Antwort: Mieter haben nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG, in Kraft seit 2023) das Recht, vom Vermieter zu erfahren, welche CO₂-Stufe der Abrechnung zugrunde liegt — diese Stufe hängt direkt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab. Der Vermieter muss die Kostenteilung in der Heizkostenabrechnung transparent ausweisen. Bei falscher Abrechnung können Mieter Nachforderungen stellen und bei Streit die Schlichtungsstelle oder das zuständige Amtsgericht anrufen. Grundlage der Stufeneinstufung ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂/m²/Jahr — der Energieausweis ist dafür das zentrale Dokument.
Die Kurzantwort in einem Satz
Mieter haben nach dem CO2KostAufG das Recht auf eine transparente Abrechnung der CO₂-Kostenteilung, Auskunft über die Stufeneinstufung und Einsicht in den Energieausweis als Berechnungsgrundlage — und können zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.
CO2KostAufG gilt seit 1. Januar 2023 für alle Mietverhältnisse über Wohngebäude, die mit fossilem Brennstoff (Gas, Öl) beheizt werden. Die CO₂-Abgabe auf Heizenergie wird zwischen Vermieter und Mieter nach einem 10-Stufen-Modell geteilt — je schlechter die Energieeffizienz, desto mehr zahlt der Vermieter. Vermieter müssen die Kostenteilung in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Mieter haben Auskunfts- und Einsichtsrechte. Wer falsch abrechnet: Mieter können die Differenz zurückverlangen.
Das CO2KostAufG — was steckt dahinter?
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt seit dem 1. Januar 2023. Es regelt, wie die CO₂-Abgabe, die auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) erhoben wird, zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt wird. Bis Ende 2022 mussten Mieter 100 % der CO₂-Kosten tragen, die über die Heizkostenabrechnung an sie weitergegeben wurden. Das änderte das Gesetz grundlegend: Seither trägt der Vermieter einen Anteil — und zwar umso mehr, je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes ist.
Die Logik dahinter ist nachvollziehbar: Der Mieter kann zwar sein Heizverhalten beeinflussen, aber er kann nicht die Qualität der Gebäudedämmung oder die Heizungsanlage selbst verändern — das liegt in der Verantwortung des Vermieters. Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto mehr Energie verbraucht der Mieter zwangsläufig für eine angemessene Raumtemperatur. Deshalb soll der Vermieter bei schlechter Gebäudequalität mehr der CO₂-Kosten übernehmen.
Für welche Mietverhältnisse gilt das Gesetz?
Das CO2KostAufG gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum, bei denen der Mieter die Heizkosten trägt — also bei Beheizung mit Erdgas oder Heizöl. Fernwärme ist seit dem 1. Januar 2023 ebenfalls erfasst, allerdings gelten dort besondere Regelungen, weil Fernwärme-Versorger die CO₂-Kosten direkt an Haushalte weitergeben. Für Nichtwohngebäude (Gewerbe) gilt eine abweichende Regelung.
Das 10-Stufen-Modell — wie wird die CO₂-Abgabe aufgeteilt?
Das CO2KostAufG sieht ein Stufenmodell vor, das den spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO₂/m²/a) als Maßstab nimmt. Je nach Stufe variiert der Anteil, den der Vermieter an den gesamten CO₂-Kosten trägt. Das Stufenmodell des CO2KostAufG (Anlage 1 zum Gesetz) sieht 10 Stufen vor:
- Stufe 1 (sehr geringe Emissionen, unter ca. 12 kg CO₂/m²/a): Der Vermieter trägt 0 % der CO₂-Kosten. Das Gebäude ist sehr energieeffizient — Mieter tragen die vollen Kosten.
- Stufen 2–9 (steigende Emissionen): Der Vermieteranteil steigt von Stufe zu Stufe — von rund 25 % bis über 90 %. Je höher der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes, desto mehr übernimmt der Vermieter.
- Stufe 10 (sehr hohe Emissionen, über ca. 52 kg CO₂/m²/a): Der Vermieter trägt 95 % der CO₂-Kosten. Nur 5 % verbleiben beim Mieter. Trifft typischerweise auf unsanierte Altbauten mit Energieklasse F oder G zu.
Hinweis: Die genauen Schwellenwerte der 10 Stufen ergeben sich aus Anlage 1 zum CO2KostAufG. Diese können sich durch Gesetzesänderungen anpassen — prüfen Sie stets die aktuelle Fassung des Gesetzes oder fragen Sie Ihren Vermieter nach dem zugrunde liegenden Berechnungsblatt.
Wie wird der spezifische CO₂-Ausstoß ermittelt?
Der spezifische CO₂-Ausstoß in kg CO₂/m²/a wird aus dem tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes (aus der Heizkostenabrechnung) und dem für den jeweiligen Energieträger geltenden CO₂-Emissionsfaktor berechnet. Das CO2KostAufG schreibt vor, welche Emissionsfaktoren zu verwenden sind. Diese Berechnung muss der Vermieter für jedes Abrechnungsjahr durchführen und in der Heizkostenabrechnung transparent machen.
Mieter-Rechte im Detail — was können Sie verlangen?
Das CO2KostAufG räumt Mietern konkrete Rechte ein. Diese sind zwar nicht alle in einem einzigen Paragrafen aufgelistet, ergeben sich aber aus der Kombination des CO2KostAufG, des Mietrechts nach BGB (§ 535 ff.) und den Heizkostenverordnungsregeln:
1. Recht auf transparente Heizkostenabrechnung
Der Vermieter ist verpflichtet, in der Heizkostenabrechnung die Aufteilung der CO₂-Kosten transparent auszuweisen. Das bedeutet: Die Abrechnung muss zeigen, wie hoch der Gesamtbetrag der CO₂-Abgabe war, welche Stufe angewendet wurde, welcher Anteil auf den Vermieter entfällt und welcher Anteil dem Mieter berechnet wird. Eine Abrechnung, die lediglich einen Gesamtbetrag für Heizkosten ausweist ohne Aufteilung der CO₂-Komponente, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
2. Auskunftsrecht über die Stufeneinstufung
Mieter können vom Vermieter verlangen zu erfahren, nach welcher Stufe des CO2KostAufG abgerechnet wird und auf welcher Grundlage der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes berechnet wurde. Da dieser Wert aus dem tatsächlichen Verbrauch und dem Energieträger-Emissionsfaktor berechnet wird, muss der Vermieter die Berechnungsschritte auf Nachfrage darlegen können.
3. Einsichtsrecht in den Energieausweis
Der Energieausweis ist das zentrale Dokument zur Energieeffizienz des Gebäudes. Mieter haben nach § 80 GEG das Recht, bei Anmietung eine Kopie des Energieausweises zu erhalten. Wenn das bei Abschluss Ihres Mietvertrags nicht geschehen ist, können Sie nachträglich Einsicht verlangen. Der Energieausweis zeigt die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) und die relevanten Energiekennwerte — diese sind Grundlage für die CO₂-Stufeneinstufung.
4. Recht auf Nachforderung bei Falschabrechnung
Wenn der Vermieter die CO₂-Kostenteilung falsch berechnet hat — etwa weil er einen falschen Emissionsfaktor verwendet, die falsche Stufe angewendet oder die CO₂-Kosten komplett nicht aufgeteilt hat — können Mieter die Differenz zurückfordern. Die Verjährungsfrist beträgt nach BGB grundsätzlich 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die Heizkostenabrechnung gilt außerdem die Jahresfrist — Widersprüche zur Abrechnung sollten zeitnah erhoben werden.
Vermieter machen beim CO2KostAufG oft folgende Fehler: 1) Keine Aufteilung der CO₂-Kosten in der Abrechnung — der Mieter trägt damit irrtümlich 100 %. 2) Falscher Emissionsfaktor verwendet — z. B. der für Heizöl statt Erdgas. 3) Falsche Stufe angewendet, weil der spezifische CO₂-Ausstoß nicht korrekt berechnet wurde. 4) CO₂-Kosten nicht gesondert ausgewiesen, sondern pauschal in Heizkosten eingerechnet. Wenn Ihnen die Abrechnung unklar erscheint: fragen Sie nach, fordern Sie die Berechnungsschritte ein.
Wie erkennen Sie, ob Ihr Vermieter korrekt abrechnet?
Um die Abrechnung Ihres Vermieters nachzuvollziehen, benötigen Sie folgende Angaben:
- Den verwendeten Energieträger (Erdgas, Heizöl, Fernwärme) und den Emissionsfaktor, den Ihr Vermieter angesetzt hat. Das CO2KostAufG schreibt spezifische Emissionsfaktoren vor.
- Den Gesamtenergieverbrauch des Gebäudes im Abrechnungsjahr in kWh und die Wohnfläche in m².
- Den berechneten spezifischen CO₂-Ausstoß in kg CO₂/m²/a — dieser ergibt sich aus Verbrauch × Emissionsfaktor ÷ Wohnfläche.
- Die zugeordnete Stufe aus der Stufentabelle des CO2KostAufG und den daraus resultierenden Vermieteranteil.
- Den absoluten CO₂-Betrag in Euro, der auf das gesamte Gebäude entfällt, und Ihren Anteil daran.
Wenn Ihr Vermieter diese Angaben nicht liefert oder liefern kann: Schreiben Sie ihn schriftlich an und fordern Sie die detaillierte Aufschlüsselung. Das Schreiben sollten Sie als eingeschriebenen Brief senden, um einen Nachweis zu haben.
Was tun, wenn der Vermieter falsch oder gar nicht aufteilt?
Wenn Ihr Vermieter die CO₂-Kostenteilung nicht berücksichtigt, falsch berechnet oder sich weigert, die Berechnungsgrundlagen offenzulegen, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Schriftliche Nachforderung
Formulieren Sie eine schriftliche Nachforderung unter Bezugnahme auf das CO2KostAufG. Setzen Sie eine Frist von vier Wochen zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags oder zur Nachbesserung der Abrechnung. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und den Nachweis der Übersendung auf.
Mieterverein oder Rechtsberatung
Mitglieder eines Mietervereins können kostenlose oder kostengünstige Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Der örtliche Mieterverein kann die Abrechnung prüfen und bei der Formulierung der Nachforderung helfen. Adressen der örtlichen Mietervereine finden Sie beim Deutschen Mieterbund.
Schlichtungsstelle
Viele Gemeinden haben Schlichtungsstellen für Mietstreitigkeiten. Das Schlichtungsverfahren ist in der Regel kostengünstig und kann schneller zu einer Einigung führen als ein Gerichtsverfahren.
Amtsgericht
Bei Streitwerten bis 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig — ohne Anwaltszwang. Für Mietrechtssachen ist das Amtsgericht am Ort der Mietsache zuständig. Bei einem klar nachweisbaren Abrechnungsfehler sind die Erfolgschancen gut, da das CO2KostAufG klare Regeln vorschreibt.
Energieausweis und CO₂-Abgabe — warum der Zusammenhang wichtig ist
Der Energieausweis ist das Schlüsseldokument für die CO₂-Stufeneinstufung — nicht direkt im Sinne des CO2KostAufG (das rechnet mit dem tatsächlichen Verbrauch), aber mittelbar: Ein schlechter Energieausweis mit Energieklasse F oder G signalisiert, dass das Gebäude einen hohen spezifischen CO₂-Ausstoß hat und Ihr Vermieter damit in den oberen Stufen des Stufenmodells landet — und entsprechend mehr zahlen muss.
Praktische Bedeutung für Mieter: Wenn Ihr Vermieter Ihnen bei Einzug keinen Energieausweis ausgehändigt hat, sollten Sie das nachholen. Ein Energieausweis der Klasse F oder G bedeutet: Das Gebäude ist schlecht gedämmt, Ihr Verbrauch ist strukturell hoch, und der Vermieter müsste nach CO2KostAufG einen erheblichen Teil der CO₂-Kosten tragen. Wenn er das nicht tut, ist das ein Abrechnungsfehler zu Ihrem Nachteil.
Wenn kein gültiger Energieausweis vorhanden ist
Wenn bei Ihrem Einzug kein Energieausweis vorgelegt wurde oder kein gültiger vorhanden ist, ist das bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Als Mieter können Sie den Vermieter auffordern, einen Energieausweis ausstellen zu lassen und Ihnen eine Kopie zu übergeben. Als letztes Mittel können Sie eine Anzeige beim zuständigen Bauordnungsamt erstatten.
1) Haben Sie einen Energieausweis erhalten? Falls nicht: schriftlich anfordern. 2) Weist Ihre Heizkostenabrechnung die CO₂-Kostenteilung separat aus? Falls nicht: nachfragen. 3) Können Sie die angewendete Stufe und den spezifischen CO₂-Ausstoß nachvollziehen? Falls nicht: schriftlich Auskunft verlangen. 4) Stimmt der Vermieteranteil mit der Tabelle des CO2KostAufG überein? Falls Zweifel: Mieterverein konsultieren.
Heizlastberechnung als nächster Schritt
Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.
Energieausweis prüfen oder neu ausstellen lassen
Für Eigentümer: Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. Für Mieter: Beratung zur CO₂-Abgabe und Energieausweis-Einsicht über uns. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden.
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