Antwort: Als Vermieter müssen Sie 2026 nach GEG (in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes 2024) folgende Kernpflichten erfüllen: (1) Energieausweis bei jeder Besichtigung und Neuvermietung vorlegen und aushändigen (§ 80 GEG), (2) Energiekennwerte in kommerziellen Inseraten angeben, (3) Heizungsanlagen im Defekt- oder Ablauffall nach § 71 GEG ersetzen (65-%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe, sofern Wärmenetz vorhanden), (4) CO2-Kosten nach CO2KostAufG mit Mieter teilen. Bußgelder bis 15.000 € nach § 108 GEG bei Verstößen.

Die Kurzantwort in einem Satz

Als Vermieter sind Sie 2026 nach GEG verpflichtet, einen gültigen Energieausweis bei jeder Neuvermietung vorzuzeigen und auszuhändigen, die CO2-Kosten korrekt mit Ihren Mietern aufzuteilen und beim Heizungstausch die Anforderungen des § 71 GEG einzuhalten — Verstöße kosten bis zu 15.000 € Bußgeld nach § 108 GEG.

Das Wichtigste für Vermieter auf einen Blick (Stand Mai 2026)

GEG gilt in der Fassung des WPG 2024. Energieausweis-Pflicht bei Neuvermietung und Verkauf: § 80 GEG, unverändert. Heizungsanforderungen § 71 GEG: 65 % erneuerbare Energien bei Neuanlage — aber abhängig vom kommunalen Wärmeplan. Betriebsverbot älterer Ölkessel: § 72 GEG. CO2-Kostenaufteilung: CO2KostAufG 10-Stufen-Modell seit 2023. Bußgeld bei Verstoß: bis 15.000 € nach § 108 GEG.

Pflicht 1: Energieausweis bei Neuvermietung (§ 80 GEG)

Die Energieausweis-Pflicht ist die häufigste GEG-Pflicht, mit der Vermieter in der Praxis konfrontiert werden. § 80 GEG regelt sie in drei Ebenen:

Vorlagepflicht bei der Besichtigung

Sobald Sie eine Wohnung oder ein Haus zur Vermietung anbieten und Interessenten zur Besichtigung einladen, müssen Sie den Energieausweis — oder zumindest eine Kopie davon — bei der Besichtigung vorlegen. Die Vorlage muss unaufgefordert erfolgen, nicht erst auf Nachfrage des Mieters. Versäumen Sie das, droht nach § 108 GEG ein Bußgeld von bis zu 15.000 €.

Praktischer Tipp: Legen Sie den Energieausweis standardmäßig als PDF in Ihre Exposés. Bei Präsenzbesichtigungen nehmen Sie eine Kopie mit. So ist die Vorlagepflicht dokumentierbar erfüllt.

Aushändigungspflicht an neue Mieter

Neue Mieter haben nach § 80 GEG einen Rechtsanspruch auf eine Kopie des Energieausweises. Sie müssen die Kopie spätestens bei Übergabe der Wohnungsschlüssel aushändigen — nicht erst auf Anfrage. Empfehlenswert ist eine schriftliche Bestätigung des Mieters, dass er den Energieausweis erhalten hat, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben.

Inserat-Pflicht: Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen

Wenn Sie Ihre Immobilie über ein kommerzielles Inserat — also über Online-Portale wie Immobilienscout24, Immonet, Immowelt oder über Zeitungsanzeigen — anbieten, müssen Sie folgende Angaben aus dem Energieausweis im Inserat aufführen:

Diese Inserat-Pflicht gilt nur für kommerzielle Anzeigen — also wenn Sie als gewerblicher Vermieter oder über einen Makler inserieren. Private Kleinanzeigen ohne Entgelt sind ausgenommen. In der Praxis sind die meisten Online-Plattformen so konfiguriert, dass Sie diese Pflichtfelder beim Erstellen der Anzeige ausfüllen müssen.

Bußgeld bei fehlendem oder ungültigem Energieausweis

Ein Energieausweis, der von einem nicht qualifizierten Aussteller erstellt wurde (kein DIBt-registrierter Energieberater nach § 88 GEG), ist rechtlich wertlos — auch wenn er optisch professionell aussieht. Sie erfüllen damit Ihre Vorlage- und Aushändigungspflicht nicht und riskieren Bußgelder bis 15.000 € (§ 108 GEG). Prüfen Sie immer die DIBt-Registriernummer auf Seite 1 des Energieausweises.

Wann ist ein neuer Energieausweis fällig?

Ein Energieausweis ist ab Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Nach Ablauf müssen Sie ihn erneuern — spätestens, wenn Sie neu vermieten. Es gibt aber weitere Situationen, in denen Sie als Vermieter einen neuen Energieausweis ausstellen lassen sollten, auch wenn der alte noch nicht abgelaufen ist:

Pflicht 2: Heizungsanforderungen nach § 71 und § 72 GEG

Das Wärmeplanungsgesetz hat zum 1. Januar 2024 die Heizungsanforderungen im GEG wesentlich verschärft. Für Vermieter ergeben sich daraus konkrete Pflichten — aber mit wichtigen Einschränkungen und Übergangsfristen.

§ 71 GEG: 65-Prozent-Regel für neue Heizungsanlagen

Wer eine neue Heizungsanlage einbaut — sei es nach einem Defekt oder im Rahmen einer planmäßigen Erneuerung — muss sicherstellen, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. Erfüllungsoptionen sind unter anderem:

Wichtige Einschränkung: Die 65-Prozent-Pflicht des § 71 GEG greift für Bestandsgebäude erst dann vollständig, wenn für die betreffende Gemeinde ein kommunaler Wärmeplan vorliegt und dieser das Gebiet als Gebiet ohne Wärmenetz ausweist. Bis zur Vorlage des Wärmeplans gelten Übergangsregelungen. Das bedeutet: Wer jetzt eine Heizungsanlage ersetzen muss, sollte zuerst prüfen, ob für seine Gemeinde bereits ein Wärmeplan vorliegt.

§ 72 GEG: Betriebsverbot für alte Ölkessel

§ 72 GEG schreibt ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel vor, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen (Heizöl) oder gasförmigen fossilen Brennstoffen (Erdgas) betrieben werden:

Für einen 1995 eingebauten Ölkessel bedeutet das: Betriebsverbot ab 2025. Als Vermieter sind Sie für die Heizungsanlage verantwortlich — prüfen Sie das Einbaudatum und planen Sie den Ersatz frühzeitig.

Ausnahmen vom Betriebsverbot bestehen unter anderem für Gebäude mit bestimmten Sondersituationen (z. B. Niedertemperatur-Heizkessel) sowie für selbst genutztes Wohneigentum von Personen über 80 Jahren (§ 72 Abs. 4 GEG). Lassen Sie im Zweifel eine individuelle Beratung durch einen Energieberater nach § 88 GEG durchführen.

Pflicht 3: CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird.

Das 10-Stufen-Modell

Die Aufteilung erfolgt nach einem gestaffelten Modell, das vom spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes abhängt — gemessen in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher der CO2-Ausstoß, desto mehr trägt der Vermieter:

Die genauen Schwellenwerte für die 10 Stufen sind im CO2KostAufG festgelegt und hängen von der konkreten CO2-Emissionsmenge in kg/m²/Jahr ab. Der Energieausweis — genauer gesagt der dort ausgewiesene Energieverbrauch — ist das Schlüsseldokument für diese Berechnung. Vermieter, die keinen oder einen veralteten Energieausweis haben, können die CO2-Kosten nicht korrekt aufteilen.

Praktische Umsetzung für Vermieter

Als Vermieter müssen Sie die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung korrekt ausweisen. Der Wärmelieferant (z. B. Gasversorger, Fernwärmeunternehmen) ist verpflichtet, den CO2-Preis-Anteil in der Abrechnung auszuweisen. Sie müssen dann anhand des CO2KostAufG ermitteln, welchen Anteil Ihr Mieter trägt und welchen Anteil Sie als Vermieter übernehmen müssen.

Aktueller Energieausweis schützt vor CO2-Kostennachteilen

Haben Sie Ihr Gebäude saniert (neue Dämmung, Fenster, Heizung), aber Ihren Energieausweis noch nicht aktualisiert? Dann spiegelt die Abrechnung möglicherweise eine schlechtere Energieeffizienz wider, als tatsächlich vorhanden — und Sie zahlen mehr CO2-Kosten als nötig. Ein neuer Energieausweis nach der Sanierung schützt Sie vor diesem Nachteil. Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €.

Pflicht 4: Wärmeplanung (WPG) — was Vermieter jetzt prüfen müssen

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet die Kommunen, Wärmepläne zu erstellen. Diese zeigen, welche Gebiete künftig mit Wärme aus Netzen (Fernwärme, Nahwärme, Wasserstoffnetz) versorgt werden sollen und welche Gebiete dezentral beheizt werden.

Die Fristen:

Für Sie als Vermieter bedeutet das: Bevor Sie Ihre Heizungsanlage ersetzen, sollten Sie prüfen, ob Ihre Gemeinde bereits einen Wärmeplan hat und ob Ihr Gebäude in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt. Wenn ja, kann ein Fernwärmeanschluss die wirtschaftlich und technisch sinnvollste Lösung sein — und Sie erfüllen damit die 65-Prozent-Pflicht des § 71 GEG automatisch. Wenn Ihr Gebäude laut Wärmeplan in einem dezentralen Bereich liegt, ist die Wärmepumpe oft die erste Wahl.

Wo erfahren Sie, ob ein Wärmeplan vorliegt? Wenden Sie sich direkt an Ihre Gemeindeverwaltung oder Stadtwerke. In einigen Bundesländern werden Wärmepläne bereits online veröffentlicht. Das BMWK und die jeweiligen Landesministerien bieten zunehmend Informationen an.

EPBD-Recast: Was noch auf Vermieter zukommt

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, Richtlinie (EU) 2024/1275) wurde im April 2024 verabschiedet. Sie enthält langfristige Zielvorgaben für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in der EU — darunter schrittweise Mindeststandards für Gebäude mit der schlechtesten Energieperformance.

Für Vermieter in Deutschland ist wichtig: Die nationalen Mindeststandards und Renovierungspflichten für Bestandsgebäude sind noch nicht final in deutsches Recht umgesetzt. Die genauen Schwellenwerte und Fristen legt jeder Mitgliedstaat selbst fest. Konkrete neue Pflichten für Vermieter entstehen erst, wenn das nationale Umsetzungsgesetz verabschiedet ist. Achten Sie auf offizielle Verlautbarungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).

Was bereits feststeht: Die Richtlinie sieht vor, dass die EU-weite Energieausweis-Skala harmonisiert werden soll — damit Energieausweise in verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichbarer werden. Die Umsetzung in Deutschland wird die bisherige A+ bis H-Skala perspektivisch angleichen, aber konkrete Änderungen sind noch nicht beschlossen.

Bußgelder und Haftungsrisiken nach § 108 GEG

Das GEG sanktioniert Verstöße durch ein Bußgeldsystem nach § 108 GEG. Als Vermieter können folgende Ordnungswidrigkeiten relevant sein:

Bußgelder werden von den zuständigen Behörden der Bundesländer (in der Regel die Bauaufsichtsbehörden) verhängt. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach der konkreten Schwere des Verstoßes und ob ein Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit vorliegt. Zivilrechtlich können Mieter bei fehlendem Energieausweis gegebenenfalls Schadensersatz oder Mietminderung geltend machen — das hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und ist gerichtlich noch nicht einheitlich entschieden.

Die vollständige GEG-Checkliste für Vermieter 2026

Nutzen Sie diese Checkliste als Grundlage, um Ihre Situation zu überprüfen. Kein Ersatz für individuelle Beratung, aber ein guter Ausgangspunkt:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis für Ihre Mietwohnung — rechtssicher und schnell

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.