Antwort: Als Eigentümer müssen Sie 2026 fünf Punkte prüfen: (1) Energieausweis vorhanden und gültig? (§ 80 GEG), (2) Heizung GEG-konform? (§ 71 GEG: 65 % erneuerbare Energie für neue Heizungen), (3) Kommunalen Wärmeplan der Gemeinde abrufen (WPG: Großstädte bis 30.06.2026, andere bis 30.06.2028), (4) EPBD-Anforderungen im Blick behalten (Richtlinie (EU) 2024/1275, nationale Umsetzung läuft), (5) Fördermittel nutzen: KfW-458, BEG-Einzelmaßnahmen, BAFA-EBN. Eigentümer, die jetzt handeln, sichern sich bessere Förderkonditionen und vermeiden spätere Pflichtmaßnahmen unter Zeitdruck.
Die Kurzantwort in einem Satz
Eigentümer müssen 2026 fünf Dinge prüfen: Energieausweis, Heizungspflicht (§ 71 GEG), kommunaler Wärmeplan (WPG), EPBD-Umsetzungsstand und verfügbare Fördermittel — wer früh handelt, hat mehr Handlungsspielraum und bessere Förderquoten.
GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) seit 1.1.2024 · WPG (kommunale Wärmeplanung): Großstädte über 100.000 Einwohner bis 30.06.2026, alle anderen Gemeinden bis 30.06.2028 · EPBD-Recast (Richtlinie (EU) 2024/1275, April 2024): Umsetzungsfrist für Deutschland bis Mai 2026 · CO₂KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz): gilt seit 2023, 10-Stufen-Modell für Vermieter und Mieter.
Checkliste Punkt 1 — Energieausweis: Vorhanden, gültig, korrekt?
Der Energieausweis ist nach § 80 GEG Pflicht bei Verkauf und Neuvermietung jedes Gebäudes. Er muss dem Kaufinteressenten oder Mieter unaufgefordert beim ersten Besichtigungstermin vorgelegt werden — nicht erst auf Nachfrage. In Inseraten müssen Energieklasse und Primärenergiebedarf angegeben werden.
Was Sie prüfen sollten
- Ist ein Energieausweis vorhanden? Falls nicht, bei Verkauf oder Vermietung sofort bestellen — Bußgelder für fehlende Ausweise bis zu 15.000 € (§ 108 GEG).
- Ist der Ausweis noch gültig? Energieausweise gelten 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Überprüfen Sie das Datum auf Seite 1.
- Stimmt der Ausweistyp? Bei Wohngebäuden mit ≤ 4 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 und ohne nachträgliche Wärmedämmung auf 1977-Standard: Bedarfsausweis Pflicht. Ein vorhandener Verbrauchsausweis für diesen Gebäudetyp ist rechtlich unwirksam.
- Wurde der Ausweis von einem qualifizierten Energieberater nach § 88 GEG ausgestellt? DIBt-Registriernummer muss auf dem Dokument stehen.
- Stimmt die Energieklasse in Inseraten mit dem Ausweis überein? Falsche Angaben in Inseraten sind nach § 108 GEG bußgeldbewehrt.
Handlungsempfehlung: Wenn Sie einen Verkauf oder eine Neuvermietung innerhalb der nächsten 12 Monate planen, bestellen Sie den Energieausweis jetzt — Online-Anbieter liefern ihn innerhalb von 24 Stunden, sodass Sie nie unter Zeitdruck geraten. Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €.
Checkliste Punkt 2 — Heizung: § 71 GEG und die 65-Prozent-Pflicht
Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Neue zentrale Heizungsanlagen müssen mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (§ 71 GEG). Das bedeutet in der Praxis:
- Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser) erfüllen die Anforderung per Definition.
- Biomasseheizungen (Holzpellets, Hackschnitzel) erfüllen sie ebenfalls.
- Fernwärmeanschlüsse — wenn der Fernwärmeanbieter die Anforderungen nachweisen kann.
- Hybridheizungen (z. B. Gas + Wärmepumpe oder Gas + Solarthermie) können die Anforderung erfüllen, wenn der erneuerbare Anteil rechnerisch ≥ 65 % beträgt.
- Reine Gasheizungen oder Ölheizungen dürfen als neue Anlage grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden — außer in den Übergangsfällen, die das GEG explizit regelt (z. B. Havarie, kommunaler Wärmeplan noch nicht vorhanden).
Was gilt für bestehende Heizungen?
Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden — das GEG enthält keine rückwirkende Austauschpflicht für funktionierende Anlagen. Reparaturen und Austausch defekter Teile einer bestehenden Anlage sind weiterhin erlaubt. Der Pflichtaustausch findet erst statt, wenn eine Heizungsanlage endgültig außer Betrieb genommen wird und eine neue Anlage eingebaut werden soll.
Was Sie prüfen sollten
- Wie alt ist Ihre Heizungsanlage? Anlagen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen nach § 72 GEG unter bestimmten Voraussetzungen ausgetauscht werden (Ausnahmen für Eigennutzer und Anlagen unter bestimmten Leistungsgrenzen).
- Haben Sie einen Heizungscheck durchführen lassen? Der Heizungscheck nach § 60c GEG (für Gasheizungen, eingeführt durch die Novelle 2022) ist für viele Anlagen Pflicht — prüfen Sie, ob Ihr Versorger oder Schornsteinfeger diesen bereits dokumentiert hat.
- Liegt eine Heizlastberechnung vor? Wenn Sie in nächster Zeit eine neue Heizungsanlage planen, ist die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Voraussetzung für KfW-458-Förderung und für den hydraulischen Abgleich.
In Gemeinden ohne abgeschlossenen kommunalen Wärmeplan gelten vorübergehend Erleichterungen beim Einbau von Gasheizungen — aber diese Übergangslösung endet, sobald der Wärmeplan verabschiedet ist. Wer jetzt eine Gasheizung einbaut, sollte wissen, dass er damit möglicherweise in wenigen Jahren wieder investieren muss. Eine Wärmepumpe vermeidet dieses Risiko.
Checkliste Punkt 3 — WPG: Kommunalen Wärmeplan prüfen
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG, in Kraft seit 1. Januar 2024) verpflichtet alle deutschen Gemeinden, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen — einen Fahrplan, welche Gebiete künftig mit Fernwärme, Wärmepumpen, Wasserstoff oder anderen Energieträgern versorgt werden sollen.
Die Fristen
- Großstädte und kreisfreie Städte über 100.000 Einwohner: Wärmeplan muss bis zum 30. Juni 2026 vorliegen.
- Alle anderen Gemeinden: Wärmeplan muss bis zum 30. Juni 2028 vorliegen.
Was der Wärmeplan für Sie bedeutet
Der kommunale Wärmeplan zeigt Ihnen, in welchem Wärmeversorgungsgebiet Ihr Gebäude liegt:
- Wärmenetz-Vorranggebiet: Hier ist ein Fernwärmeanschluss vorgesehen oder geplant. Das kann Ihre Investitionsentscheidung (Wärmepumpe vs. Fernwärme) beeinflussen.
- Dezentrales Gebiet: Hier ist keine leitungsgebundene Versorgung geplant — Wärmepumpe ist die naheliegende Lösung.
- Wasserstoffnetz-Gebiet: Vereinzelt geplant, aber noch weit von der Umsetzung entfernt. Planen Sie nicht auf unsichere Zukunftsinfrastruktur hin.
Handlungsempfehlung: Rufen Sie den aktuellen Status des Wärmeplans Ihrer Gemeinde auf der Website der Gemeinde oder des zuständigen Energieversorgers ab. Manche Bundesländer führen öffentlich zugängliche Wärmeplan-Katastersysteme. Liegt noch kein Wärmeplan vor, gelten die GEG-Übergangsregeln — aber diese enden mit Verabschiedung des Plans.
Checkliste Punkt 4 — EPBD 2024: Was voraussichtlich auf Sie zukommt
Die EU-Gebäuderichtlinie in der Neufassung von April 2024 (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast) schreibt den Mitgliedstaaten vor, Mindestenergiestandards für Bestandsgebäude einzuführen. Die nationale Umsetzung in deutsches Recht läuft.
Was feststeht:
- Die EPBD verlangt, dass Mitgliedstaaten die schlechtesten 15 % des Gebäudebestands (Wohngebäude) bis 2030 sanieren oder entsprechende Anreize schaffen.
- Energieausweise sollen EU-weit vergleichbarer werden — eine neue, harmonisierte Skala (A bis G) ist vorgesehen.
- Für Nicht-Wohngebäude (Gewerbe) gelten schärfere Fristen.
Was noch nicht feststeht (nationale Umsetzung offen):
- Die genaue Energieeffizienzklasse, ab der eine Sanierungspflicht in Deutschland greift — die EPBD gibt nur vor, dass die schlechtesten 15 % adressiert werden müssen. Die konkrete Schwelle definiert Deutschland selbst im Umsetzungsgesetz.
- Ob die Sanierungspflicht als direktes Gebot oder als Finanzierungsvoraussetzung kommt.
- Ob und wie Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude oder sozial schwache Eigentümer geregelt werden.
Handlungsempfehlung: Gebäude in Energieklasse F, G oder H sollten jetzt einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen — der schützt nicht nur vor EPBD-Pflichten, sondern erhöht auch den Fördersatz bei BEG-Maßnahmen um zusätzlich 5 %. Der iSFP wird von qualifizierten Energieberatern nach § 88 GEG erstellt und über BAFA mit bis zu 80 % der Beratungskosten bezuschusst.
Checkliste Punkt 5 — Fördermittel: Jetzt nutzen, bevor Budgets sinken
Die Förderung für energetische Sanierung ist derzeit so hoch wie nie, aber Budgets und Fördersätze werden regelmäßig angepasst. Wer heute handelt, sichert sich die aktuell gültigen Konditionen.
KfW-458 — Heizungstausch auf erneuerbare Energien
Das KfW-Programm 458 fördert den Einbau von Wärmepumpen, Biomasseheizkesseln, Fernwärmeanschlüssen und weiteren erneuerbaren Heizungsanlagen. Der Basisförderanteil liegt bei 30 % der förderfähigen Kosten. Hinzu kommen mögliche Boni (Einkommensbonus, Effizienzbonus) — die genaue Förderhöhe hängt von Ihren Umständen ab und sollte vor Antragstellung mit einem Energieberater geprüft werden. Wichtig: Der Antrag muss gestellt werden, bevor Sie einen Auftrag vergeben. Die Heizlastberechnung ist vorzulegen.
BEG-Einzelmaßnahmen — Dämmung, Fenster, Anlagentechnik
Das Bundesförderprogramm für effiziente Gebäude (BEG) fördert einzelne Sanierungsmaßnahmen: Außenwanddämmung, Dachdämmung, neue Fenster, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und mehr. Die Förderung erfolgt über die KfW als Kredit oder Zuschuss. Auch hier gilt: Antrag vor Auftragsvergabe.
BAFA-EBN — Energieberatung für Wohngebäude
Das BAFA fördert qualifizierte Energieberatungen für Wohngebäude (Programm „Energieberatung für Wohngebäude", BEW). Ein qualifizierter Energieberater nach § 88 GEG erstellt eine umfassende Energieanalyse und einen individuellen Sanierungsfahrplan. Das BAFA übernimmt in der Regel bis zu 80 % der Beratungskosten. Informationen finden Sie direkt auf bafa.de.
§ 35c EStG — Steuerbonus für energetische Sanierung
Eigennutzer können Sanierungskosten über drei Jahre verteilt mit insgesamt bis zu 20 % (maximal bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag) von der Einkommensteuer absetzen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebs. Dieser Weg ist alternativ zu BEG-Zuschüssen — eine Kombination ist nicht möglich. Welcher Weg sich rechnet, hängt vom persönlichen Steuersatz und den Kosten ab.
Seit 2023 gilt das CO₂KostAufG: Die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe wird bei Mietwohnungen nach einem 10-Stufen-Modell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Je schlechter die Energieklasse des Gebäudes, desto größer der Vermieteranteil. Bei Energieklasse H tragen Vermieter bis zu 95 % der CO₂-Kosten. Eine energetische Sanierung verbessert nicht nur die Klasse, sondern reduziert auch den Vermieteranteil an der CO₂-Abgabe.
Die vollständige Checkliste auf einen Blick
- Energieausweis vorhanden? — gültig, richtiger Typ, bei Verkauf/Vermietung griffbereit
- Energieausweis im Inserat korrekt? — Energieklasse und Primärenergiebedarf müssen angegeben werden (§ 80 GEG)
- Heizungsanlage GEG-konform? — Alter, Typ, Pflichtaustausch nach § 72 GEG geprüft
- Heizungscheck durchgeführt? — für Gasheizungen nach § 60c GEG
- Kommunalen Wärmeplan abgerufen? — welches Versorgungsgebiet gilt für Ihr Gebäude?
- EPBD-Umsetzungsstand verfolgt? — besonders bei Gebäuden in Klasse F, G oder H
- KfW-458-Antrag gestellt? — vor Auftragsvergabe, Heizlastberechnung vorbereitet
- iSFP erstellen lassen? — für Gebäude mit Sanierungsbedarf, BAFA-Beratungsförderung nutzen
- CO₂-Kosten-Anteil berechnet? — bei vermieteten Gebäuden, Verhältnis Mieter/Vermieter nach CO₂KostAufG
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Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
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