Antwort: Das CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz) gilt seit 1. Januar 2023 und verteilt die CO2-Abgabe auf Heizbrennstoff zwischen Mieter und Vermieter nach einem Stufenmodell: In energetisch schlechten Gebäuden (hohe CO2-Emissionen je m² Wohnfläche) trägt der Vermieter den Großteil der Kosten; in gut gedämmten Gebäuden trägt der Mieter mehr. Mieter haben das Recht auf Einsicht in die Abrechnungsgrundlagen. Der Energieausweis des Gebäudes ist ein Indikator für die ungefähre Einordnung — die genaue Berechnung erfolgt über die tatsächlichen CO2-Emissionen aus den Heizkostenabrechnungen.
Die Kurzantwort in einem Satz
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2KostAufG: Vermieter schlechter Wohngebäude zahlen den Löwenanteil der CO2-Kosten, weil sie die Gebäudeeffizienz kontrollieren — Mieter guter Gebäude tragen mehr, weil ihr Heizverhalten die Kosten maßgeblich bestimmt.
Die CO2-Abgabe ergibt sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Energieversorger, die fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle) in Verkehr bringen, müssen CO2-Zertifikate kaufen — die Kosten geben sie über den Energiepreis weiter. Für Mieter erscheinen die CO2-Kosten daher als Teil der Heizkostenabrechnung. Das CO2KostAufG regelt, wie Vermieter und Mieter diese Kosten aufteilen müssen.
Grundprinzip des CO2KostAufG — Wer zahlt warum?
Vor dem CO2KostAufG trugen Mieter die gesamten Heizkosten — einschließlich des CO2-Anteils — alleine. Das war aus Sicht des Gesetzgebers ungerecht, weil Mieter die energetische Qualität ihres Gebäudes nicht beeinflussen können. Sie können zwar ihren Verbrauch reduzieren, aber nicht die Wärmedämmung der Außenwände verbessern oder die Heizungsanlage modernisieren. Das ist Sache des Vermieters.
Die Logik des Gesetzes: Investiert ein Vermieter in energetische Sanierung — bessere Dämmung, neue Fenster, moderne Heizung — sinken die CO2-Emissionen des Gebäudes, und er muss weniger CO2-Kosten übernehmen. Investiert er nicht, bleibt das Gebäude ineffizient, und er trägt einen größeren Anteil. Das schafft einen finanziellen Anreiz zur Sanierung.
Das Stufenmodell des CO2KostAufG — Wie wird aufgeteilt?
Das Gesetz teilt Gebäude nach ihrer spezifischen CO2-Emissionsmenge (in Kilogramm CO2-Äquivalent je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr) in Stufen ein. Je höher die spezifischen Emissionen, desto höher der Vermieteranteil an den CO2-Kosten.
Das Stufenmodell funktioniert nach dem Prinzip: Gebäude mit geringen CO2-Emissionen je m² Wohnfläche legen die Kosten überwiegend dem Mieter auf — das Gebäude ist gut, das Heizverhalten des Mieters ist ausschlaggebend. Gebäude mit sehr hohen CO2-Emissionen je m² belasten den Vermieter stark — hier ist die schlechte Gebäudesubstanz der Haupttreiber, nicht das Nutzerverhalten.
Die genauen Schwellenwerte und Prozentsätze sind in der Anlage zu § 3 CO2KostAufG geregelt. Wer die exakten Berechnungsschritte nachvollziehen möchte, findet das Gesetz im offiziellen Bundesrecht (gesetze-im-internet.de).
Das CO2KostAufG ordnet Gebäude nicht direkt nach den Energieeffizienzklassen A+ bis H ein, sondern nach den tatsächlichen spezifischen CO2-Emissionen aus der Heizkostenabrechnung (kg CO2/m²/a). Der Energieausweis ist ein Näherungswert für die Einordnung, aber die rechtsgenaue Berechnung erfolgt aus den konkreten Verbrauchsdaten des Abrechnungsjahres.
Wie berechne ich die CO2-Kosten in meiner Heizkostenabrechnung?
Ob als Mieter oder als Vermieter — um die CO2-Kostenanteile zu überprüfen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- CO2-Kosten in der Abrechnung identifizieren: Seriöse Abrechnungsdienstleister (Techem, Ista, Brunata, usw.) weisen den CO2-Anteil in der Heizkostenabrechnung separat aus. Seit 2023 sind Vermieter verpflichtet, den CO2-Kostenanteil in der Abrechnung transparent darzustellen.
- Spezifische CO2-Emissionen des Gebäudes ermitteln: Der Abrechnungsdienstleister berechnet die Gesamtemissionen des Gebäudes auf Basis des Energieverbrauchs und des Emissionsfaktors des Energieträgers (Erdgas, Öl, Fernwärme usw.) und teilt sie durch die beheizte Wohnfläche.
- Stufe ablesen und Anteile bestimmen: Je nach errechneter spezifischer Emission fällt das Gebäude in eine Stufe des Stufenmodells, aus der sich der prozentuale Anteil von Vermieter und Mieter ergibt.
- CO2-Kosten aufteilen: Der Vermieteranteil wird von der Gesamtforderung des Versorgers abgezogen — der Mieter zahlt nur den Rest. In der Praxis verrechnet der Vermieter seinen Anteil mit der Betriebskostenabrechnung und stellt dem Mieter nur den Mieteranteil in Rechnung.
Welche Rechte haben Mieter beim CO2KostAufG?
Das Gesetz gibt Mietern mehrere konkrete Rechte:
- Transparenz in der Abrechnung: Vermieter müssen den CO2-Kostenanteil und seine Aufteilung in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Eine pauschale Abrechnung ohne Ausweisung ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 4 CO2KostAufG).
- Einsicht in Berechnungsgrundlagen: Mieter können — wie bei Betriebskosten allgemein nach BGB § 259 — Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen, um die CO2-Berechnung nachvollziehen zu können.
- Rückforderung bei falscher Berechnung: Wenn der Vermieter die CO2-Kosten falsch aufgeteilt hat (z. B. zu viel auf den Mieter verrechnet), hat der Mieter einen Erstattungsanspruch, der wie übliche Betriebskostenkorrekturansprüche behandelt wird.
- Schutz vor Vertragsklauseln: Vertragsklauseln, die das Stufenmodell zum Nachteil des Mieters umgehen wollen (z. B. indem der Vermieter alle CO2-Kosten auf den Mieter abwälzt), sind unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB).
Welche Pflichten haben Vermieter beim CO2KostAufG?
Für Vermieter schafft das Gesetz konkrete Pflichten:
- Korrekte Ermittlung und Aufteilung: Vermieter müssen die CO2-Emissionen des Gebäudes korrekt ermitteln und die Kosten nach dem gesetzlichen Stufenmodell aufteilen. Eine einfache Überwälzung aller CO2-Kosten auf den Mieter ist unzulässig.
- Transparente Abrechnung: Die Heizkostenabrechnung muss den CO2-Kostenanteil, die zugrunde gelegten Emissionen und die Stufenzuordnung nachvollziehbar ausweisen.
- Abrechnungsfrist: Die Heizkostenabrechnung — einschließlich CO2-Aufteilung — muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorliegen, sonst verliert der Vermieter Nachforderungsrechte (§ 556 Abs. 3 BGB).
Welche Energieträger fallen unter das CO2KostAufG?
Das Gesetz gilt für alle fossilen Heizungsarten, bei denen CO2-pflichtige Brennstoffe eingesetzt werden:
- Erdgas — am häufigsten betroffen
- Heizöl
- Flüssiggas (LPG)
- Kohle, Koks
- Fernwärme — soweit der Fernwärmeversorger CO2-pflichtige Brennstoffe einsetzt (abhängig vom Wärmemix des Versorgers)
Nicht unter das Gesetz fallen vollständig erneuerbare Energien: Wärmepumpen mit Ökostrom, Holzpellets (biogen, daher anders behandelt) oder Solarthermie. Für diese entstehen keine CO2-Abgaben nach BEHG — und damit kein Aufteilungsbedarf nach CO2KostAufG.
Die Rolle des Energieausweises bei der CO2-Kostenaufteilung
Der Energieausweis eines Gebäudes gibt die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) und den Energiebedarf oder Energieverbrauch (kWh/(m²·a)) an. Er ist nicht direkt das Berechnungsdokument für das CO2KostAufG — das ist die Heizkostenabrechnung. Aber er ist ein wertvoller Indikator:
- Ein Gebäude der Effizienzklasse A oder B hat typischerweise geringe CO2-Emissionen je m² — der Mieter trägt entsprechend einen größeren Anteil der CO2-Kosten.
- Ein Gebäude der Effizienzklasse F, G oder H hat hohe spezifische CO2-Emissionen — der Vermieter trägt einen sehr hohen Anteil.
Für Vermieter entsteht damit ein direkter finanzieller Anreiz: Eine Sanierung auf einen besseren Effizienzstandard senkt nicht nur den Energieverbrauch, sondern auch den CO2-Kostenanteil des Vermieters. Ein Gebäude, das von Klasse G auf Klasse C saniert wird, kann die Vermieter-CO2-Belastung deutlich reduzieren. Ein aktueller Energieausweis ist in diesem Kontext also nicht nur gesetzliche Pflicht — er ist auch ein Steuerungsinstrument für die Kostenlast.
Wenn für ein Gebäude kein aktueller Energieausweis vorliegt und auch keine anderen verlässlichen Kennzahlen verfügbar sind, sieht das CO2KostAufG eine Auffangregelung vor: Die CO2-Kosten werden hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Das ist für gut gedämmte Gebäude oft nachteilig für den Vermieter — ein Anreiz, den Energieausweis aktuell zu halten.
CO2-Abgabe und Mieterhöhung — was ist erlaubt?
Ein Zusammenhang zwischen CO2-Abgabe und Mieterhöhung besteht nur indirekt: Die CO2-Abgabe selbst kann ein Vermieter nicht als Begründung für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) verwenden. Was er tun kann:
- Modernisierungsumlage nach § 559 BGB: Wer das Gebäude energetisch saniert, kann die Kosten anteilig auf die Miete umlegen — maximal 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr, auf die Kaltmiete gerechnet. Eine Sanierung, die CO2-Emissionen senkt und damit den Vermieter-CO2-Anteil reduziert, kann sich so doppelt rechnen: geringere CO2-Belastung und mögliche Mieterhöhung.
- Mieterhöhung auf Vergleichsmiete: Wenn durch Sanierung die Ausstattung oder der Wohnwert steigt, kann ein höherer Mietspiegel-Wert gelten — das ist aber von der CO2-Abgabe unabhängig.
Was tun als Mieter, wenn die CO2-Abrechnung fehlt oder falsch ist?
Wenn Ihr Vermieter seit 2023 keine CO2-Aufteilung in der Heizkostenabrechnung ausweist oder die Abrechnung offensichtlich falsch erscheint:
- Schriftlich beim Vermieter nachfragen: Bitten Sie um Vorlage der korrekten Abrechnung mit CO2-Aufteilung gemäß CO2KostAufG.
- Abrechnungsdienstleister kontaktieren: Wenn der Verwalter einen Dienstleister (Techem, Ista usw.) nutzt, können Sie direkt dort nach den Berechnungsgrundlagen fragen.
- Mieterverein oder Rechtsberatung: Bei komplexen Streitigkeiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
CO2-Abgabe, Klimabonus und ähnliche Suchbegriffe — was steckt dahinter?
In Suchanfragen tauchen häufig Begriffe wie "CO2-Steuer Rückerstattung", "Klimabonus Mieter" oder "Energiezuschuss Mieter" auf. Diese Begriffe werden oft synonym verwendet für:
- Die CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG — kein staatlicher Bonus, sondern eine gesetzliche Pflicht des Vermieters
- Die Energiepreisbremse 2022/2023 (ausgelaufen) — ein staatliches Hilfspaket, nicht zu verwechseln mit dem CO2KostAufG
- Den Klimageldvorschlag (politische Diskussion, Stand 2026 noch nicht umgesetzt) — kein geltendes Recht
Es gibt keinen staatlichen "Klimabonus" oder "Energiebonus" für Mieter, der bei einer Behörde beantragt werden könnte. Die CO2-Kostenentlastung für Mieter erfolgt ausschließlich über die Heizkostenabrechnung und die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung durch den Vermieter nach CO2KostAufG.
Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
Energieausweis — aktuell halten lohnt sich jetzt doppelt
Ein aktueller Bedarfsausweis zeigt die reale Effizienzklasse Ihres Gebäudes und kann bei der CO2-Kostenaufteilung entscheidend sein. Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Zustellung in der Regel binnen 24 Stunden.
Verwandte Themen
- CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter 2026 — Übersicht
- CO2-Kostenaufteilung Stufenmodell — wie das CO2KostAufG funktioniert
- Energieausweis Effizienzklasse H — was das für Vermieter bedeutet
- Modernisierungsumlage und Energieausweis — was darf der Vermieter umlegen?
- Energieausweis bei Neuvermietung — Pflichten und Fristen