Antwort: Seit 2023 regelt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird. Das 10-Stufen-Modell richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg pro m² und Jahr: Bei sehr ineffizienten Gebäuden (über 52 kg/m²/Jahr) trägt der Vermieter bis zu 95 % der CO₂-Kosten, bei effizienten Gebäuden (unter 12 kg/m²/Jahr) trägt allein der Mieter 100 % — weil er für sein individuelles Heizverhalten verantwortlich ist. Der Energieausweis ist das zentrale Dokument zur Ermittlung der zutreffenden Stufe.
Die Kurzantwort in einem Satz
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die CO₂-Abgabe auf Gas und Öl zwischen Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufen-Modell: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto mehr zahlt der Vermieter — weil er für die schlechte Bausubstanz verantwortlich ist, der Mieter aber nicht.
CO2KostAufG gilt seit 2023. Grundlage: spezifischer CO₂-Ausstoß des Gebäudes (kg/m²/Jahr). Ermittlung aus Energieverbrauchsdaten des Vorjahres. 10 Stufen von 0 % (Vermieter) bis 95 % (Vermieter). Energieausweis als Referenzdokument für Effizienzklasse. Basis für Abrechnung: Heiz- und Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Was ist die CO₂-Abgabe — und warum trifft sie Mieter und Vermieter?
Seit 2021 erhebt der Staat auf fossile Brennstoffe — vor allem Erdgas und Heizöl — einen CO₂-Preis. Dieser Preis ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und wird jährlich angepasst. Er soll den Verbrauch fossiler Energie verteuern und damit einen Anreiz zur Energieeinsparung und zum Umstieg auf erneuerbare Energien setzen.
Vor dem CO2KostAufG (2023) war die Situation für Mieter ungünstig: Der CO₂-Preis wurde über die Heizkosten-Nebenkostenabrechnung vollständig auf den Mieter umgelegt — obwohl der Mieter keinen Einfluss darauf hat, wie gut oder schlecht das Gebäude gedämmt ist. Das ist der Kern der Ungerechtigkeit, die das Gesetz korrigieren soll.
Das CO2KostAufG verteilt die CO₂-Kosten deshalb nach einem klaren Prinzip: Wer für die Energieeffizienz verantwortlich ist, trägt auch die Kosten. Die Energieeffizienz der Bausubstanz liegt in der Verantwortung des Vermieters — daher trägt dieser bei schlechter Dämmung einen höheren Anteil. Das Heizverhalten liegt in der Verantwortung des Mieters — daher bleibt bei hocheffizienten Gebäuden der Mieter mit dem vollen Anteil.
Das 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG — Übersicht
Das Gesetz definiert 10 Stufen anhand des spezifischen CO₂-Ausstoßes des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg/m²/Jahr). Der CO₂-Ausstoß ergibt sich aus dem tatsächlichen Brennstoffverbrauch des Gebäudes im Vorjahr. Die folgende Übersicht zeigt die Aufteilung:
- Unter 12 kg/m²/Jahr (sehr effizient): Vermieter 0 % — Mieter 100 %
- 12 bis unter 17 kg/m²/Jahr: Vermieter 10 % — Mieter 90 %
- 17 bis unter 22 kg/m²/Jahr: Vermieter 20 % — Mieter 80 %
- 22 bis unter 27 kg/m²/Jahr: Vermieter 30 % — Mieter 70 %
- 27 bis unter 32 kg/m²/Jahr: Vermieter 40 % — Mieter 60 %
- 32 bis unter 37 kg/m²/Jahr: Vermieter 50 % — Mieter 50 %
- 37 bis unter 42 kg/m²/Jahr: Vermieter 60 % — Mieter 40 %
- 42 bis unter 47 kg/m²/Jahr: Vermieter 70 % — Mieter 30 %
- 47 bis unter 52 kg/m²/Jahr: Vermieter 80 % — Mieter 20 %
- 52 kg/m²/Jahr und mehr (sehr ineffizient): Vermieter 90 % — Mieter 10 %
Zusätzlich gibt es eine Sonderregel für Gebäude, bei denen keine Wärmeplanung nach WPG erfolgt ist und ein Fernwärmeanschluss grundsätzlich möglich wäre aber nicht genutzt wird: In diesen Fällen kann der Vermieteranteil auf bis zu 95 % steigen.
Die konkrete Stufe wird aus dem tatsächlichen CO₂-Ausstoß des Gebäudes im Vorjahr ermittelt — nicht direkt aus der Energieeffizienzklasse des Energieausweises. Der Energieausweis gibt aber einen sehr guten Anhaltspunkt: Ein Gebäude mit Energieklasse G oder H wird in der Regel deutlich über 52 kg/m²/Jahr CO₂ ausstoßen. Für die Abrechnung muss der Vermieter den tatsächlichen Verbrauch berechnen.
Welche Brennstoffe sind betroffen?
Das CO2KostAufG gilt für alle fossilbrennstoffbetriebenen Zentralheizungsanlagen in Mietobjekten — konkret:
- Erdgas — der häufigste Brennstoff in deutschen Mietwohnungen; die CO₂-Abgabe erhöht den Gaspreis pro kWh um einen bestimmten Centbetrag
- Heizöl — ebenfalls betroffen, mit einem eigenen CO₂-Aufschlag pro Liter
- Flüssiggas (LPG) — in Mietwohnungen seltener, aber ebenfalls erfasst
Nicht betroffen sind Wohnungen mit Wärmepumpe, Fernwärme aus erneuerbaren Quellen, Pelletheizung oder anderen vollständig nicht-fossilen Heizungen — diese haben keinen CO₂-Aufschlag nach BEHG und fallen damit auch nicht in den Anwendungsbereich des CO2KostAufG.
Wie läuft die Abrechnung in der Praxis ab?
Der Vermieter erstellt jährlich die Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Für die CO₂-Kostenaufteilung muss er in dieser Abrechnung den CO₂-Kostenanteil gesondert ausweisen und den auf Basis des 10-Stufen-Modells ermittelten Vermieteranteil abziehen. Der Mieter zahlt dann nur den auf ihn entfallenden Anteil der CO₂-Kosten.
Schritte der Abrechnung für Vermieter:
- Gesamten Brennstoffverbrauch des Gebäudes im Abrechnungsjahr ermitteln (in kWh oder Litern, je nach Brennstoff).
- CO₂-Emissionen berechnen — aus dem Verbrauch und dem Emissionsfaktor des Brennstoffs (z. B. Erdgas: ca. 0,201 kg CO₂ pro kWh, Heizöl: ca. 0,266 kg CO₂ pro kWh — aktuelle Emissionsfaktoren sind beim IPCC und beim Umweltbundesamt hinterlegt).
- Spezifischen CO₂-Ausstoß berechnen — Gesamtemissionen geteilt durch die beheizte Wohnfläche des Gebäudes ergibt kg/m²/Jahr.
- Stufe aus dem 10-Stufen-Modell ablesen und Vermieteranteil an den CO₂-Kosten bestimmen.
- Vermieteranteil in der Betriebskostenabrechnung gutschreiben — der Mieter zahlt nur seinen Anteil.
Was Mieter prüfen sollten
Mieter haben das Recht, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen und Belege anzufordern. Wenn die CO₂-Kosten in der Abrechnung nicht aufgeführt oder nicht gesondert ausgewiesen sind, sollten Mieter ihren Vermieter schriftlich auffordern, die Abrechnung zu korrigieren. Der Vermieter ist nach dem CO2KostAufG verpflichtet, den CO₂-Kostenanteil transparent zu machen.
Welche Rolle spielt der Energieausweis bei der CO₂-Abgabe?
Der Energieausweis ist zwar nicht das direkte Berechnungsdokument für die CO₂-Stufenermittlung — diese basiert auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten des Vorjahres. Er hat aber zwei wichtige Funktionen in diesem Zusammenhang:
1. Orientierung für Vermieter und Mieter
Der Energieausweis zeigt die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) und den Endenergieverbrauch oder -bedarf. Vermieter können damit abschätzen, in welcher CO₂-Kostenstufe sie sich voraussichtlich befinden werden — und Mieter können die Effizienz des Gebäudes vor Einzug einschätzen. Ein Verbrauchsausweis mit Klasse F oder G signalisiert: hoher fossiler Verbrauch, hoher Vermieteranteil an den CO₂-Kosten.
2. Pflichtdokument bei Neuvermietung — Transparenz über zukünftige Heizkosten
Da der Energieausweis bei jeder Neuvermietung vorgelegt werden muss (§ 80 GEG), ist er das erste Transparenzinstrument für den Mieter. Ein Mieter, der in eine schlecht gedämmte Wohnung einzieht, sollte vorab wissen, dass er zwar einen geringeren CO₂-Anteil als der Vermieter zahlt — aber gleichzeitig mehr Energie verbrauchen wird, weil die Wohnung schlecht gedämmt ist. Der Gesamtbetrag der Heizkosten kann trotzdem hoch ausfallen.
3. Grundlage für Sanierungsentscheidungen
Für Vermieter ist die CO₂-Stufenzuordnung ein finanzieller Anreiz zur energetischen Sanierung: Wer sein Gebäude dämmt, senkt den spezifischen CO₂-Ausstoß — und damit den eigenen Anteil an den CO₂-Kosten. Nach einer Sanierung sollte der Vermieter einen neuen Energieausweis ausstellen lassen, um die verbesserte Energieeffizienz offiziell zu dokumentieren. Ein aktueller Energieausweis mit verbesserter Klasse ist auch bei der nächsten Neuvermietung ein Qualitätsmerkmal.
Praxisbeispiel: Wohnung mit Gasheizung, Altbau ohne Dämmung
Stellen Sie sich eine 80-m²-Mietwohnung in einem unsanierten Altbau vor, der mit Erdgas geheizt wird. Das Gebäude verbraucht im Jahr rund 200 kWh pro m² Endenergie. Daraus ergibt sich ein spezifischer CO₂-Ausstoß von ungefähr 40 kg/m²/Jahr (200 kWh × 0,201 kg/kWh).
Dieser Wert liegt in der 7. Stufe (37 bis unter 42 kg/m²/Jahr): Vermieter 60 %, Mieter 40 %.
Wenn die jährliche CO₂-Abgabe für dieses Gebäude insgesamt beispielsweise 400 € beträgt (bezogen auf den Verbrauch des gesamten Mieters), muss der Vermieter davon 240 € tragen und der Mieter nur 160 €. Ohne das CO2KostAufG hätte der Mieter die vollen 400 € zahlen müssen.
Wer sein schlecht gedämmtes Gebäude energetisch saniert (Dachdämmung, neue Fenster, Wärmepumpe), senkt gleichzeitig den CO₂-Ausstoß des Gebäudes und damit den eigenen Anteil an den CO₂-Kosten. Außerdem steigt die Energieeffizienzklasse — was bei Neuvermietung und bei einem späteren Verkauf den Wert des Gebäudes erhöht. Förderung für energetische Sanierungen bieten BEG (bafa.de, kfw.de) und KfW-261.
CO₂-Abgabe und Energieausweis beim Mieter: Häufige Fragen
Muss mir mein Vermieter den Energieausweis zeigen?
Ja — bei jeder Neuvermietung muss der Vermieter den Energieausweis spätestens bei der ersten Besichtigung vorlegen und auf Verlangen eine Kopie aushändigen (§ 80 GEG). Wenn Ihr Vermieter das nicht getan hat, haben Sie Anspruch auf nachträgliche Aushändigung. Fehlt der Ausweis ganz, droht dem Vermieter ein Bußgeld nach § 108 GEG.
Kann ich als Mieter prüfen, ob die CO₂-Stufenberechnung stimmt?
Ja — Sie haben das Recht, Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung zu verlangen, also auch in den Nachweis zur CO₂-Stufenermittlung. Wenn Ihr Vermieter keinen Nachweis erbringen kann oder die CO₂-Kosten gar nicht gesondert ausweist, sollten Sie schriftlich reklamieren.
Gilt das CO2KostAufG auch bei Fernwärme?
Das hängt davon ab, welchen Brennstoff das Fernwärmenetz verwendet. Wenn die Fernwärme aus fossilen Brennstoffen (Gas, Kohle) stammt, fallen CO₂-Kosten an — und das CO2KostAufG kann Anwendung finden. Wenn die Fernwärme aus erneuerbaren Quellen (Biomasse, Geothermie, Abwärme) stammt, gibt es keinen CO₂-Aufschlag. Fragen Sie beim Fernwärmeversorger nach dem Energiemix.
Was passiert, wenn der Vermieter keinen Energieausweis hat?
Das ändert nichts an der CO₂-Kostenpflicht — die Stufenberechnung basiert ohnehin auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten, nicht auf dem Energieausweis. Aber das Fehlen des Energieausweises ist für sich genommen eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG mit Bußgeld bis 15.000 €.
CO₂-Abgabe bei Selbstnutzern: kein Anwendungsbereich
Das CO2KostAufG gilt ausschließlich für Mietverhältnisse — also für Gebäude und Wohnungen, die vermietet werden. Wer sein eigenes Haus selbst bewohnt, zahlt die CO₂-Abgabe vollständig selbst — und wird sie über den Gaspreis oder die Ölrechnung direkt bezahlen. Hier gibt es keine Aufteilung.
Für selbstnutzende Eigentümer ist der Energieausweis trotzdem relevant: Bei Verkauf oder Neuvermietung einer bisher selbst genutzten Immobilie greift wieder die Vorlagepflicht nach § 80 GEG. Dann ist ein aktueller, gültiger Energieausweis Pflicht.
Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
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