Antwort: Als Vermieter müssen Sie 2026 nach GEG (in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes 2024) folgende Kernpflichten erfüllen: (1) Energieausweis bei jeder Besichtigung und Neuvermietung vorlegen und aushändigen (§ 80 GEG), (2) Energiekennwerte in kommerziellen Inseraten angeben, (3) Heizungsanlagen im Defekt- oder Ablauffall nach § 71 GEG ersetzen (65-%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe, sofern Wärmenetz vorhanden), (4) CO2-Kosten nach CO2KostAufG mit Mieter teilen. Bußgelder bis 15.000 € nach § 108 GEG bei Verstößen.
Die Kurzantwort in einem Satz
Als Vermieter sind Sie 2026 nach GEG verpflichtet, einen gültigen Energieausweis bei jeder Neuvermietung vorzuzeigen und auszuhändigen, die CO2-Kosten korrekt mit Ihren Mietern aufzuteilen und beim Heizungstausch die Anforderungen des § 71 GEG einzuhalten — Verstöße kosten bis zu 15.000 € Bußgeld nach § 108 GEG.
GEG gilt in der Fassung des WPG 2024. Energieausweis-Pflicht bei Neuvermietung und Verkauf: § 80 GEG, unverändert. Heizungsanforderungen § 71 GEG: 65 % erneuerbare Energien bei Neuanlage — aber abhängig vom kommunalen Wärmeplan. Betriebsverbot älterer Ölkessel: § 72 GEG. CO2-Kostenaufteilung: CO2KostAufG 10-Stufen-Modell seit 2023. Bußgeld bei Verstoß: bis 15.000 € nach § 108 GEG.
Pflicht 1: Energieausweis bei Neuvermietung (§ 80 GEG)
Die Energieausweis-Pflicht ist die häufigste GEG-Pflicht, mit der Vermieter in der Praxis konfrontiert werden. § 80 GEG regelt sie in drei Ebenen:
Vorlagepflicht bei der Besichtigung
Sobald Sie eine Wohnung oder ein Haus zur Vermietung anbieten und Interessenten zur Besichtigung einladen, müssen Sie den Energieausweis — oder zumindest eine Kopie davon — bei der Besichtigung vorlegen. Die Vorlage muss unaufgefordert erfolgen, nicht erst auf Nachfrage des Mieters. Versäumen Sie das, droht nach § 108 GEG ein Bußgeld von bis zu 15.000 €.
Praktischer Tipp: Legen Sie den Energieausweis standardmäßig als PDF in Ihre Exposés. Bei Präsenzbesichtigungen nehmen Sie eine Kopie mit. So ist die Vorlagepflicht dokumentierbar erfüllt.
Aushändigungspflicht an neue Mieter
Neue Mieter haben nach § 80 GEG einen Rechtsanspruch auf eine Kopie des Energieausweises. Sie müssen die Kopie spätestens bei Übergabe der Wohnungsschlüssel aushändigen — nicht erst auf Anfrage. Empfehlenswert ist eine schriftliche Bestätigung des Mieters, dass er den Energieausweis erhalten hat, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben.
Inserat-Pflicht: Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen
Wenn Sie Ihre Immobilie über ein kommerzielles Inserat — also über Online-Portale wie Immobilienscout24, Immonet, Immowelt oder über Zeitungsanzeigen — anbieten, müssen Sie folgende Angaben aus dem Energieausweis im Inserat aufführen:
- Art des Energieausweises: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
- Energieeffizienzklasse: A+ bis H
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a)
- Wesentlicher Energieträger der Heizung (Gas, Öl, Wärmepumpe, Fernwärme etc.)
- Baujahr des Gebäudes (laut Energieausweis)
Diese Inserat-Pflicht gilt nur für kommerzielle Anzeigen — also wenn Sie als gewerblicher Vermieter oder über einen Makler inserieren. Private Kleinanzeigen ohne Entgelt sind ausgenommen. In der Praxis sind die meisten Online-Plattformen so konfiguriert, dass Sie diese Pflichtfelder beim Erstellen der Anzeige ausfüllen müssen.
Ein Energieausweis, der von einem nicht qualifizierten Aussteller erstellt wurde (kein DIBt-registrierter Energieberater nach § 88 GEG), ist rechtlich wertlos — auch wenn er optisch professionell aussieht. Sie erfüllen damit Ihre Vorlage- und Aushändigungspflicht nicht und riskieren Bußgelder bis 15.000 € (§ 108 GEG). Prüfen Sie immer die DIBt-Registriernummer auf Seite 1 des Energieausweises.
Wann ist ein neuer Energieausweis fällig?
Ein Energieausweis ist ab Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Nach Ablauf müssen Sie ihn erneuern — spätestens, wenn Sie neu vermieten. Es gibt aber weitere Situationen, in denen Sie als Vermieter einen neuen Energieausweis ausstellen lassen sollten, auch wenn der alte noch nicht abgelaufen ist:
- Nach energetischer Sanierung: Neue Dämmung, neue Fenster, neue Heizungsanlage verbessern die Energiebilanz — das spiegelt der alte Energieausweis nicht wider. Ein aktuellerer Ausweis mit besserer Energieklasse kann beim Vermieten und bei der CO2-Kostenaufteilung zum Vorteil werden.
- Nach Heizungstausch: Wer von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe wechselt, verbessert die Energieeffizienzklasse oft erheblich. Besonders relevant bei der CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG.
- Nach Anbauten oder Nutzungsänderungen: Wenn sich die beheizte Fläche oder die Nutzung des Gebäudes ändert, ist ein neuer Energieausweis in der Regel notwendig.
Pflicht 2: Heizungsanforderungen nach § 71 und § 72 GEG
Das Wärmeplanungsgesetz hat zum 1. Januar 2024 die Heizungsanforderungen im GEG wesentlich verschärft. Für Vermieter ergeben sich daraus konkrete Pflichten — aber mit wichtigen Einschränkungen und Übergangsfristen.
§ 71 GEG: 65-Prozent-Regel für neue Heizungsanlagen
Wer eine neue Heizungsanlage einbaut — sei es nach einem Defekt oder im Rahmen einer planmäßigen Erneuerung — muss sicherstellen, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. Erfüllungsoptionen sind unter anderem:
- Wärmepumpe (Luft-Wasser, Erdwärme, Wasser-Wasser)
- Fernwärme aus einem qualifizierten Wärmenetz
- Biomasse-Heizung (Holzpellets, Hackschnitzel) — mit Effizienzauflagen
- Solarthermie in Kombination mit einer weiteren zulässigen Technologie
- Wasserstoff-ready-Heizung in ausgewiesenen H2-Netzgebieten (voraussichtlich)
Wichtige Einschränkung: Die 65-Prozent-Pflicht des § 71 GEG greift für Bestandsgebäude erst dann vollständig, wenn für die betreffende Gemeinde ein kommunaler Wärmeplan vorliegt und dieser das Gebiet als Gebiet ohne Wärmenetz ausweist. Bis zur Vorlage des Wärmeplans gelten Übergangsregelungen. Das bedeutet: Wer jetzt eine Heizungsanlage ersetzen muss, sollte zuerst prüfen, ob für seine Gemeinde bereits ein Wärmeplan vorliegt.
§ 72 GEG: Betriebsverbot für alte Ölkessel
§ 72 GEG schreibt ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel vor, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen (Heizöl) oder gasförmigen fossilen Brennstoffen (Erdgas) betrieben werden:
- Ölkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
- Ölkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen maximal 30 Jahre nach Einbau weiter betrieben werden.
Für einen 1995 eingebauten Ölkessel bedeutet das: Betriebsverbot ab 2025. Als Vermieter sind Sie für die Heizungsanlage verantwortlich — prüfen Sie das Einbaudatum und planen Sie den Ersatz frühzeitig.
Ausnahmen vom Betriebsverbot bestehen unter anderem für Gebäude mit bestimmten Sondersituationen (z. B. Niedertemperatur-Heizkessel) sowie für selbst genutztes Wohneigentum von Personen über 80 Jahren (§ 72 Abs. 4 GEG). Lassen Sie im Zweifel eine individuelle Beratung durch einen Energieberater nach § 88 GEG durchführen.
Pflicht 3: CO2-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird.
Das 10-Stufen-Modell
Die Aufteilung erfolgt nach einem gestaffelten Modell, das vom spezifischen CO2-Ausstoß des Gebäudes abhängt — gemessen in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher der CO2-Ausstoß, desto mehr trägt der Vermieter:
- Bei sehr niedrigem CO2-Ausstoß (gut gedämmte, moderne Gebäude): Mieter trägt bis zu 90 % der CO2-Kosten
- Bei sehr hohem CO2-Ausstoß (schlecht gedämmte Altbauten): Vermieter trägt bis zu 95 % der CO2-Kosten
Die genauen Schwellenwerte für die 10 Stufen sind im CO2KostAufG festgelegt und hängen von der konkreten CO2-Emissionsmenge in kg/m²/Jahr ab. Der Energieausweis — genauer gesagt der dort ausgewiesene Energieverbrauch — ist das Schlüsseldokument für diese Berechnung. Vermieter, die keinen oder einen veralteten Energieausweis haben, können die CO2-Kosten nicht korrekt aufteilen.
Praktische Umsetzung für Vermieter
Als Vermieter müssen Sie die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung korrekt ausweisen. Der Wärmelieferant (z. B. Gasversorger, Fernwärmeunternehmen) ist verpflichtet, den CO2-Preis-Anteil in der Abrechnung auszuweisen. Sie müssen dann anhand des CO2KostAufG ermitteln, welchen Anteil Ihr Mieter trägt und welchen Anteil Sie als Vermieter übernehmen müssen.
Haben Sie Ihr Gebäude saniert (neue Dämmung, Fenster, Heizung), aber Ihren Energieausweis noch nicht aktualisiert? Dann spiegelt die Abrechnung möglicherweise eine schlechtere Energieeffizienz wider, als tatsächlich vorhanden — und Sie zahlen mehr CO2-Kosten als nötig. Ein neuer Energieausweis nach der Sanierung schützt Sie vor diesem Nachteil. Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €.
Pflicht 4: Wärmeplanung (WPG) — was Vermieter jetzt prüfen müssen
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet die Kommunen, Wärmepläne zu erstellen. Diese zeigen, welche Gebiete künftig mit Wärme aus Netzen (Fernwärme, Nahwärme, Wasserstoffnetz) versorgt werden sollen und welche Gebiete dezentral beheizt werden.
Die Fristen:
- Gemeinden über 100.000 Einwohner: Wärmeplanung muss bis 30. Juni 2026 vorliegen
- Alle übrigen Gemeinden: Wärmeplanung bis 30. Juni 2028
Für Sie als Vermieter bedeutet das: Bevor Sie Ihre Heizungsanlage ersetzen, sollten Sie prüfen, ob Ihre Gemeinde bereits einen Wärmeplan hat und ob Ihr Gebäude in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt. Wenn ja, kann ein Fernwärmeanschluss die wirtschaftlich und technisch sinnvollste Lösung sein — und Sie erfüllen damit die 65-Prozent-Pflicht des § 71 GEG automatisch. Wenn Ihr Gebäude laut Wärmeplan in einem dezentralen Bereich liegt, ist die Wärmepumpe oft die erste Wahl.
Wo erfahren Sie, ob ein Wärmeplan vorliegt? Wenden Sie sich direkt an Ihre Gemeindeverwaltung oder Stadtwerke. In einigen Bundesländern werden Wärmepläne bereits online veröffentlicht. Das BMWK und die jeweiligen Landesministerien bieten zunehmend Informationen an.
EPBD-Recast: Was noch auf Vermieter zukommt
Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, Richtlinie (EU) 2024/1275) wurde im April 2024 verabschiedet. Sie enthält langfristige Zielvorgaben für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in der EU — darunter schrittweise Mindeststandards für Gebäude mit der schlechtesten Energieperformance.
Für Vermieter in Deutschland ist wichtig: Die nationalen Mindeststandards und Renovierungspflichten für Bestandsgebäude sind noch nicht final in deutsches Recht umgesetzt. Die genauen Schwellenwerte und Fristen legt jeder Mitgliedstaat selbst fest. Konkrete neue Pflichten für Vermieter entstehen erst, wenn das nationale Umsetzungsgesetz verabschiedet ist. Achten Sie auf offizielle Verlautbarungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
Was bereits feststeht: Die Richtlinie sieht vor, dass die EU-weite Energieausweis-Skala harmonisiert werden soll — damit Energieausweise in verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichbarer werden. Die Umsetzung in Deutschland wird die bisherige A+ bis H-Skala perspektivisch angleichen, aber konkrete Änderungen sind noch nicht beschlossen.
Bußgelder und Haftungsrisiken nach § 108 GEG
Das GEG sanktioniert Verstöße durch ein Bußgeldsystem nach § 108 GEG. Als Vermieter können folgende Ordnungswidrigkeiten relevant sein:
- Kein Energieausweis bei Neuvermietung vorgelegt: Bußgeld bis 15.000 €
- Energieausweis nicht ausgehändigt: Bußgeld bis 15.000 €
- Fehlende oder falsche Energiekennwerte im Inserat: Bußgeld bis 15.000 €
- Betrieb einer gesetzlich verbotenen Heizungsanlage (§ 72 GEG): Bußgeld bis 15.000 €
- Einbau einer neuen Heizungsanlage ohne Einhaltung der 65-%-Pflicht (§ 71 GEG): Bußgeld bis 15.000 €
Bußgelder werden von den zuständigen Behörden der Bundesländer (in der Regel die Bauaufsichtsbehörden) verhängt. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach der konkreten Schwere des Verstoßes und ob ein Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit vorliegt. Zivilrechtlich können Mieter bei fehlendem Energieausweis gegebenenfalls Schadensersatz oder Mietminderung geltend machen — das hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und ist gerichtlich noch nicht einheitlich entschieden.
Die vollständige GEG-Checkliste für Vermieter 2026
Nutzen Sie diese Checkliste als Grundlage, um Ihre Situation zu überprüfen. Kein Ersatz für individuelle Beratung, aber ein guter Ausgangspunkt:
- Energieausweis vorhanden? Prüfen Sie, ob Sie einen gültigen Energieausweis für jede vermietete Einheit haben. Gültigkeitsdauer: 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.
- Energieausweis aktuell? Wenn nach Ausstellung saniert wurde (Heizung, Fenster, Dämmung), lohnt ein neuer Ausweis — er spiegelt die verbesserte Energieeffizienz wider.
- Aussteller qualifiziert? DIBt-Registriernummer auf Seite 1 des Energieausweises prüfen. Nur DIBT-registrierte Aussteller nach § 88 GEG sind zulässig.
- Vorlagepflicht bei Besichtigung erfüllt? Energieausweis-Kopie bei jeder Besichtigung vorlegen (unaufgefordert).
- Aushändigungspflicht erfüllt? Kopie des Energieausweises beim Mietbeginn aushändigen und Empfang bestätigen lassen.
- Inserat korrekt? Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger und Baujahr im Inserat angeben.
- Heizungsanlage § 72 GEG? Einbaudatum prüfen — bei Ölkessel: Betriebsverbot nach 30 Jahren. Kessel vor 1991: sofortiges Betriebsverbot.
- Wärmeplan der Gemeinde? Prüfen, ob für Ihre Gemeinde bereits ein WPG-Wärmeplan vorliegt — relevant für die Heizungsplanung.
- CO2-Kostenaufteilung korrekt? CO2KostAufG-Stufenmodell in der Heizkostenabrechnung korrekt anwenden. Energieausweis als Grundlage verwenden.
- Förderung geprüft? BEG (Bundesförderung effiziente Gebäude), KfW-458 (Heizungstausch), BAFA-EBN (Energieberatung) auf kfw.de und bafa.de prüfen.
Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
Energieausweis für Ihre Mietwohnung — rechtssicher und schnell
Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.
Verwandte Themen
- Neuer Energieausweis 2026 — Was sich nach der GEG-Novelle ändert
- Energieausweis Pflicht — wann brauche ich einen?
- CO2-Abgabe: Vermieter und Mieter — wer zahlt was 2026?
- Modernisierungsumlage 8 % — was Vermieter berechnen dürfen
- Energieausweis bei Neuvermietung — alle Pflichten erklärt