Antwort: Bei Genossenschaftswohnungen ist in der Regel die Genossenschaft als Eigentümerin des Gebäudes verpflichtet, den Energieausweis nach § 80 GEG bereitzustellen und bei jeder Neuvermietung einer Wohnung vorzulegen. Das Genossenschaftsmitglied als Nutzer ist kein Eigentümer — es kann den Ausweis daher nicht selbst ausstellen lassen, sondern muss ihn bei der Genossenschaft anfordern. Für Genossenschaftsgebäude gilt: Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €, je nach Baujahr und Wohneinheitenzahl nach § 80 GEG.

Die Kurzantwort in einem Satz

Bei Genossenschaftswohnungen ist die Genossenschaft als Gebäudeeigentümerin für den Energieausweis nach § 80 GEG zuständig — das Mitglied hat Anspruch auf Vorlage und Aushändigung einer Kopie, kann den Ausweis aber nicht selbst in Auftrag geben.

Wer braucht was — Übersicht Genossenschaft

Die Genossenschaft als Eigentümerin: muss bei jeder Neuvermietung einer Wohnung den Energieausweis vorlegen (§ 80 GEG), muss den Ausweis bei kommerziellen Inseraten veröffentlichen und muss auf Anfrage des Mitglieds eine Kopie aushändigen. Das Mitglied als Nutzer: hat Anspruch auf die Kopie, muss aber keinen eigenen Energieausweis besorgen — das ist Aufgabe der Genossenschaft.

Was ist eine Genossenschaftswohnung — und warum ist die Eigentumsfrage entscheidend?

Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die einer eingetragenen Genossenschaft (eG) gehört. Das Mitglied erwirbt durch den Kauf von Genossenschaftsanteilen ein dauerhaftes Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung — es wird aber kein Eigentümer der Wohnung oder des Grundstücks. Die Genossenschaft bleibt Eigentümerin des gesamten Gebäudes.

Das ist der entscheidende Unterschied zur Eigentumswohnung: Bei einer Eigentumswohnung ist der Käufer Wohnungseigentümer im Sinne des WEG und damit — zusammen mit der Eigentümergemeinschaft — in die Pflichten nach § 80 GEG eingebunden. Bei einer Genossenschaftswohnung liegt das Eigentum ausschließlich bei der Genossenschaft.

Für den Energieausweis bedeutet das: Die Pflichten nach § 80 GEG treffen die Genossenschaft als Eigentümerin — nicht das Mitglied als Nutzer.

Energieausweis-Pflichten der Genossenschaft nach § 80 GEG

Die Energieausweis-Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 gelten für alle Gebäudeeigentümer, die Wohnräume verkaufen, neu vermieten oder neu verpachten. Da Genossenschaften ihre Wohnungen an Mitglieder zur Nutzung überlassen — im Wesentlichen im Wege der Dauervermietung —, gelten für sie dieselben Pflichten wie für andere Vermieter:

Verstöße können nach § 108 GEG mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € geahndet werden — diese Sanktion trifft die Genossenschaft als Eigentümerin, nicht das Mitglied.

Welcher Energieausweis gilt für Genossenschaftsgebäude?

Die Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis richtet sich nach denselben Kriterien des § 80 Abs. 4 GEG, die für alle Wohngebäude gelten. Entscheidend sind Baujahr, Wohneinheitenzahl und Sanierungsstand:

Verbrauchsausweis — ab 69 €

Für Genossenschaftsgebäude ist der Verbrauchsausweis in vielen Fällen zulässig und damit die kostengünstigere Wahl. Er ist erlaubt, wenn:

Der Verbrauchsausweis basiert auf den Heizkostenabrechnungen der letzten 3 Kalenderjahre. Die Genossenschaft hat als Bewirtschafterin des Gebäudes in der Regel direkten Zugang zu diesen Verbrauchsdaten — das macht die Ausstellung besonders unkompliziert.

Bedarfsausweis — ab 129 €

Für Genossenschaftsgebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, die vor dem 1. November 1977 errichtet wurden und nicht auf den Wärmeschutz-Standard von 1977 saniert wurden, schreibt § 80 Abs. 4 GEG zwingend den Bedarfsausweis vor. Kleinere Genossenschaftsprojekte — etwa Wohngruppen mit wenigen Einheiten — können in diese Kategorie fallen. Der Bedarfsausweis erfordert detaillierte Bauteilangaben, die die Genossenschaft aus ihren Gebäudeunterlagen beschaffen kann.

Achtung: Mitglied kann keinen eigenen Energieausweis beauftragen

Einzelne Genossenschaftsmitglieder sind keine Eigentümer — sie können daher keinen Energieausweis für ihre Wohnung selbst in Auftrag geben. Ein solcher Auftrag wäre rechtlich unwirksam, weil der Aussteller den Energieausweis nur für den Eigentümer ausstellen darf. Wenn Sie als Mitglied einen Energieausweis benötigen — etwa weil Sie die Nutzung der Wohnung abgeben und die Genossenschaft keinen aktuellen Ausweis vorlegen kann —, müssen Sie die Genossenschaft formell auffordern, den Energieausweis zu beschaffen oder zu aktualisieren.

Sonderfall: Mitglied möchte Wohnung untervermietung oder weitergeben

Kann ein Genossenschaftsmitglied seine Wohnung untervermieten? Das hängt von der Satzung der Genossenschaft und dem Nutzungsvertrag ab — viele Genossenschaften erlauben eine Untervermietung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands.

Wenn die Genossenschaft eine Untervermietung genehmigt: Als Untervermieter ist in diesem Fall rechtlich das Mitglied der Vermieter — nicht die Genossenschaft. Der Untermieter hat dann gegenüber dem Mitglied als Untervermieter Anspruch auf Vorlage und Aushändigung des Energieausweises. Das Mitglied muss sich diesen Ausweis von der Genossenschaft beschaffen, da nur die Genossenschaft als Eigentümerin die Ausstellung beauftragen kann.

Bei Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit empfiehlt sich immer zuerst der Blick in Satzung, Nutzungsvertrag und Genossenschaftsordnung — und im Zweifel eine rechtliche Beratung.

Was tun, wenn die Genossenschaft keinen Energieausweis hat?

Es kommt vor, dass ältere Genossenschaften noch keinen aktuellen Energieausweis für ihre Gebäude haben — entweder weil der alte abgelaufen ist oder weil bisher kein Neuvermietungsfall eingetreten ist, der die Pflicht ausgelöst hätte.

In diesem Fall sollte die Genossenschaft jetzt tätig werden:

CO₂-Abgabe und Genossenschaftswohnung: Wer zahlt was?

Seit 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es verteilt die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Gas, Öl) zwischen Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufen-Modell, das von der Energieeffizienz des Gebäudes abhängt.

Bei Genossenschaftswohnungen gilt: Die Genossenschaft ist der Vermieter im Sinne des CO2KostAufG — sie trägt je nach Energieeffizienzklasse des Gebäudes einen bestimmten Anteil der CO₂-Kosten. Bei schlecht gedämmten Altbauten (Klasse F, G oder H) kann dieser Anteil erheblich sein. Der korrekte und aktuelle Energieausweis ist die Grundlage für diese Kostenteilung — ein veralteter oder fehlerhafter Ausweis kann zu falschen Abrechnungen führen.

Genossenschaften mit älteren Gebäuden profitieren deshalb nicht nur bei Neuvermietungen, sondern auch wirtschaftlich von einem aktuellen Energieausweis: Wenn nach einer Sanierung (Dachdämmung, neue Fenster, Wärmepumpenanlage) die Energieeffizienzklasse steigt, sinkt der Anteil der Genossenschaft an den CO₂-Kosten.

Genossenschafts-Großsanierungen und Förderung nach BEG / KfW

Viele Wohnungsbaugenossenschaften planen oder führen aktuell energetische Sanierungen ihrer Gebäudebestände durch — angetrieben durch steigende CO₂-Kosten, die Anforderungen des GEG und langfristig durch die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, Richtlinie (EU) 2024/1275).

Für energetische Sanierungen können Genossenschaften Förderprogramme in Anspruch nehmen:

Nach jeder größeren Sanierungsmaßnahme sollte die Genossenschaft den Energieausweis für die betroffenen Gebäude aktualisieren lassen — um die verbesserte Energieeffizienz zu dokumentieren und bei künftigen Neuvermietungen korrekte Angaben machen zu können.

Kosten eines Energieausweises für Genossenschaftsgebäude

Die Kosten hängen vom Ausweistyp ab — nicht von der Rechtsform des Eigentümers:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Mai 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.