Antwort: Als Eigentümer müssen Sie 2026 fünf Punkte prüfen: (1) Energieausweis vorhanden und gültig? (§ 80 GEG), (2) Heizung GEG-konform? (§ 71 GEG: 65 % erneuerbare Energie für neue Heizungen), (3) Kommunalen Wärmeplan der Gemeinde abrufen (WPG: Großstädte bis 30.06.2026, andere bis 30.06.2028), (4) EPBD-Anforderungen im Blick behalten (Richtlinie (EU) 2024/1275, nationale Umsetzung läuft), (5) Fördermittel nutzen: KfW-458, BEG-Einzelmaßnahmen, BAFA-EBN. Eigentümer, die jetzt handeln, sichern sich bessere Förderkonditionen und vermeiden spätere Pflichtmaßnahmen unter Zeitdruck.

Die Kurzantwort in einem Satz

Eigentümer müssen 2026 fünf Dinge prüfen: Energieausweis, Heizungspflicht (§ 71 GEG), kommunaler Wärmeplan (WPG), EPBD-Umsetzungsstand und verfügbare Fördermittel — wer früh handelt, hat mehr Handlungsspielraum und bessere Förderquoten.

Das Rechtsumfeld 2026 auf einen Blick

GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) seit 1.1.2024 · WPG (kommunale Wärmeplanung): Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026, alle anderen Gemeinden bis 30.06.2028 · EPBD-Recast (Richtlinie (EU) 2024/1275, April 2024): Umsetzungsfrist für Deutschland bis Mai 2026 · CO₂KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz): gilt seit 2023, 10-Stufen-Modell für Vermieter und Mieter.

Checkliste Punkt 1 — Energieausweis: Vorhanden, gültig, korrekt?

Der Energieausweis ist nach § 80 GEG Pflicht bei Verkauf und Neuvermietung jedes Gebäudes. Er muss dem Kaufinteressenten oder Mieter unaufgefordert beim ersten Besichtigungstermin vorgelegt werden — nicht erst auf Nachfrage. In Inseraten müssen Energieklasse und Primärenergiebedarf angegeben werden.

Was Sie prüfen sollten

Handlungsempfehlung: Wenn Sie einen Verkauf oder eine Neuvermietung innerhalb der nächsten 12 Monate planen, bestellen Sie den Energieausweis jetzt — Online-Anbieter liefern ihn innerhalb von 24 Stunden, sodass Sie nie unter Zeitdruck geraten. Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €.

Checkliste Punkt 2 — Heizung: § 71 GEG und die 65-Prozent-Pflicht

Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Neue zentrale Heizungsanlagen müssen mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 71 GEG). Das bedeutet in der Praxis:

Was gilt für bestehende Heizungen?

Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden — das GEG enthält keine rückwirkende Austauschpflicht für funktionierende Anlagen. Reparaturen und Austausch defekter Teile einer bestehenden Anlage sind weiterhin erlaubt. Der Pflichtaustausch findet erst statt, wenn eine Heizungsanlage endgültig außer Betrieb genommen wird und eine neue Anlage eingebaut werden soll.

Was Sie prüfen sollten

Vorsicht: Übergangsfrist und kommunale Wärmepläne

In Gemeinden ohne abgeschlossenen kommunalen Wärmeplan gelten vorübergehend Erleichterungen beim Einbau von Gasheizungen — aber diese Übergangslösung endet, sobald der Wärmeplan verabschiedet ist. Wer jetzt eine Gasheizung einbaut, sollte wissen, dass er damit möglicherweise in wenigen Jahren wieder investieren muss. Eine Wärmepumpe vermeidet dieses Risiko.

Checkliste Punkt 3 — WPG: Kommunalen Wärmeplan prüfen

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG, in Kraft seit 1. Januar 2024) verpflichtet alle deutschen Gemeinden, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen — einen Fahrplan, welche Gebiete künftig mit Fernwärme, Wärmepumpen, Wasserstoff oder anderen Energieträgern versorgt werden sollen.

Die Fristen

Was der Wärmeplan für Sie bedeutet

Der kommunale Wärmeplan zeigt Ihnen, in welchem Wärmeversorgungsgebiet Ihr Gebäude liegt:

Handlungsempfehlung: Rufen Sie den aktuellen Status des Wärmeplans Ihrer Gemeinde auf der Website der Gemeinde oder des zuständigen Energieversorgers ab. Manche Bundesländer führen öffentlich zugängliche Wärmeplan-Katastersysteme. Liegt noch kein Wärmeplan vor, gelten die GEG-Übergangsregeln — aber diese enden mit Verabschiedung des Plans.

Checkliste Punkt 4 — EPBD 2024: Was voraussichtlich auf Sie zukommt

Die EU-Gebäuderichtlinie in der Neufassung von April 2024 (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast) schreibt den Mitgliedstaaten vor, Mindestenergiestandards für Bestandsgebäude einzuführen. Die nationale Umsetzung in deutsches Recht läuft.

Was feststeht:

Was noch nicht feststeht (nationale Umsetzung offen):

Handlungsempfehlung: Gebäude in Energieklasse F, G oder H sollten jetzt einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen — der schützt nicht nur vor EPBD-Pflichten, sondern erhöht auch den Fördersatz bei BEG-Maßnahmen um zusätzlich 5 %. Der iSFP wird von qualifizierten Energieberatern nach § 88 GEG erstellt und über BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten bezuschusst.

Checkliste Punkt 5 — Fördermittel: Jetzt nutzen, bevor Budgets sinken

Die Förderung für energetische Sanierung ist derzeit so hoch wie nie, aber Budgets und Fördersätze werden regelmäßig angepasst. Wer heute handelt, sichert sich die aktuell gültigen Konditionen.

KfW-458 — Heizungstausch auf erneuerbare Energien

Das KfW-Programm 458 fördert den Einbau von Wärmepumpen, Biomasseheizkesseln, Fernwärmeanschlüssen und weiteren erneuerbaren Heizungsanlagen. Der Basisförderanteil liegt bei 30 % der förderfähigen Kosten. Hinzu kommen mögliche Boni (Einkommensbonus, Effizienzbonus) — die genaue Förderhöhe hängt von Ihren Umständen ab und sollte vor Antragstellung mit einem Energieberater geprüft werden. Wichtig: Der Antrag muss gestellt werden, bevor Sie einen Auftrag vergeben. Die Heizlastberechnung ist vorzulegen.

BEG-Einzelmaßnahmen — Dämmung, Fenster, Anlagentechnik

Das Bundesförderprogramm für effiziente Gebäude (BEG) fördert einzelne Sanierungsmaßnahmen: Außenwanddämmung, Dachdämmung, neue Fenster, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und mehr. Die Förderung erfolgt über die KfW als Kredit oder Zuschuss. Auch hier gilt: Antrag vor Auftragsvergabe.

BAFA-EBN — Energieberatung für Wohngebäude

Das BAFA fördert qualifizierte Energieberatungen für Wohngebäude (Programm „Energieberatung für Wohngebäude", BEW). Ein qualifizierter Energieberater nach § 88 GEG erstellt eine umfassende Energieanalyse und einen individuellen Sanierungsfahrplan. Das BAFA übernimmt in der Regel bis zu 80 % der Beratungskosten. Informationen finden Sie direkt auf bafa.de.

§ 35c EStG — Steuerbonus für energetische Sanierung

Eigennutzer können Sanierungskosten über drei Jahre verteilt mit insgesamt bis zu 20 % (maximal bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag) von der Einkommensteuer absetzen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebs. Dieser Weg ist alternativ zu BEG-Zuschüssen — eine Kombination ist nicht möglich. Welcher Weg sich rechnet, hängt vom persönlichen Steuersatz und den Kosten ab.

CO₂-Kostenaufteilung: Vermieter unter Zugzwang

Seit 2023 gilt das CO₂KostAufG: Die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe wird bei Mietwohnungen nach einem 10-Stufen-Modell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Je schlechter die Energieklasse des Gebäudes, desto größer der Vermieteranteil. Bei Energieklasse H tragen Vermieter bis zu 95 % der CO₂-Kosten. Eine energetische Sanierung verbessert nicht nur die Klasse, sondern reduziert auch den Vermieteranteil an der CO₂-Abgabe.

Die vollständige Checkliste auf einen Blick

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Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.