Antwort: Für ein gasbeheiztes Wohngebäude mit mindestens 5 Wohneinheiten oder mit Bauantrag ab dem 1. November 1977 ist der Verbrauchsausweis nach § 80 GEG in der Regel zulässig — unabhängig vom Heizungstyp. Bei Gasheizungen benötigen Sie für den Verbrauchsausweis die Jahresabrechnungen Ihres Gasversorgers der letzten drei Jahre mit dem kWh-Verbrauch, die Wohnfläche und das Baujahr des Gebäudes. Der Verbrauchsausweis ist online ab 69 € erhältlich, die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 24 Stunden.
Die Kurzantwort in einem Satz
Bei Gasheizungen ist der Verbrauchsausweis ab 69 € für die meisten Wohngebäude zulässig — ausgenommen sind nur Altbauten mit ≤ 4 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 1. November 1977 und ohne Sanierung auf den Wärmeschutz-Standard 1977 (§ 80 Abs. 4 GEG), für die der Bedarfsausweis Pflicht ist.
Verbrauchsausweis zulässig (ab 69 €): Wohngebäude mit ≥ 5 Wohneinheiten ODER Bauantrag nach dem 01.11.1977 ODER nach Wärmeschutz-Standard 1977 saniert — unabhängig vom Heizungstyp (Gas, Öl, Wärmepumpe). Bedarfsausweis Pflicht (ab 129 €): ≤ 4 Wohneinheiten, Bauantrag vor 01.11.1977, nicht wärmegedämmt saniert.
Gasheizung und Energieausweis: Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Der Energieausweis bescheinigt die Energieeffizienz eines Gebäudes — nicht die Energieeffizienz seiner Heizungsanlage allein. Der Heizungstyp (Gas, Öl, Wärmepumpe, Fernwärme, Pellets) bestimmt jedoch, welche Unterlagen für den Energieausweis benötigt werden und wie die Energiekennzahlen berechnet werden.
Für Gebäude mit Gasheizung gibt es in der Praxis zwei wichtige Besonderheiten:
- Gasverbrauchsabrechnungen sind die primäre Datenquelle für den Verbrauchsausweis — sie liegen in der Regel vor, sind leicht beschaffbar und enthalten alle benötigten kWh-Werte.
- Der CO₂-Emissionsfaktor von Erdgas fließt in die Berechnung des CO₂-Kennwertes ein, der seit Einführung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) für Vermieter besonders relevant ist.
Der Heizungstyp allein entscheidet also nicht, ob Sie einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis brauchen. Maßgeblich sind Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten Ihres Gebäudes nach § 80 GEG.
Ist der Verbrauchsausweis für meine Gasheizung zulässig?
Die Zulässigkeit des Verbrauchsausweises hängt ausschließlich von Gebäudeeigenschaften ab, nicht vom Heizungstyp. Der Verbrauchsausweis ist nach § 80 Abs. 4 GEG zulässig für:
- Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten — vollständig unabhängig vom Baujahr und Heizungstyp
- Wohngebäude mit Bauantrag nach dem 1. November 1977 — also für alle Gebäude, die ab diesem Datum genehmigt wurden (auch Einfamilienhäuser)
- Ältere Wohngebäude (Bauantrag vor 1977) mit ≤ 4 Wohneinheiten, wenn sie nachweislich auf den Wärmeschutz-Standard von 1977 saniert wurden — z. B. durch umfassende Außendämmung und Fensteraustausch
Wann ist der Bedarfsausweis Pflicht?
Der teurere Bedarfsausweis ist nach § 80 Abs. 4 GEG Pflicht bei: Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, Bauantrag vor dem 1. November 1977, nicht auf Wärmeschutz-Standard 1977 saniert. Das gilt auch dann, wenn das Gebäude eine moderne Gasheizung hat — die Heizungsanlage allein entbindet nicht von dieser Pflicht.
Ein Verbrauchsausweis für ein Gebäude, das zwingend einen Bedarfsausweis erfordert (Altbau, ≤ 4 WE, vor 1977, unsaniert), ist rechtlich unwirksam. Bei Verkauf oder Vermietung mit einem solchen unzulässigen Ausweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 € (§ 108 GEG). Im Zweifel: Baujahr, Wohneinheiten und Sanierungsstand vor der Bestellung klären.
Unterlagen für den Verbrauchsausweis mit Gasheizung
Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungsjahre. Bei einer Gasheizung sind das die Jahresrechnungen des Gasversorgers. Folgende Unterlagen werden benötigt:
Pflichtangaben aus den Gasabrechnungen
- Gasverbrauch in kWh pro Jahr — für drei aufeinanderfolgende Abrechnungsjahre. Dieser Wert steht auf der Jahresabrechnung Ihres Gasversorgers. Falls nur m³ angegeben ist: Ihr Versorger kann die Umrechnung in kWh bestätigen, oder Sie nutzen den aufgedruckten Brennwert.
- Abrechnungszeitraum — die genauen Start- und Enddaten der drei Abrechnungsjahre
- Energieträger — Erdgas H oder L (Hochkalorisches oder Niedrigkalorisches Gas; fast immer Erdgas H)
Angaben zum Gebäude
- Wohnfläche in m² — die Summe der beheizten Wohnfläche aller Wohneinheiten. Wichtig: keine Nebenflächenrechnung, sondern die Netto-Wohnfläche nach WoFlV oder DIN 277.
- Baujahr des Gebäudes — das Jahr der Baugenehmigung (nicht das Jahr der letzten Sanierung)
- Anzahl der Wohneinheiten
- Adresse des Gebäudes — vollständig mit PLZ
- Heizungstyp und Baujahr der Heizung — Gasheizung mit Baujahr (Brennwertkessel, Niedertemperaturkessel etc.)
Warmwasser: Gasheizung oder Durchlauferhitzer?
Wenn die Warmwasserbereitung ebenfalls über die Gasheizung erfolgt (also aus dem gleichen Kessel), müssen Sie keine gesonderten Angaben machen — der Gasverbrauch umfasst dann bereits die Warmwasserbereitungsanteile. Wenn Warmwasser über einen separaten elektrischen Durchlauferhitzer bereitgestellt wird, ist dieser im Energieausweis gesondert zu vermerken. Klären Sie diese Frage vorab mit Ihrem Anbieter.
Wo bekomme ich meine Gasabrechnungen?
In der Praxis haben die meisten Eigentümer die Jahresabrechnungen ihrer Gasversorger in den Unterlagen. Falls nicht:
- Online-Kundenportal Ihres Gasversorgers — fast alle großen Versorger (E.ON, EnBW, RWE, Stadtwerke etc.) stellen digitale Abrechnungen im Kundenportal bereit, auch für vergangene Jahre.
- Direkte Anfrage beim Versorger — telefonisch oder per E-Mail. Versorger sind verpflichtet, Abrechnungsdaten bereitzustellen. Das dauert in der Regel wenige Werktage.
- Hausverwaltung — bei vermieteten Mehrfamilienhäusern mit zentraler Gasheizung hat die Hausverwaltung die Jahresheizkostenabrechnungen, aus denen der Gasverbrauch hervorgeht.
- Heizkostenabrechner — Unternehmen wie Techem, BRUNATA-METRONA oder ista, die die Betriebskosten abrechnen, können Verbrauchsübersichten bereitstellen.
Gasheizung erneuert: Brauche ich einen neuen Energieausweis?
Eine erneuerte oder ersetzte Gasheizung allein macht einen bestehenden Energieausweis nicht automatisch ungültig — ein Energieausweis bleibt 10 Jahre gültig ab Ausstellungsdatum. Empfohlen wird ein neuer Energieausweis jedoch in diesen Situationen:
- Heizungswechsel auf deutlich effizientere Technik — z.B. von einem alten Niedertemperaturkessel auf einen modernen Brennwertkessel oder auf Wärmepumpe. Der alte Energieausweis weist dann eine schlechtere Energieklasse aus als tatsächlich vorhanden — nachteilig bei Verkauf oder für die CO₂-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG.
- Energetische Sanierung des Gebäudes — neue Dämmung, Fenstertausch. Auch hier spiegelt der alte Ausweis nicht den verbesserten Zustand wider.
- Verkauf oder Neuvermietung nach Sanierung — für einen guten Eindruck im Inserat und gegenüber Käufern/Mietern ist ein aktueller Energieausweis mit verbesserter Energieklasse deutlich vorteilhafter.
Wenn Sie von einer alten Gasheizung auf eine Wärmepumpe wechseln, verlässt Ihr Gebäude das Gas-Verbrauchsausweis-System ganz: Für die Wärmepumpe werden keine Gasabrechnungen mehr benötigt, sondern Stromverbrauchsdaten — oder es wird ein neuer Bedarfsausweis auf Basis der Gebäudehülle erstellt. In diesem Fall empfiehlt sich ein neuer Energieausweis, der den Umbau korrekt abbildet.
Was kostet ein Verbrauchsausweis bei Gasheizung?
Der Heizungstyp hat keinen Einfluss auf den Preis des Verbrauchsausweises — weder Gas noch Öl noch Fernwärme kosten mehr oder weniger. Der Preis richtet sich nach dem Anbieter und dem Gebäudetyp:
- Verbrauchsausweis online (Ein- bis Mehrfamilienhaus) — ab 69 € bei spezialisierten Online-Anbietern wie Dr. Energieberater. Rückmeldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang aller Unterlagen.
- Lokale Energieberater vor Ort — in der Regel 100 bis 200 €, dafür mit persönlicher Beratung und Vor-Ort-Termin.
- Gewerbe-/Nichtwohngebäude — höhere Preise, da komplexere Abrechnung und mehr Daten erforderlich.
CO₂-Abgabe auf Erdgas: Was Vermieter 2026 wissen müssen
Seit 2021 enthält der Erdgaspreis eine CO₂-Abgabe, die schrittweise steigt. Für Vermieter mit Gasheizung ist das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) besonders relevant: Es verteilt den CO₂-Abgabe-Anteil der Gasrechnung zwischen Vermieter und Mieter — in zehn Stufen nach der Energieeffizienz des Gebäudes. Je schlechter gedämmt das Gebäude ist, desto mehr trägt der Vermieter. Ein aktueller Energieausweis ist die verlässlichste Grundlage für die korrekte CO₂-Stufeneinordnung.
Für Vermieter von Gebäuden mit alter Gasheizung und schlechter Dämmung kann die CO₂-Belastung erheblich sein. Die wirtschaftliche Entscheidung zwischen weiterer Gasheizung (mit wachsender CO₂-Last), Sanierung oder Heizungstausch (z.B. Wärmepumpe mit KfW-458-Förderung) sollte auf Basis einer fundierten Energieberatung getroffen werden.
§ 72 GEG: Alten Gasheizkessel — wann muss er weg?
§ 72 GEG regelt das Betriebsverbot für Heizkessel, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen (Öl) oder gasförmigen fossilen Brennstoffen (Gas) betrieben werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden. Für solche Kessel gilt ein Betriebsverbot. Für Kessel, die ab 1991 eingebaut wurden, gilt das Verbot nach 30 Betriebsjahren — ein Gas-Kessel von 1994 wäre demnach seit 2024 betroffen.
Ausnahmen: Das Betriebsverbot gilt nicht für Niedertemperaturheizkessel, Brennwertkessel sowie für Eigentümer, die selbst in einem Einfamilienhaus wohnen — diese haben eine Übergangsfrist. Im Zweifel sollten Sie prüfen lassen, ob Ihr Kessel betroffen ist.
Manche älteren Gasabrechnungen zeigen nur den Volumenstrom in Kubikmetern. Die Umrechnung in kWh lautet: kWh = m³ × Brennwert (Hi oder Hs). Der Brennwert steht auf der Abrechnung oder beim Gasversorger. In der Regel liegt Erdgas H bei etwa 10 bis 11 kWh/m³. Bei Unsicherheiten können Sie den Wert direkt beim Versorger erfragen — er ist Ihnen gegenüber auskunftspflichtig.
Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
Verbrauchsausweis für Ihr Gasgebäude — bei Dr. Energieberater
Ab 69 €, DIBt-registriert, BAFA-zugelassen. Einfach Gasabrechnungen und Gebäudedaten einreichen — Ausweis in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt.
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