Antwort: Nach geltendem Recht (§ 80 GEG) müssen Vermieter bei der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrags keinen Energieausweis vorlegen. Die Vorlagepflicht gilt ausschließlich bei Neuvermietung, Verkauf und Neubau. Wird jedoch ein neuer Mietvertrag abgeschlossen — auch mit demselben Mieter —, liegt eine Neuvermietung vor, bei der die Pflicht greift. Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), der sich seit Mai 2026 im parlamentarischen Verfahren befindet, sieht laut aktuellem Stand vor, die Vorlagepflicht künftig auf Mietvertragsverlängerungen auszudehnen — noch nicht in Kraft, Inkrafttreten frühestens H2 2026. Bestehende Energieausweise bleiben davon unberührt und volle 10 Jahre gültig.

Die Kurzantwort in einem Satz

Bei einer Mietvertragsverlängerung besteht nach geltendem GEG keine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises — aber der GModG-Entwurf plant, das zu ändern, und ein aktueller Ausweis ist für die korrekte CO₂-Abgaben-Teilung nach CO2KostAufG ohnehin empfehlenswert.

Das Wichtigste auf einen Blick (Stand Juli 2026)

Mietvertragsverlängerung heute → keine Energieausweis-Pflicht nach § 80 GEG. Neuer Mietvertrag (auch mit gleichem Mieter) → Vorlagepflicht greift wie bei Neuvermietung. GModG-Entwurf (parlamentarisches Verfahren, noch nicht in Kraft): plant Vorlagepflicht auch bei Mietvertragsverlängerung. CO₂-Abgabe: aktueller Energieausweis ist Grundlage für die korrekte Kostenteilung nach CO2KostAufG. Bußgeld bei Verstößen gegen § 80 GEG: bis zu 10.000 € nach § 108 GEG.

Was das GEG derzeit vorschreibt — und was nicht

Die Energieausweis-Pflicht für Vermieter ergibt sich aus § 80 GEG (Gebäudeenergiegesetz in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes 2024). Der Paragraph regelt präzise, bei welchen Rechtsgeschäften der Vermieter verpflichtet ist, einen gültigen Energieausweis vorzulegen:

Ausdrücklich nicht in § 80 GEG aufgeführt ist die Mietvertragsverlängerung. Das bedeutet: Verlängern Sie mit Ihrem bestehenden Mieter den Mietvertrag — sei es schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Verhalten (§ 545 BGB: stillschweigende Verlängerung) —, müssen Sie nach aktuellem Recht keinen neuen oder aktuellen Energieausweis vorlegen. Dem Mieter entsteht aus der Verlängerung kein Herausgabeanspruch.

Das klingt einfach — ist in der Praxis aber von einer wichtigen Fallunterscheidung abhängig: Was genau gilt als Verlängerung, und wann liegt rechtlich doch eine Neuvermietung vor?

Verlängerung oder Neuvermietung? Die entscheidende Abgrenzung

Ob die Energieausweis-Pflicht greift, hängt davon ab, ob rechtlich ein neues Mietverhältnis begründet wird oder ob das bestehende fortgesetzt wird. Diese Unterscheidung kann in der Praxis erhebliche Konsequenzen haben.

Echte Verlängerung — keine Pflicht

Eine echte Verlängerung liegt vor, wenn das bestehende Mietverhältnis mit denselben Parteien und im Wesentlichen unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird. Das umfasst:

Neuer Vertrag statt Verlängerung — Pflicht greift

Anders verhält es sich, wenn in der Praxis zwar der Eindruck einer Verlängerung entsteht, rechtlich aber ein neuer Mietvertrag geschlossen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:

Vorsicht bei umfassenden Vertragsänderungen

Wird im Zusammenhang mit einer Verlängerung ein umfassend neu aufgesetzter Mietvertrag unterschrieben, kann dies rechtlich als Neuvermietung gewertet werden — mit der Folge, dass die Energieausweis-Vorlagepflicht greift. Im Zweifel gilt: Bei vollständigem Neuabschluss immer den Energieausweis bereithalten. Verstöße gegen § 80 GEG können nach § 108 GEG mit bis zu 10.000 € geahndet werden.

GModG-Entwurf: Geplante Ausweitung der Pflicht auf Mietvertragsverlängerungen

Hier ist es wichtig, zwischen geltendem Recht und geplantem Recht zu unterscheiden: Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) — eine umfassende GEG-Novelle, die die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Recast, Richtlinie (EU) 2024/1275) in deutsches Recht umsetzen soll — sieht laut aktuellem Stand vor, die Vorlagepflicht für den Energieausweis auf Mietvertragsverlängerungen auszudehnen.

Das GModG befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Der Kabinettsbeschluss erfolgte Mitte Mai 2026; das Inkrafttreten wird für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet, ein verbindliches Datum steht jedoch noch nicht fest. Die geplante Vorlagepflicht bei Mietvertragsverlängerungen ist somit noch nicht geltendes Recht.

Was der Entwurf im Detail vorsieht:

Fazit für Vermieter: Wer heute einen neuen Energieausweis ausstellen lässt, ist rechtssicher — nach aktuellem GEG und voraussichtlich auch nach dem GModG, sobald es in Kraft tritt.

Warum ein aktueller Energieausweis für Vermieter trotz fehlender Pflicht sinnvoll ist

Auch wenn bei der bloßen Mietvertragsverlängerung heute keine gesetzliche Pflicht besteht, gibt es gute Gründe, den Energieausweis auf aktuellem Stand zu halten — besonders wenn er mehr als 5 Jahre alt ist oder seitdem Modernisierungen stattgefunden haben.

Grund 1: CO₂-Abgabe nach CO2KostAufG korrekt aufteilen

Seit 2023 gilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Gas, Heizöl) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird. Die Aufteilung folgt einem 10-Stufen-Modell, das auf dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes basiert — gemessen in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr.

Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes, desto höher der Anteil, den der Vermieter trägt. Bei einem Gebäude mit sehr hohem spezifischen CO₂-Ausstoß (über 52 kg CO₂/m²/Jahr) trägt der Vermieter bis zu 90 % der CO₂-Abgabe, bei einem energieeffizienten Gebäude dagegen gar nichts.

Der Energieausweis ist das zentrale Dokument für diese Berechnung. Ein veralteter Ausweis, der eine modernisierte Heizungsanlage oder eine abgeschlossene Dämmmaßnahme noch nicht abbildet, kann dazu führen, dass der Vermieter unnötig viel CO₂-Abgabe zahlt. Ein aktualisierter Energieausweis nach einer Modernisierung kann die Stufenzuordnung verbessern und damit die finanzielle Belastung für den Vermieter senken.

Grund 2: Mieterhöhungen nach § 558 BGB und Modernisierungsumlage nach § 559 BGB

Wer eine Mieterhöhung auf Basis des Mietspiegels plant oder eine Modernisierungsumlage nach § 559 BGB geltend machen möchte (8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr), profitiert von einem aktuellen Energieausweis als Nachweis der verbesserten Energieeffizienz. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen um Mieterhöhungen nach Modernisierung kann der Energieausweis als Beleg dienen, dass eine tatsächliche Verbesserung der Energieeffizienz eingetreten ist.

Grund 3: Vorbereitung auf das GModG

Da der GModG-Entwurf die Vorlagepflicht bei Mietvertragsverlängerungen einführen soll und ein Inkrafttreten noch 2026 erwartet wird, ist es ratsam, den Energieausweis vorsorglich auf den aktuellen Stand zu bringen. Wer bei einer bevorstehenden Vertragsverlängerung bereits einen gültigen, aktuellen Ausweis in der Hand hat, ist auf das neue Recht vorbereitet — ohne Zeitdruck.

Grund 4: Maklerkosten und Inseratspflicht bei erneuter Vermietung

Endet ein Mietverhältnis doch und die Wohnung wird neu vermietet, greifen sofort alle Pflichten nach § 80 GEG: Vorlagepflicht bei der Besichtigung, Aushändigungspflicht nach Vertragsabschluss, und die Pflicht zur Nennung der wesentlichen Energiekennwerte in kommerziellen Inseraten (Energieeffizienzklasse, Primärenergiebedarf oder -verbrauch, eingesetzter Energieträger). Ein aktuell gültiger Energieausweis im Bestand erspart dann eine kurzfristige Neuausstellung unter Zeitdruck.

Tipp: Nach Heizungstausch oder Dämmung immer neuen Energieausweis ausstellen lassen

Wurde die Heizungsanlage getauscht (z. B. Einbau einer Wärmepumpe) oder das Gebäude nachgedämmt, spiegelt der alte Energieausweis die verbesserte Energieeffizienz nicht mehr wider. Ein neuer Ausweis nach § 88 GEG weist die bessere Effizienzklasse aus — und spart bei der CO₂-Abgaben-Teilung nach CO2KostAufG bares Geld.

Was tun, wenn der Energieausweis abgelaufen ist?

Energieausweise sind ab Ausstellungsdatum 10 Jahre gültig. Auch bei einer Mietvertragsverlängerung mit einem abgelaufenen Ausweis besteht nach aktuellem GEG keine gesetzliche Pflicht, sofort einen neuen zu besorgen — die Pflicht entsteht erst bei einem neuen Rechtsgeschäft, das die Vorlagepflicht auslöst (Neuvermietung, Verkauf).

Dennoch empfiehlt es sich, einen abgelaufenen Energieausweis zeitnah zu erneuern, denn:

Einen neuen Verbrauchsausweis erhalten Sie bei einem DIBt-registrierten Online-Anbieter in der Regel innerhalb von 24 Stunden — ab 69 € inkl. MwSt., ohne Vor-Ort-Termin und ohne Vorkasse.

Überblick: Energieausweis-Pflicht nach GEG — aktuell und geplant

Die folgende Übersicht zeigt, bei welchen Ereignissen die Vorlagepflicht heute greift und was der GModG-Entwurf zusätzlich plant:

Heizlastberechnung als nächster Schritt

Wenn Sie zusätzlich zum Energieausweis eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 brauchen — etwa für Heizungstausch oder KfW-Förderung —, übernehmen wir das für Sie als kostenlose Anfrage. Sie senden Ihre Bauteilangaben, wir rechnen, Sie entscheiden ohne Verpflichtung.

Energieausweis jetzt ausstellen lassen — rechtssicher und ohne Wartezeit

Verbrauchsausweis ab 69 €, Bedarfsausweis ab 129 €. DIBt-registriert, BAFA-zugelassen, Rückmeldung in 24 Stunden. Kein Vor-Ort-Termin, kein Vorschuss — erst erhalten, dann zahlen.

Verwandte Themen

Energieausweis rechtssicher vom Ingenieur

Vollständig digital, DIBt-registriert, bundesweit anerkannt. Sie erhalten Ihren Ausweis zuerst — und zahlen erst danach.

Jetzt Energieausweis ab 69 € bestellen — erst erhalten, dann zahlen
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetzliche Grundlagen: § 71, § 72, § 80, § 88 und § 108 GEG in der Fassung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) 2024 sowie der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275, EPBD-Recast). Stand: Juli 2026 — gesetzliche Anpassungen können zwischenzeitlich erfolgen, die individuelle Beratung mit qualifiziertem Energieberater nach § 88 GEG ersetzt dieser Beitrag nicht.