbeanteil zusammen) durch das Stufenmodell teilt, begeht einen Fehler — das Stufenmodell gilt nur für den Wohnanteil. Für die korrekte Aufteilung der Heizkosten auf Wohn- und Gewerbeflächen müssen zunächst die Brennstoffkosten anteilig nach Verbrauch oder Fläche aufgeteilt werden.

Wie wird die CO₂-Abgabe bei Mischnutzung praktisch berechnet?

Für ein gemischt genutztes Gebäude, das zentral mit Erdgas beheizt wird, ergibt sich in der Praxis folgendes Vorgehen:

  1. Heizkosten aufteilen: Zunächst werden die gesamten Heizkosten (inkl. CO₂-Abgabe) nach dem üblichen Verteilerschlüssel auf die einzelnen Nutzungseinheiten verteilt — typischerweise nach Fläche oder nach Verbrauchserfassung (Wärmemengenzähler). Das ist unabhängig von der CO₂-Abgabe das Standardverfahren nach der Heizkostenverordnung (HeizkV).
  2. CO₂-Anteil der Wohneinheiten: Der CO₂-Anteil der auf die Wohnflächen entfallenden Heizkosten wird separat ausgewiesen. Auf diesen Anteil wendet der Vermieter das CO2KostAufG-Stufenmodell an.
  3. CO₂-Anteil der Gewerbeflächen: Dieser Teil wird gemäß Gewerbemietvertrag abgerechnet — in der Regel trägt der Gewerbemieter diese Kosten vollständig.
  4. Abrechnung gegenüber Wohnungsmietern: Der auf die Wohnungsmieter entfallende CO₂-Kostenanteil wird nach dem Stufenmodell aufgeteilt und entsprechend in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen.

Welche Rolle spielt der Energieausweis bei der Mischnutzungs-Abrechnung?

Der Energieausweis ist das Schlüsseldokument für die Stufenzuordnung nach CO2KostAufG. Er enthält den spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg/m²/Jahr — den Wert, der die Stufe im 10-Stufen-Modell bestimmt.

Bei Mischnutzungsgebäuden stellt sich die Frage: Welcher Energieausweis gilt — der für das Gesamtgebäude oder getrennte Ausweise für Wohn- und Gewerbeteil? Die Antwort hängt von der konkreten Gebäudekonfiguration ab:

In jedem Fall gilt: Der im Energieausweis ausgewiesene spezifische CO₂-Ausstoß muss aktuell und korrekt sein. Ein veralteter Energieausweis führt zur falschen Stufenzuordnung — und damit zur falschen CO₂-Kostenteilung. Das kann zu Nachzahlungsansprüchen der Mieter führen.

Energieausweis nach Sanierung aktualisieren

Wenn Sie Ihr Mischnutzungsgebäude energetisch saniert haben (neue Heizung, Dämmung, Fensterwechsel), verbessert sich der spezifische CO₂-Ausstoß — und damit sinkt Ihre Pflichtquote im CO2KostAufG-Stufenmodell. Lassen Sie den Energieausweis nach der Sanierung aktualisieren, um korrekt abzurechnen und die CO₂-Kostenbelastung korrekt zu ermitteln.

Was ist bei gemischten Mietverhältnissen (Wohnen + Gewerbe im gleichen Vertrag) zu beachten?

Sogenannte gemischte Mietverträge — in denen ein Mieter sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen mietet — sind in der Praxis selten, kommen aber vor (z. B. Mieter mit kleinem Home-Office-Anteil, der separat ausgewiesen ist). Für die CO2KostAufG-Anwendung ist entscheidend, ob der Schwerpunkt des Mietverhältnisses auf Wohnzwecken liegt. Liegt der Schwerpunkt auf Wohnen, fällt das Mietverhältnis unter das CO2KostAufG.

Bei gemischten Mietverträgen sollten Vermieter im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, da die genaue Abgrenzung von der konkreten Vertragsgestaltung und Nutzung abhängt.

Was gilt bei Fernwärme in Mischnutzungsgebäuden?

Bei Fernwärme liegt ein wichtiger Sonderfall vor: Die CO₂-Abgabe auf Brennstoffe entsteht beim Fernwärmeversorger, nicht beim Gebäudeeigentümer. Technisch gesehen bezahlt der Vermieter also keine CO₂-Abgabe direkt. Das CO2KostAufG sieht für diesen Fall vor, dass Fernwärmelieferanten ab einer bestimmten Anlagengröße verpflichtet sind, die CO₂-Kosten in der Rechnung separat auszuweisen — und dass der Vermieter diese Informationen an die Mieter weitergeben muss. Die genauen Pflichten für Fernwärme-Mischnutzungsgebäude hängen von den Fernwärme-Konditionen ab — hier ist die Nebenkostenabrechnung besonders sorgfältig zu gestalten.

Energieausweis für Mischnutzungsgebäude — welcher Typ ist der richtige?

Die Wahl des Energieausweistyps für ein gemischt genutztes Gebäude hängt davon ab, ob es primär als Wohngebäude oder als Nichtwohngebäude eingestuft wird:

Bei genau gleicher Verteilung (50/50) oder bei Unsicherheit empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG, der die Einstufung anhand der tatsächlichen Nutzungsverteilung vornimmt.

Praktische Empfehlungen für Eigentümer von Mischnutzungsgebäuden

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024, CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG, BGBl. 2022 I Nr. 44), Heizkostenverordnung (HeizkV) sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.