Antwort: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet Gemeinden ab 100.000 Einwohner, bis zum 30. Juni 2026 einen kommunalen Wärmeplan vorzulegen — alle übrigen Gemeinden bis 30. Juni 2028. Der Wärmeplan zeigt, welche Gebiete künftig durch Wärmenetze versorgt werden und welche dezentral heizen werden. Erst wenn ein Wärmeplan für Ihre Gemeinde vorliegt, wird die 65-%-Erneuerbare-Energien-Anforderung des § 71 GEG für neue Heizungsanlagen in Wärmenetzgebieten verbindlich. Bis dahin gilt eine gesetzliche Übergangsfrist. Auf Ihren bestehenden Energieausweis hat die Wärmeplanung keinen direkten Einfluss — er bleibt bis zu seinem Ablaufdatum gültig.

Die Kurzantwort in einem Satz

Das WPG schreibt Fristen für kommunale Wärmepläne vor — Großstädte bis 30. Juni 2026, alle anderen bis 30. Juni 2028 — und entscheidet darüber, ob § 71 GEG (65 % Erneuerbare beim Heizungstausch) in Ihrem Gebiet verbindlich greift. Ihr bestehender Energieausweis bleibt davon unberührt gültig.

Das Wichtigste auf einen Blick (Stand Mai 2026)

WPG in Kraft seit 1. Januar 2024 · Großstädte (>100.000 EW) Wärmeplan-Frist: 30.06.2026 · Andere Gemeinden: 30.06.2028 · § 71 GEG Heizungsanforderung gilt bei Wärmenetzgebiet erst nach Wärmeplan-Veröffentlichung · Bestehende Energieausweise bleiben gültig · Bußgelder nach § 108 GEG bei Energieausweis-Verstößen unverändert bis 15.000 €

Was ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG)?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und bildet zusammen mit der GEG-Novelle das sogenannte Heizungsgesetz-Paket. Es verpflichtet die Bundesländer, ihren Gemeinden eine Pflicht zur Wärmeplanung aufzuerlegen. Das Ziel: bis 2045 soll die Wärmeversorgung in Deutschland vollständig klimaneutral sein.

Das WPG ist ein Rahmengesetz. Es schreibt nicht vor, wie jede einzelne Heizung auszusehen hat — es verpflichtet Kommunen, einen strategischen Plan zu erstellen, der zeigt, welche Gebiete an bestehende oder neue Wärmenetze angeschlossen werden sollen, welche Gebiete durch Wasserstoffnetze versorgt werden können (sofern verfügbar) und welche Gebiete auf dezentrale Versorgung angewiesen bleiben — also auf eigene Heizungsanlagen in jedem Gebäude.

Die Ergebnisse dieser Wärmepläne sind für Eigentümer relevant, weil sie die Rahmenbedingungen für künftige Heizungsentscheidungen setzen. Erst wenn ein Wärmeplan vorliegt, wird klar, ob Ihr Gebäude in einem Gebiet liegt, das an ein Wärmenetz angebunden werden soll — oder ob Sie dauerhaft auf eine eigene Heizungsanlage angewiesen bleiben.

Die Fristen im Detail — wer muss wann liefern?

Das WPG sieht gestaffelte Fristen vor, die sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinden richten:

Wichtig: Die Pflicht liegt bei den Gemeinden, nicht bei den Eigentümern. Sie als Hauseigentümer müssen keinen eigenen Wärmeplan erstellen — aber Sie sollten den Wärmeplan Ihrer Gemeinde kennen, weil er Ihre Heizungsoptionen beeinflusst.

Was passiert, wenn eine Gemeinde den Wärmeplan nicht rechtzeitig vorlegt?

Das WPG enthält Vollzugsmechanismen auf Landesebene. Die konkrete Sanktionierung bei Fristversäumnis ist Ländersache. In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Bundesländer die Fristen aktiv überwachen — insbesondere bei den Großstädten, für die die Frist Ende Juni 2026 abläuft. Eigentümer sind von einem etwaigen Fristversäumnis der Gemeinde nicht direkt betroffen — für sie gilt weiterhin: keine Heizungspflicht ohne veröffentlichten Wärmeplan in ihrem Gebiet.

Was steht in einem kommunalen Wärmeplan?

Ein vollständiger kommunaler Wärmeplan nach WPG enthält mindestens diese Elemente:

Das zentrale Ergebnis ist in der Regel eine Karte, die für jedes Quartier der Gemeinde zeigt, welche Wärmeversorgungsoption dort künftig angeboten werden soll. Diese Karte ist für Eigentümer der entscheidende Teil des Wärmeplans.

Der direkte Bezug zum GEG: § 71 und die 65-%-Regel

§ 71 GEG schreibt vor, dass neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen. Das klingt zunächst nach einer sofortigen, umfassenden Pflicht — ist es aber nicht uneingeschränkt. Die Anforderung ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft.

Wann gilt § 71 GEG konkret für den Heizungstausch im Bestand?

Für neue Heizungsanlagen in bestehenden Wohngebäuden gilt § 71 GEG mit der 65-%-Anforderung grundsätzlich dann, wenn für die Gemeinde ein Wärmeplan vorliegt und das Gebäude in einem im Wärmeplan als Wärmenetzgebiet oder Wasserstoffgebiet ausgewiesenen Bereich liegt — und dieses Netz tatsächlich verfügbar ist oder in absehbarer Zeit wird. Liegt noch kein Wärmeplan vor oder liegt das Gebäude in einem dezentralen Versorgungsgebiet, greift die gesetzliche Übergangsfrist: Heizungsanlagen, die in dieser Zeit eingebaut werden, können noch fossile Brennstoffe als Hauptenergieträger verwenden, sofern sie bestimmte Effizienzanforderungen erfüllen.

Achtung: Kein Handlungszwang vor Wärmeplan-Veröffentlichung

Solange für Ihre Gemeinde noch kein Wärmeplan veröffentlicht wurde, müssen Sie beim Heizungstausch nicht zwingend die 65-%-Erneuerbare-Energien-Anforderung des § 71 GEG erfüllen. Allerdings empfiehlt es sich, eine Heizungsanlage zu wählen, die langfristig kompatibel mit erneuerbaren Energieträgern ist — aus wirtschaftlichen Gründen, weil fossile Brennstoffe durch die CO₂-Abgabe Jahr für Jahr teurer werden, und aus strategischen Gründen, weil Förderprogramme wie KfW-458 besonders attraktiv sind, solange sie laufen.

Was Eigentümer in Großstädten jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie in einer Großstadt wohnen (über 100.000 Einwohner), endet die Wärmeplan-Frist am 30. Juni 2026. Viele Städte haben ihre Wärmepläne bereits veröffentlicht oder befinden sich in der Abschlussphase. Das bedeutet: Die Zeit der Ungewissheit für Großstadteigentümer nähert sich ihrem Ende.

Eigentümer in kleineren Gemeinden — mehr Zeit, aber keine Untätigkeit

In kleineren Gemeinden läuft die Wärmeplan-Frist bis 30. Juni 2028 — Sie haben etwas mehr Zeit zur Planung. Dennoch empfiehlt es sich, die Heizungsplanung nicht auf die lange Bank zu schieben: Handwerkerkapazitäten für den Einbau von Wärmepumpen und Biomasseanlagen sind begrenzt, und die Förderung durch KfW-458 ist an Antragsfristen und Mittelkontingente gebunden. Wer frühzeitig plant, sichert sich bessere Konditionen.

Wärmeplanung und Energieausweis — was ändert sich?

Auf Ihren bestehenden Energieausweis hat die Wärmeplanung zunächst keinen unmittelbaren Einfluss. Ein gültiger Energieausweis bleibt bis zu seinem Ablaufdatum (10 Jahre ab Ausstellung) rechtsgültig — unabhängig davon, ob Ihre Gemeinde einen Wärmeplan veröffentlicht hat oder nicht. Die Energieausweis-Pflichten nach § 80 GEG (Vorlagepflicht bei Verkauf und Neuvermietung) gelten weiterhin unverändert.

Mittelbar ist der Zusammenhang jedoch bedeutsam:

Förderprogramme im Zusammenhang mit Wärmeplanung und Heizungstausch

Im Zusammenhang mit der Wärmeplanung und dem Heizungstausch sind diese tatsächlich existierenden Förderprogramme relevant — keine erfundenen Begriffe wie „Energiebonus 2026" oder „Klimabonus":

Aktuelle Förderhöhen, Einkommensgrenzen und Antragsfristen ändern sich regelmäßig. Prüfen Sie diese immer direkt auf kfw.de und bafa.de — verlassen Sie sich nicht auf Zweitquellen oder Suchmaschinen-Übersichten, da diese oft veraltet sind.

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis rechtssicher — jetzt anfragen

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss, keine versteckten Kosten.

Verwandte Themen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.