Antwort: Das GEG 2024 (in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes) schreibt für neue Wohngebäude einen Jahresprimärenergiebedarf von maximal 55 % des Referenzgebäudes vor (entspricht dem früheren KfW-Effizienzhaus-55-Standard als Mindestanforderung). Neubauten erhalten nach Fertigstellung einen Bedarfsausweis, der auf dem GEG-Nachweis basiert. Neue Heizungsanlagen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden (§ 71 GEG), sobald ein Wärmenetz verfügbar oder kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist. Wer über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgeht, kann KfW-261-Förderung für Effizienzhäuser (EH 40, EH 40 Plus) erhalten.
Die Kurzantwort in einem Satz
Neue Wohngebäude müssen 2026 mindestens den GEG-Effizienzstandard (Jahresprimärenergiebedarf ≤ 55 % des Referenzgebäudes) erfüllen, eine 65-%-Erneuerbare-Energien-konforme Heizung einbauen und nach Fertigstellung einen Bedarfsausweis vorlegen lassen — wer freiwillig den KfW-EH-40-Standard erreicht, erhält zinsgünstige KfW-261-Förderung.
Mindeststandard: GEG-Anforderungsniveau (Jahresprimärenergiebedarf ≤ 55 % Referenzgebäude, Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile nach GEG-Anlage). Heizung: mindestens 65 % erneuerbare Energien (§ 71 GEG, Übergangsfristen nach kommunaler Wärmeplanung beachten). Energieausweis: Bedarfsausweis nach Fertigstellung Pflicht (§ 80 GEG). KfW-Förderung: KfW-261 für EH-40 und EH-40-Plus-Standard.
Was das GEG 2024 für Neubauten vorschreibt
Das Gebäudeenergiegesetz regelt in den §§ 10 ff. die Anforderungen an neue Gebäude. Die seit der WPG-Reform 2024 geltende Fassung legt Folgendes fest:
Jahresprimärenergiebedarf
Der Jahresprimärenergiebedarf eines neuen Wohngebäudes darf maximal 55 % des nach GEG berechneten Referenzgebäudes betragen. Das bedeutet in der Praxis: Neue Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser müssen eine deutlich bessere Energieeffizienz aufweisen als noch vor einigen Jahren. Der 55-%-Wert entspricht in der Baubeschreibung dem früheren „KfW-Effizienzhaus-55"-Standard — er ist jetzt jedoch der gesetzliche Mindeststandard, kein freiwilliger.
Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile
Ergänzend zum Primärenergiebedarf schreibt das GEG Maximalwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Bauteile vor — Außenwände, Dach, Fenster, Bodenplatte. Diese Anforderungen sind in den Anlagen des GEG tabellarisch festgelegt und gelten unabhängig vom Primärenergiebedarf. Beispiel: Außenwände dürfen einen U-Wert von maximal 0,28 W/(m²·K) haben; Fenster müssen einen Uw-Wert von maximal 1,3 W/(m²·K) einhalten.
§ 71 GEG: 65 % erneuerbare Energien für neue Heizungen
Jede neu eingebaute Heizungsanlage in einem neuen oder bestehenden Gebäude muss die Anforderung erfüllen, zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben zu werden. Im Neubau ist das in aller Regel einfach erreichbar durch:
- Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser) — erfüllt die 65-%-Anforderung typischerweise ohne weiteres bei ausreichend effizienter Anlage
- Fernwärmeanschluss an ein Netz mit mindestens 65 % erneuerbarer oder unvermeidbarer Wärme
- Biomasse-Heizung (Pellets, Hackschnitzel) — zählt als erneuerbar
- Solarthermie + Ergänzungsheizung — je nach Dimensionierung
- Hybridheizung — Kombination aus Wärmepumpe und Gas mit mindestens 65 % erneuerbarem Anteil
Ein reiner Gaskessel oder Ölkessel erfüllt die 65-%-Anforderung allein nicht mehr. Im Neubau werden daher Wärmepumpen in der Praxis zur Standardlösung.
Die 65-%-Anforderung nach § 71 GEG gilt für neue Heizungsanlagen dann ohne Einschränkung, wenn für das Gebiet ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Gemeinden über 100.000 Einwohner müssen bis 30. Juni 2026 Wärmepläne vorlegen (WPG), alle anderen bis 30. Juni 2028. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans gelten Übergangsregelungen. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, ob ein Wärmeplan für Ihr Baugebiet bereits vorliegt.
GEG-Nachweis und Energieausweis beim Neubau
Der Neubau-Prozess umfasst zwei energierechtliche Dokumente, die häufig verwechselt werden: den GEG-Nachweis und den Energieausweis. Beide haben unterschiedliche Zeitpunkte und Funktionen.
GEG-Nachweis beim Bauantrag
Wer einen Bauantrag stellt, muss dem Bauamt einen GEG-Nachweis vorlegen. Dieser Nachweis — in der Praxis oft als Energetischer Nachweis oder Wärmeschutznachweis bezeichnet — belegt, dass das geplante Gebäude die GEG-Anforderungen (Jahresprimärenergiebedarf ≤ 55 %, U-Wert-Anforderungen) erfüllt. Der GEG-Nachweis ist kein Energieausweis — er ist ein internes Planungsdokument für das Bauamt.
Bedarfsausweis nach Fertigstellung
Nach Fertigstellung des Neubaus muss der Bauherr einen Energieausweis ausstellen lassen — und zwar zwingend einen Bedarfsausweis (§ 80 GEG). Dieser basiert auf den tatsächlich eingebauten Bauteilen und der installierten Heizungsanlage und stellt die Energieeffizienzklasse des fertigen Gebäudes aus. Der Bedarfsausweis ist dann 10 Jahre gültig und muss bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden.
Der Bedarfsausweis für einen Neubau wird in der Regel von demselben Energieberater erstellt, der auch den GEG-Nachweis für den Bauantrag erstellt hat — die Datengrundlage ist weitgehend identisch. Der Zeitaufwand für den gesonderten Energieausweis ist daher gering.
Kosten des Energieausweises für den Neubau
Ein Bedarfsausweis für einen Neubau kostet bei Online-Anbietern in der Regel ab 129 €. Da die Basisdaten bereits aus dem GEG-Nachweis bekannt sind, ist die Erstellung in aller Regel unkompliziert und schnell.
KfW-Förderung für energieeffiziente Neubauten
Das GEG setzt den Mindeststandard. Wer darüber hinaus bauen möchte, kann staatliche Förderung in Anspruch nehmen:
KfW-261: Wohngebäude Kredit — Effizienzhaus
Das KfW-Programm 261 fördert Neubauten und Komplettsanierungen, die den KfW-Effizienzhaus-40-Standard (EH 40) oder den EH-40-Plus-Standard erreichen. EH 40 bedeutet: Der Jahresprimärenergiebedarf liegt bei maximal 40 % des GEG-Referenzgebäudes — also deutlich unter dem gesetzlichen Mindeststandard von 55 %. Die KfW-261-Förderung umfasst zinsgünstige Kredite; die Konditionen sind je nach Kapitalmarktlage variabel. Aktuelle Zinssätze finden Sie auf kfw.de.
Bedingung für KfW-261: Es muss ein Energieeffizienz-Experte (EE) aus der BAFA-Expertenliste (BEW-Beraterliste) eingesetzt werden. Diese Experten sind nach § 88 GEG qualifiziert und auf der Expertenliste des BAFA geführt.
BEG: Bundesförderung effiziente Gebäude
Die BEG (Bundesförderung effiziente Gebäude) umfasst Fördermöglichkeiten für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen. Für Neubauten ist vor allem das Segment BEG WG (Wohngebäude) relevant. Informationen zu den aktuell verfügbaren Teilprogrammen, Fördersätzen und Antragswegen finden Sie auf kfw.de und bafa.de.
Wer den KfW-261-Kredit oder andere BEG-Förderungen nutzen möchte, muss einen Energieeffizienz-Experten bereits in die Planungsphase einbeziehen — der Förderantrag muss vor Baubeginn gestellt werden. Warten Sie nicht bis zur Fertigstellung. Dr. Energieberater GmbH unterstützt Sie bei GEG-Nachweis, Energieausweis und Förderantrag — alles aus einer Hand.
Was ändert sich durch den EPBD-Recast für Neubauten?
Die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast) vom April 2024 enthält langfristige Zielvorgaben für Neubauten: Ab 2028 sollen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand Nullemissionsgebäude sein, ab 2030 sollen alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Die nationale Umsetzung dieser Vorgaben in deutsches Recht ist noch nicht abgeschlossen. Konkrete Anforderungen für 2026 für in Deutschland neu errichtete Gebäude ergeben sich aktuell ausschließlich aus dem GEG 2024 — nicht direkt aus dem EPBD-Recast, dessen nationale Umsetzung noch aussteht.
Energieausweis Klasse A und A+ — was bedeutet das beim Neubau?
Moderne Neubauten nach GEG-Mindeststandard (55 % des Referenzgebäudes) erreichen in der Praxis typischerweise die Energieklasse B oder A. Wer den KfW-EH-40-Standard anstrebt, landet oft bei Klasse A oder A+. Die Energieklassen sind auf dem Energieausweis ausgewiesen und wirken sich direkt auf den Marktwert der Immobilie aus: Gebäude der Klasse A und A+ sind am Markt nachgefragt und erzielen in der Regel höhere Verkaufs- und Mietpreise als Gebäude der Klassen C bis G.
Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
Energieausweis für Ihren Neubau — ab 129 €
Bedarfsausweis ab 129 €, GEG-Nachweis und Energieberatung auf Anfrage. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, ohne Vor-Ort-Termin. Sie zahlen erst nach Erhalt — kein Vorschuss.
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