Antwort: In einer WEG ist der einzelne Wohnungseigentümer persönlich dafür verantwortlich, bei Verkauf oder Neuvermietung seiner Wohnung einen gültigen Energieausweis vorzulegen (§ 80 GEG). Der Energieausweis bezieht sich dabei auf das gesamte Gebäude, nicht nur auf die einzelne Wohnung — das bedeutet: Der Ausweis muss für das Gesamtgebäude ausgestellt sein. In der Praxis beauftragt sinnvollerweise die WEG (über den Verwalter) einen Gesamtgebäude-Energieausweis, sodass alle Eigentümer davon profitieren. Einen formalen WEG-Beschluss braucht es dafür nicht zwingend, wohl aber eine Einigkeit über die Beauftragung und Kostenteilung.

Die Kurzantwort in einem Satz

Beim Verkauf oder der Neuvermietung einer Eigentumswohnung ist der einzelne Eigentümer nach § 80 GEG persönlich zur Vorlage eines gültigen Energieausweises verpflichtet — der Ausweis muss das Gesamtgebäude abdecken, weshalb es praktisch sinnvoll ist, dass die WEG ihn gemeinschaftlich beauftrag.

Das Wichtigste für WEG-Eigentümer auf einen Blick

Pflicht liegt beim verkaufenden/vermietenden Eigentümer (§ 80 GEG). Ausweis muss Gesamtgebäude umfassen. Kosten: Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. Sinnvoll: WEG beauftragt gemeinsam, teilt Kosten. Kein WEG-Beschluss zwingend, aber empfehlenswert für Transparenz. Bußgeld bei Verstoß bis 15.000 € (§ 108 GEG).

Grundlage: § 80 GEG und die WEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Energieausweis-Pflicht in § 80. Die Vorschrift richtet sich an denjenigen, der ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast. In einer WEG ist das der einzelne Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung oder sein Teileigentum veräußert oder neu vermietet — nicht die WEG als Gesamtheit.

Das klingt nach einer einfachen Pflicht, hat aber eine praktische Besonderheit: Der Energieausweis bescheinigt die energetische Qualität des Gebäudes, nicht einer einzelnen Wohnung. Eine Eigentumswohnung als isoliertes Objekt lässt sich nicht mit einem eigenen Energieausweis versehen. Der Ausweis, den der verkaufende oder vermietende Eigentümer vorlegen muss, ist also immer ein Energieausweis für das gesamte Wohngebäude.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis für das WEG-Gebäude?

Die Auswahlregel nach § 80 Abs. 4 GEG gilt auch im WEG-Kontext:

Wer beauftragt den Energieausweis in der WEG — und wer zahlt?

Das GEG schweigt zur Frage, ob es der einzelne Eigentümer oder die WEG sein muss. In der Praxis haben sich zwei Vorgehensweisen etabliert:

Variante 1: Der einzelne Eigentümer beauftragt selbst

Wenn ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen oder neu vermieten möchte und kein Gebäude-Energieausweis vorhanden oder der vorhandene abgelaufen ist, kann er selbst einen Energieberater beauftragen, einen neuen Energieausweis für das Gesamtgebäude auszustellen. Er trägt die Kosten alleine. Das ist rechtlich zulässig, aber wirtschaftlich ungünstig — der nächste Eigentümer, der seine Wohnung vermietet, müsste dasselbe tun. Außerdem braucht der Energieberater für einen Bedarfsausweis Zugang zu Bauteilunterlagen des gesamten Gebäudes, was ohne Kooperation der anderen Eigentümer schwierig sein kann.

Variante 2: Die WEG beauftragt gemeinsam (empfohlen)

In der Praxis empfiehlt es sich, dass die WEG über den Verwalter einen Energieausweis für das Gesamtgebäude beauftragt. Alle Eigentümer profitieren davon, die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt und jeder Eigentümer erhält eine Kopie für seine Unterlagen. Dieses Vorgehen setzt keine zwingend formale WEG-Beschlussfassung voraus — es reicht, dass sich die Eigentümer einigen und der Verwalter den Auftrag erteilt. Bei größeren WEGs empfiehlt sich aber ein formaler Beschluss in der Eigentümerversammlung, um Transparenz und Kostenverteilung klar zu regeln.

Achtung: Abgelaufener Energieausweis in der WEG

Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. In vielen WEGs wurde der Energieausweis einmalig bei einer Sanierung oder Neuvermietung ausgestellt und seitdem nicht erneuert. Wenn der Ausweis abgelaufen ist und ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen oder neu vermieten möchte, muss er einen neuen Ausweis besorgen — notfalls alleine. Überprüfen Sie als Eigentümer rechtzeitig, ob Ihre WEG einen gültigen Energieausweis hat.

WEG-Beschluss für den Energieausweis: wann sinnvoll, wann nötig?

Ein formaler WEG-Beschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, um einen Energieausweis zu beauftragen. Der Verwalter kann als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (zu der der Energieausweis gehört) einen Auftrag erteilen. In der Praxis empfiehlt sich ein Beschluss dennoch in folgenden Situationen:

Energieausweis und Verkauf einer Eigentumswohnung

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung gelten die vollständigen Energieausweis-Pflichten nach § 80 GEG:

Was passiert, wenn der Energieausweis beim Notartermin fehlt?

Notare sind nach § 17 BeurkG dazu angehalten, auf die Vorlage des Energieausweises hinzuweisen. Wenn kein gültiger Energieausweis vorhanden ist, sollte der Termin verschoben werden, bis ein neuer Ausweis vorliegt — oder es muss eine ausdrückliche Bestätigung des Käufers im Kaufvertrag aufgenommen werden, dass er über den Sachverhalt informiert wurde. In der Praxis ist ein fehlender Energieausweis beim Notartermin ein häufiger Engpass, der sich mit rechtzeitiger Planung leicht vermeiden lässt.

Energieausweis und Vermietung in der WEG

Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags über eine Eigentumswohnung gelten dieselben Vorlage- und Aushändigungspflichten wie beim Verkauf. Der vermietende Eigentümer muss dem neuen Mieter eine Kopie des Energieausweises übergeben. Für laufende Mietverhältnisse, bei denen der Mietvertrag nicht neu abgeschlossen wird, besteht keine aktive Aushändigungspflicht — aber der Mieter kann jederzeit Einsicht verlangen.

CO₂-Abgabe und Energieausweis in der WEG

Seit 2023 gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) auch für Mietverhältnisse in WEG-Gebäuden. Der vermietende Eigentümer teilt mit seinem Mieter die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe nach dem 10-Stufen-Modell. Die Stufe richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes — den der Energieausweis ausweist. Ein veralteter oder unzutreffender Energieausweis kann zur falschen CO₂-Stufeneinstufung und damit zu Abrechnungsfehlern führen.

Praktischer Ablauf: Energieausweis für die WEG bestellen

Schritt 1: Prüfen, ob ein gültiger Energieausweis vorhanden ist

Fragen Sie beim WEG-Verwalter nach dem vorhandenen Energieausweis und seinem Ausstellungsdatum. Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Wenn kein Ausweis vorhanden oder der vorhandene abgelaufen ist: Beauftragen Sie einen neuen.

Schritt 2: Ausweistyp bestimmen

Prüfen Sie, ob das Gebäude die Voraussetzungen für den Verbrauchsausweis erfüllt (ab 5 Wohneinheiten oder Bauantrag nach 1977). Wenn nicht: Bedarfsausweis. Für den Verbrauchsausweis benötigt der Energieberater drei Jahre Heizkostenabrechnungen der gesamten WEG — diese liegen beim Verwalter vor.

Schritt 3: Beauftragung

Beauftragen Sie einen DIBt-registrierten Energieberater nach § 88 GEG. Bei Dr. Energieberater können Sie die Anfrage online stellen — kein Vor-Ort-Termin erforderlich, kein Vorschuss. Für den Verbrauchsausweis einer großen WEG reichen die Verbrauchsdaten und die Gebäudedaten.

Schritt 4: Kopien für alle Eigentümer

Der fertige Energieausweis wird als PDF zugestellt. Der Verwalter verteilt Kopien an alle Eigentümer und hält ein Exemplar in der WEG-Dokumentation vor.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis für Ihre WEG — einfach und rechtssicher

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Kein Vor-Ort-Termin, kein Vorschuss — Ausweis per E-Mail.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.